Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1077 in der Katastralgemeinde Bürmoos mit einem Einfamilienhaus, in welchem sie ihre Ehewohnung hatten. Ihre am 22.12.1956 geschlossene Ehe wurde mit dem 4.2.1982 durch die Scheidung nach § 55 a EheG aufgelöst.Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1077 in der Katastralgemeinde Bürmoos mit einem Einfamilienhaus, in welchem sie ihre Ehewohnung hatten. Ihre am 22.12.1956 geschlossene Ehe wurde mit dem 4.2.1982 durch die Scheidung nach Paragraph 55, a EheG aufgelöst.
Die Klägerin hatte am 30.12.1981 zu 7 Cg 605/81 des Landesgerichtes Salzburg die Klage auf Scheidung der Ehe erhoben. Beide Teile waren in der Verhandlungstagsatzung am 18.1.1982 durch Rechtsanwälte vertreten. Sie kamen überein, daß dem Beklagten weiterhin eine Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus erhalten werden solle und daß zur näheren Konkretisierung der Sicherung dieser Wohnmöglichkeit nach der Scheidung ein schriftlicher Vertrag errichtet werde, um das Rechtsverhältnis eindeutig zu bestimmen. Ob dabei bereits Einigung über die zu wählende rechtliche Konstruktion des abzuschließenden Vertrages und darüber, welcher der beiden Rechtsanwälte zunächst einen schriftlichen Entwurf abfassen werde, erzielt wurde, steht nicht fest. Die Eheleute stellten darauf gemeinsam den Antrag auf Scheidung ihrer Ehe im Einvernehmen, hielten in einem gerichtlichen Vergleich fest, daß sie gegenseitig auf jeden Unterhalt verzichten und die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bereits außergerichtlich erfolgte, und verzichteten nach Verkündung des Beschlusses auf Scheidung der Ehe auf Rechtsmittel. Am 22.2.1982 schrieb der Rechtsanwalt, der die Klägerin im Scheidungsverfahren vertreten hatte, an den Beklagten, er benötige zur Vertragserrichtung einen Grundbuchsauszug und einen Grundbesitzbogen. Der Beklagte erteilte keinen Auftrag zur Errichtung eines Vertrages und erfuhr von der Klägerin bei einer Aussprache, daß sie nun durch Rechtsanwalt Dr. Friedrich C vertreten werde und mit diesem über die Angelegenheit sprechen wolle. Sie suchte diesen Rechtsanwalt am 4.5.1982 auf, überbrachte ihm Ausfertigungen des Scheidungsbeschlusses und des Vergleiches und unterrichtete ihn, daß die Benützung der gemeinsamen Liegenschaft dem Beklagten zukomme und darüber eine schriftliche Erklärung abzufassen sei. Dr. Friedrich C entwarf ein Schriftstück, wonach die Klägerin dem Beklagten auf der gemeinsamen Liegenschaft das lebenslange Nutzungsrecht einräume, das Nutzungsrecht auf seine Person beschränkt sei und ihn nicht berechtige, Dritte in das Haus aufzunehmen, der Beklagte alle Lasten trage und das Nutzungsrecht erlösche, wenn er seiner Verpflichtung auch zur Tragung aller Erhaltungskosten des Hauses nicht nachkomme, sich verehelicht oder eine Lebensgemeinschaft eingeht. Die Klägerin erklärte sich am 24.6.1982 mit dieser Vereinbarung einverstanden und ersuchte ihren Rechtsanwalt, den Beklagten zur Unterfertigung zu veranlassen. Rechtsanwalt Dr. Friedrich C bat den Beklagten am 28.6.1982 und am 2.8.1982, in seine Kanzlei zu kommen und die Vereinbarung zu unterfertigen. Am 6.8.1982 teilte die Klägerin dem Rechtsanwalt Dr. Friedrich C mit, er solle nichts mehr unternehmen. Noch an diesem Tag kam der Beklagte und zeigte Rechtsanwalt Dr. Friedrich C ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Erich D vom 5.8.1982, daß die Klägerin ihn mit der weiteren Rechtsvertretung betraut habe und der Beklagte eingeladen werde, ihn gegen telefonische Voranmeldung zur Besprechung einer einvernehmlichen Lösung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Liegenschaft in seiner Kanzlei zu besuchen. Bei einem Gespräch am 19.8.1982 erörterten Rechtsanwalt Dr. Erich D und der Beklagte Möglichkeiten zur Lösung der offenen Frage und zwar die Einräumung des lebenslangen Nutzungsrechtes an den Beklagten, die Entrichtung einer monatlichen Entschädigung für die Benützung der Liegenschaftshälfte der Klägerin, sobald der Beklagte wieder ein Einkommen beziehe oder den gemeinschaftlichen bestmöglichen Verkauf der ganzen Liegenschaft und eine angemessene Aufteilung des Verkaufserlöses. Der Beklagte erklärte am 19.8.1982 dem Rechtsanwalt Dr. Erich D, der ihm mitteilte, die Klägerin lehne die übergabe ihres Hälfteanteiles gegen Zahlung von S 500.000,-- ab, sei aber bereit, ihm gegen einen Pauschalbetrag das lebenslange Nutzungsrecht einzuräumen, er sei mit diesem Gegenvorschlag nicht einverstanden und wolle den Hälfteanteil der Klägerin erwerben. Er zahle unter Umständen auch S 600.000,-- dafür. Eine Einigung über einen der besprochenen Vorschläge kam nicht zustande.
Am 28.10.1982 erhob die Klägerin zu 7 Cg 554/82 des Landesgerichtes Salzburg die auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums durch gerichtliche Feilbietung gerichtete Klage, sie zog diese Klage jedoch am 12.4.1983 mit Zustimmung des Beklagten ohne Verzicht auf den Anspruch zurück.
Am 14.4.1983 brachte die Klägerin neuerlich die Teilungsklage ein und behauptete, der Beklagte sei auf keinen der ihm unterbreiteten Vorschläge eingegangen und sei nicht bereit, eine Regelung vorzunehmen, um entweder die Teilung zu vermeiden oder die Liegenschaft gemeinsam zu veräußern und den Erlös zu teilen. Der Beklagte trat dem Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft mit dem Einwand entgegen, das ihm wirksam eingeräumte unentgeltliche lebenslange Wohnungsrecht hindere die Teilung, die Realteilung sei möglich, aber es liege auch Unzeit vor, weil er krank und arbeitslos sei und vorübergehend beachtliche Nachteile hinnehmen müßte, wenn er die Wohnung verliere. Während des Rechtsstreits fanden weitere Vergleichsverhandlungen der Rechtsanwälte der Miteigentümer statt. Der Beklagte teilte durch seinen Vertreter am 14.6.1983 mit, er sei ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage nach wie vor mit der freihändigen Veräußerung der Liegenschaft einverstanden, doch sei eine Aufteilung des Erlöses zu gleichen Teilen wegen des Beitrages beider Teile zum Erwerb nicht gerechtfertigt. Am 11.7.1983 erklärte der Rechtsvertreter der Klägerin dem des Beklagten, die Klägerin stimme einer anderen Aufteilung eines Verkaufserlöses als je zur Hälfte nicht zu. Der Vertreter des Beklagten meinte, in diesem Fall sei der Beklagte auch mit der Teilung des Erlöses zu gleichen Teilen einverstanden. Ein Immobilienmakler sollte mit dem Verkauf der Liegenschaft um 3,100.000,-- betraut werden. Die Klägerin erteilte einen Vermittlungsauftrag. Es fanden sich keine Kaufinteressenten. Zu einer Einigung der Streitteile kam es bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Eheleute seien vor der Scheidung ihrer Ehe übereingekommen, daß der Mann die gemeinsame Liegenschaft lebenslang allein nutzen könne. Damit sei rechtsgültig eine Vereinbarung der Miteigentümer zustande gekommen, die schlüssig einen Verzicht auf die Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums enthalte und dem Teilungsbegehren entgegenstehe. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab, gab dem Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht hat das Beweisverfahren nach § 496 Abs 3, § 463 Abs 1, und § 281 a ZPO wiederholt und den bereits dargestellten Sachverhalt festgestellt. Eine Willensübereinstimmung, auf welcher vertraglichen Grundlage die Absicht verwirklicht werden sollte, dem Beklagten nach der Scheidung unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und seiner sozialen Lage die Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus zu sichern, sei nicht erwiesen. Beide Teile seien sich darüber einig gewesen, daß erst künftig unter Mitwirkung ihrer Rechtsanwälte eine vertragliche Regelung dieses Vorhabens erfolgen sollte. Hätte schon eine Willenseinigung stattgefunden, wäre es leicht gewesen, diese in dem gerichtlichen Vergleich zu beurkunden. Eine Zustimmung des Beklagten zu einem gemeinsamen Verkauf sei gleichfalls nicht nachgewiesen. Der Beklagte sei bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz wieder einer Beschäftigung nachgegangen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Eheleute seien vor der Scheidung ihrer Ehe übereingekommen, daß der Mann die gemeinsame Liegenschaft lebenslang allein nutzen könne. Damit sei rechtsgültig eine Vereinbarung der Miteigentümer zustande gekommen, die schlüssig einen Verzicht auf die Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums enthalte und dem Teilungsbegehren entgegenstehe. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab, gab dem Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht hat das Beweisverfahren nach Paragraph 496, Absatz 3,, Paragraph 463, Absatz eins,, und Paragraph 281, a ZPO wiederholt und den bereits dargestellten Sachverhalt festgestellt. Eine Willensübereinstimmung, auf welcher vertraglichen Grundlage die Absicht verwirklicht werden sollte, dem Beklagten nach der Scheidung unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und seiner sozialen Lage die Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus zu sichern, sei nicht erwiesen. Beide Teile seien sich darüber einig gewesen, daß erst künftig unter Mitwirkung ihrer Rechtsanwälte eine vertragliche Regelung dieses Vorhabens erfolgen sollte. Hätte schon eine Willenseinigung stattgefunden, wäre es leicht gewesen, diese in dem gerichtlichen Vergleich zu beurkunden. Eine Zustimmung des Beklagten zu einem gemeinsamen Verkauf sei gleichfalls nicht nachgewiesen. Der Beklagte sei bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz wieder einer Beschäftigung nachgegangen.
Der Rechtsweg sei zulässig, weil beide geschiedenen Ehegatten die Frist des § 95 EheG verstreichen ließen, ohne den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gerichtlich geltend zu machen, und dieser daher erloschen sei. Die (zweite) Klage sei erst nach Ablauf der Jahresfrist nach der am 4.2.1982 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses erhoben.Der Rechtsweg sei zulässig, weil beide geschiedenen Ehegatten die Frist des Paragraph 95, EheG verstreichen ließen, ohne den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gerichtlich geltend zu machen, und dieser daher erloschen sei. Die (zweite) Klage sei erst nach Ablauf der Jahresfrist nach der am 4.2.1982 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses erhoben.
Eine Realteilung der Liegenschaft sei untunlich, wenn nicht unmöglich. Das Grundstück mit dem Einfamilienhaus sei 1.798 m 2 groß, der Einheitswert betrage S 439.000,--. Die körperliche Teilung des Gebäudes sei nach den Bestimmungen des Gesetzes RGBl. 1879/50 nicht zulässig, die Begründung von Wohnungseigentum stelle keine Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums dar und eine Unterteilung des unbebauten Grundstückes würde einen so wesentlichen Wertunterschied ergeben, daß ein unverhältnismäßig großer Wertausgleich erfolgen müßte.
Die Einigung der Miteigentümer am 18.1.1982, dem Beklagten auf Lebenszeit im gemeinsamen Haus eine Wohnmöglichkeit einzuräumen, habe zunächst ein Teilungshindernis gebildet (Gamerith in Rummel ABGB, Rdz 4 zu § 831; EvBl 1979/126). Der Beklagte sei aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, für die erst in Aussicht genommene vertragliche Regelung zu sorgen, wodurch die Sicherung seiner Wohnmöglichkeit zu für die Klägerin annehmbaren Bedingungen geschaffen worden wäre. Eine Verwirkung von Rechten sei dem österreichischen Recht zwar fremd. Daß der Beklagte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend machte, habe noch nicht den Rechtsverlust zur Folge. Da aber aus dem Untätigwerden beim anderen Teil der Eindruck entstehen mußte und entstanden sei, der Beklagte werde dieses sein Recht nicht mehr geltend machen, sei es zu einem stillschweigenden Verzicht gekommen. Der Beklagte sei zunächst bei Rechtsanwalt Dr. Friedrich C nicht erschienen, habe die vorbereitete 'Erklärung' nicht unterfertigt und selbst keinen Vertragsentwurf zur zusammenhängenden Regelung seiner Wohnmöglichkeit zu Bedingungen unterbreitet, die nach redlicher Verkehrsauffassung für die Klägerin annehmbar gewesen wären. Es sei daher ein stillschweigender Verzicht des Beklagten auf die Geltendmachung des ursprünglich vereinbarten Teilungshindernisses anzunehmen. Unzeit liege nicht vor. Das Vorliegen objektiver Umstände, wonach die Teilung zur Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend wäre, sei nicht behauptet. Der Beklagte stehe auch wieder in Arbeit. Der Verlust der Wohnmöglichkeit treffe ihn nicht härter als in jedem Fall der Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft und stelle einen dauernden, durch Aufschub der Teilung nicht zu beseitigenden Nachteil dar. Auch habe er ohnedies erkennen lassen, daß er zu gewissen Bedingungen mit dem Verkauf einverstanden wäre. Dem Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, daß am 18.1.1982 zwischen den Miteigentümern ein Vertrag zustande gekommen war, der für sich allein und ohne weitere Tätigkeit der Vertragspartner eine fortdauernde Bestandkraft im Sinne eines Teilungshindernisses entfaltete. Eine Vereinbarung habe zwar, weil sie im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe geschlossen wurde, zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Form des Notariatsaktes bedurft (§ 97 Abs 2 EheG), sie stehe aber nach dem weiteren Verhalten des Beklagten dem Verlangen der Klägerin auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums nach § 830 ABGB nicht entgegen.Die Einigung der Miteigentümer am 18.1.1982, dem Beklagten auf Lebenszeit im gemeinsamen Haus eine Wohnmöglichkeit einzuräumen, habe zunächst ein Teilungshindernis gebildet (Gamerith in Rummel ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 831,; EvBl 1979/126). Der Beklagte sei aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, für die erst in Aussicht genommene vertragliche Regelung zu sorgen, wodurch die Sicherung seiner Wohnmöglichkeit zu für die Klägerin annehmbaren Bedingungen geschaffen worden wäre. Eine Verwirkung von Rechten sei dem österreichischen Recht zwar fremd. Daß der Beklagte sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend machte, habe noch nicht den Rechtsverlust zur Folge. Da aber aus dem Untätigwerden beim anderen Teil der Eindruck entstehen mußte und entstanden sei, der Beklagte werde dieses sein Recht nicht mehr geltend machen, sei es zu einem stillschweigenden Verzicht gekommen. Der Beklagte sei zunächst bei Rechtsanwalt Dr. Friedrich C nicht erschienen, habe die vorbereitete 'Erklärung' nicht unterfertigt und selbst keinen Vertragsentwurf zur zusammenhängenden Regelung seiner Wohnmöglichkeit zu Bedingungen unterbreitet, die nach redlicher Verkehrsauffassung für die Klägerin annehmbar gewesen wären. Es sei daher ein stillschweigender Verzicht des Beklagten auf die Geltendmachung des ursprünglich vereinbarten Teilungshindernisses anzunehmen. Unzeit liege nicht vor. Das Vorliegen objektiver Umstände, wonach die Teilung zur Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend wäre, sei nicht behauptet. Der Beklagte stehe auch wieder in Arbeit. Der Verlust der Wohnmöglichkeit treffe ihn nicht härter als in jedem Fall der Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft und stelle einen dauernden, durch Aufschub der Teilung nicht zu beseitigenden Nachteil dar. Auch habe er ohnedies erkennen lassen, daß er zu gewissen Bedingungen mit dem Verkauf einverstanden wäre. Dem Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, daß am 18.1.1982 zwischen den Miteigentümern ein Vertrag zustande gekommen war, der für sich allein und ohne weitere Tätigkeit der Vertragspartner eine fortdauernde Bestandkraft im Sinne eines Teilungshindernisses entfaltete. Eine Vereinbarung habe zwar, weil sie im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung der Ehe geschlossen wurde, zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Form des Notariatsaktes bedurft (Paragraph 97, Absatz 2, EheG), sie stehe aber nach dem weiteren Verhalten des Beklagten dem Verlangen der Klägerin auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums nach Paragraph 830, ABGB nicht entgegen.
Gegen das der Teilungsklage stattgebende abändernde Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Revision des Beklagten, der die Wiederherstellung des abweisenden Urteiles des Erstgerichtes, hilfsweise die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache erreichen will. Er macht Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend.Gegen das der Teilungsklage stattgebende abändernde Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Revision des Beklagten, der die Wiederherstellung des abweisenden Urteiles des Erstgerichtes, hilfsweise die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache erreichen will. Er macht Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.