Die Revisionen sind nicht berechtigt.
Die Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs1 Z 2 ZPO) nicht vorliegt, bedürfte nach § 510 Abs3 ZPO keiner Begründung. Es sei aber doch festgehalten, daß die Beklagte mit ihren diesem Revisionsgrund zugeordneten Ausführungen vor allem den untauglichen Versuch unternimmt, im Revisionsverfahren die von den Beweisinstanzen abschließend gelöste Beweiswürdigung anzugreifen und die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen. Tatsächliche Feststellungen können mit der Rechtsrüge nach dem § 503 Abs1 Z 4 ZPO nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967, 105; EFSlg. 44.122; EFSlg. 41.791 uva.). Daß die für die abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlen, ist nicht mit dem Revisionsgrund nach Z 2 sondern nach Z 4 des § 503 Abs1 ZPO geltend zu machen (Fasching IV 326), und daher im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln.Die Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Abs1 Ziffer 2, ZPO) nicht vorliegt, bedürfte nach Paragraph 510, Abs3 ZPO keiner Begründung. Es sei aber doch festgehalten, daß die Beklagte mit ihren diesem Revisionsgrund zugeordneten Ausführungen vor allem den untauglichen Versuch unternimmt, im Revisionsverfahren die von den Beweisinstanzen abschließend gelöste Beweiswürdigung anzugreifen und die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen. Tatsächliche Feststellungen können mit der Rechtsrüge nach dem Paragraph 503, Abs1 Ziffer 4, ZPO nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967, 105; EFSlg. 44.122; EFSlg. 41.791 uva.). Daß die für die abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlen, ist nicht mit dem Revisionsgrund nach Ziffer 2, sondern nach Ziffer 4, des Paragraph 503, Abs1 ZPO geltend zu machen (Fasching römisch vier 326), und daher im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln.
Während die Beklagte selbst nichts gegen die Anwendbarkeit der Haftungsbestimmung des § 1319 ABGB auf das durch Umstürzen eines Baumes aus dem Besitz der Beklagten ausgelöste Schadensereignis einwendet, steht die Nebenintervenientin dieser Analogiekonstruktion zweifelnd gegenüber. Sie meint, eine Haftung der Beklagten könne unabhängig von anderen Einwänden schon deshalb nicht auf § 1319 ABGB gestützt werden, weil der Baum, der beim Sturz den Kläger traf, nicht Teil eines Gebäudes und in Gebäudeteile nicht einbezogen war. Nach § 1319 ABGB ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgerichteten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht wird, der Absturz eine Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und der Besitzer nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Die einheitliche und von der Lehre gebilligte Rechtsprechung wendet diese Bestimmung zu Recht analog auf Bäume an, obwohl sie nicht unmittelbar von der Vorschrift erfaßt werden (Ehrenzweig II/1, 681;Während die Beklagte selbst nichts gegen die Anwendbarkeit der Haftungsbestimmung des Paragraph 1319, ABGB auf das durch Umstürzen eines Baumes aus dem Besitz der Beklagten ausgelöste Schadensereignis einwendet, steht die Nebenintervenientin dieser Analogiekonstruktion zweifelnd gegenüber. Sie meint, eine Haftung der Beklagten könne unabhängig von anderen Einwänden schon deshalb nicht auf Paragraph 1319, ABGB gestützt werden, weil der Baum, der beim Sturz den Kläger traf, nicht Teil eines Gebäudes und in Gebäudeteile nicht einbezogen war. Nach Paragraph 1319, ABGB ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgerichteten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht wird, der Absturz eine Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und der Besitzer nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Die einheitliche und von der Lehre gebilligte Rechtsprechung wendet diese Bestimmung zu Recht analog auf Bäume an, obwohl sie nicht unmittelbar von der Vorschrift erfaßt werden (Ehrenzweig II/1, 681;
Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 183;
Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 395; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 1319; EvBl 1970/294 = MietSlg. 22.194; MietSlg. 32.235;Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 395; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 1319,; EvBl 1970/294 = MietSlg. 22.194; MietSlg. 32.235;
MietSlg. 35.260). Daran wird festgehalten. § 1319 ABGB ist also auf einen Schaden, der durch das Umbrechen eines Baumes verursacht wurde, analog anzuwenden.MietSlg. 35.260). Daran wird festgehalten. Paragraph 1319, ABGB ist also auf einen Schaden, der durch das Umbrechen eines Baumes verursacht wurde, analog anzuwenden.
Der Geschädigte muß bloß die Schädigung durch ein mangelhaftes Werk beweisen. Der Besitzer des Werkes kann sich nur dann von seiner Haftung befreien, wenn er beweist, daß er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach den gegebenen Umständen und der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihm erwartet werden können (Koziol-Welser 7 I 421; Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 399; MietSlg. 35.260; SZ 24/78; SZ 41/27 ua.). Diese Haftungsverschärfung durch Beweislastumkehr kann, obwohl § 1319 ABGB keine Erfolgshaftung normiert (SZ 24/78; SZ 37/92; SZ 40/136), dieser nahe kommen, wenn dem Besitzer der Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelingt (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 326; II 400; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu § 1319 ABGB). Im Zweifel soll nämlich der Besitzer des Werkes dessen Gefahren tragen. Die analoge Anwendung auf das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen ist gerechtfertigt, weil es auch hier der Besitzer in der Hand hat, eine mangelhafte Beschaffenheit früher zu erkennen und geeignete Abhilfe zu schaffen, damit die Gefährdung der körperlichen Integrität von Menschen oder sonst die Beschädigung von Sachen vermieden wird. Freilich dürfen die Anforderungen an den Besitzer nicht überspannt werden. Es sind von ihm nur solche Vorkehrungen zu treffen, die vernünftigerweise nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Lage der Umstände erwartet werden können, denn der Schadenseintritt zeigt ja später, daß weitere Vorkehrungen nötig gewesen wären, sonst hätte der Schaden nicht eintreten können. Eine so strenge Haftung, daß der Besitzer sich nie befreien könnte, sollte § 1319 ABGB jedoch nicht normieren. Es genügt daher der Nachweis, daß die Vorkehrungen getroffen wurden, die nach Auffassung des Verkehrs erwartet werden (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 400; Ehrenzweig, System 2 II/1, 682; SZ 12/94; SZ 14/251; SZ 24/78; SZ 36/103; MietSlg. 32.234; ZAS 1985/4 uva.). Dabei sind zwar subjektive Umstände nicht maßgebend, weil die Zumutbarkeit der Mängelbeseitigung und Vorkehrung gegen die vom mangelhaften Werk ausgehende Gefahr auf objektive Umstände abzustellen ist; doch wird dabei nicht unberücksichtigt bleiben können, daß eine besondere Fachkenntnis einen höheren Grad der Haftung bewirkt (vgl. § 1299 ABGB), und daß etwa einer Stadtgemeinde gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet wird (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu § 1319; EvBl 1957/19).Der Geschädigte muß bloß die Schädigung durch ein mangelhaftes Werk beweisen. Der Besitzer des Werkes kann sich nur dann von seiner Haftung befreien, wenn er beweist, daß er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach den gegebenen Umständen und der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihm erwartet werden können (Koziol-Welser 7 römisch eins 421; Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 399; MietSlg. 35.260; SZ 24/78; SZ 41/27 ua.). Diese Haftungsverschärfung durch Beweislastumkehr kann, obwohl Paragraph 1319, ABGB keine Erfolgshaftung normiert (SZ 24/78; SZ 37/92; SZ 40/136), dieser nahe kommen, wenn dem Besitzer der Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelingt (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 326; römisch zwei 400; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu Paragraph 1319, ABGB). Im Zweifel soll nämlich der Besitzer des Werkes dessen Gefahren tragen. Die analoge Anwendung auf das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen ist gerechtfertigt, weil es auch hier der Besitzer in der Hand hat, eine mangelhafte Beschaffenheit früher zu erkennen und geeignete Abhilfe zu schaffen, damit die Gefährdung der körperlichen Integrität von Menschen oder sonst die Beschädigung von Sachen vermieden wird. Freilich dürfen die Anforderungen an den Besitzer nicht überspannt werden. Es sind von ihm nur solche Vorkehrungen zu treffen, die vernünftigerweise nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Lage der Umstände erwartet werden können, denn der Schadenseintritt zeigt ja später, daß weitere Vorkehrungen nötig gewesen wären, sonst hätte der Schaden nicht eintreten können. Eine so strenge Haftung, daß der Besitzer sich nie befreien könnte, sollte Paragraph 1319, ABGB jedoch nicht normieren. Es genügt daher der Nachweis, daß die Vorkehrungen getroffen wurden, die nach Auffassung des Verkehrs erwartet werden (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 400; Ehrenzweig, System 2 II/1, 682; SZ 12/94; SZ 14/251; SZ 24/78; SZ 36/103; MietSlg. 32.234; ZAS 1985/4 uva.). Dabei sind zwar subjektive Umstände nicht maßgebend, weil die Zumutbarkeit der Mängelbeseitigung und Vorkehrung gegen die vom mangelhaften Werk ausgehende Gefahr auf objektive Umstände abzustellen ist; doch wird dabei nicht unberücksichtigt bleiben können, daß eine besondere Fachkenntnis einen höheren Grad der Haftung bewirkt vergleiche Paragraph 1299, ABGB), und daß etwa einer Stadtgemeinde gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet wird vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu Paragraph 1319,; EvBl 1957/19).
Geht man von diesen in der Rechtsprechung und der Lehre entwickelten Grundsätzen zur Haftung nach § 1319 ABGB und zu den Anforderungen an den vom Werk (=Baum)-Besitzer zu erbringenden Entlastungsbeweis aus, ist es nicht zu vermeiden, daß das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt wird, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden läßt. Die Lage der Umstände bedingt, wie schon bisher betont wurde (etwa MietSlg. 32.234 ua.), die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 398; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1319; SZ 40/136; MietSlg. 32.235 ua.).Geht man von diesen in der Rechtsprechung und der Lehre entwickelten Grundsätzen zur Haftung nach Paragraph 1319, ABGB und zu den Anforderungen an den vom Werk (=Baum)-Besitzer zu erbringenden Entlastungsbeweis aus, ist es nicht zu vermeiden, daß das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt wird, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden läßt. Die Lage der Umstände bedingt, wie schon bisher betont wurde (etwa MietSlg. 32.234 ua.), die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 398; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 1319,; SZ 40/136; MietSlg. 32.235 ua.).
Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe alles vorgekehrt, was von ihr zu fordern war und was sie im Rahmen ihrer Verwaltung vernünftigerweise unternehmen konnte und sei vor allem dadurch entlastet, daß sie sich zur Erbringung der Parkplatzbauarbeiten eines befugten Bauunternehmers bediente und nicht damit rechnen mußte, daß dessen Leute Wurzeln des Baumes beschädigen, dadurch die mangelhafte Beschaffenheit des Baumes verursachen und eine Bedingung für den späteren Eintritt des Schadens setzen könnten. Sie meint, ihr sei der Entlastungsbeweis gelungen. Dies hätten die Vorinstanzen rechtsirrig verneint.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Da § 1319 ABGB bei Nachweis der sonst maßgebenden Umstände durch den Geschädigten die Haftung des "Besitzers" daran knüpft, daß ihm der Entlastungsbeweis nicht gelang, also im Zweifel den Besitzer einstehen läßt, wenn ihm nur vorgeworfen werden kann, gebotene Vorkehrungen unterlassen zu haben, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, daß ihre organschaftlichen Vertreter mit der Sache überhaupt nicht befaßt waren und ein schuldhaftes Verhalten nur eines der mit der Organisation und Bauüberwachung beim Parkplatzprojekt betrauten Bediensteten der zuständigen Magistratsabteilungen der Beklagten vorliegen kann. Denn wie einer natürlichen Person zugemutet wird, den Zustand des aufgeführten Werkes (wozu eben auch auf seiner Liegenschaft befindliche Bäume zählen) zu überwachen, eine mangelhafte Beschaffenheit zu beachten und unverzüglich Verfügungen zur Gefahrenbeherrschung zu treffen, muß auch die Beklagte ihre Organisation so einrichten, daß sie die ihr nach § 1319 ABGB auferlegten Pflichten erfüllen kann. Für das Fehlen solcher Vorkehrungen hat daher auch die beklagte S*** W*** zu haften, ohne daß es der Auseinandersetzung mit der Frage der Haftung für Gehilfen oder für Organe bedarf.Da Paragraph 1319, ABGB bei Nachweis der sonst maßgebenden Umstände durch den Geschädigten die Haftung des "Besitzers" daran knüpft, daß ihm der Entlastungsbeweis nicht gelang, also im Zweifel den Besitzer einstehen läßt, wenn ihm nur vorgeworfen werden kann, gebotene Vorkehrungen unterlassen zu haben, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, daß ihre organschaftlichen Vertreter mit der Sache überhaupt nicht befaßt waren und ein schuldhaftes Verhalten nur eines der mit der Organisation und Bauüberwachung beim Parkplatzprojekt betrauten Bediensteten der zuständigen Magistratsabteilungen der Beklagten vorliegen kann. Denn wie einer natürlichen Person zugemutet wird, den Zustand des aufgeführten Werkes (wozu eben auch auf seiner Liegenschaft befindliche Bäume zählen) zu überwachen, eine mangelhafte Beschaffenheit zu beachten und unverzüglich Verfügungen zur Gefahrenbeherrschung zu treffen, muß auch die Beklagte ihre Organisation so einrichten, daß sie die ihr nach Paragraph 1319, ABGB auferlegten Pflichten erfüllen kann. Für das Fehlen solcher Vorkehrungen hat daher auch die beklagte S*** W*** zu haften, ohne daß es der Auseinandersetzung mit der Frage der Haftung für Gehilfen oder für Organe bedarf.
Eine Überspannung der von jedermann und umso mehr von einem Gemeinwesen zu verlangenden Diligenzpflicht liegt nicht vor, wenn nach nen konkreten Umständen dieses Einzelfalles von der Beklagten mehr verlangt wird, als sie getan hat, um die von ihrem Baumbestand ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürger einzugrenzen. Die beklagte Stadtgemeinde verfügt schon aufgrund ihrer Magistratsorganisation über Einrichtungen, von denen eine genaue Kenntnis der botanischen Voraussetzungen der Standfestigkeit von Bäumen vorausgesetzt wird. Sie hat sich auch der zuständigen Magistratsabteilung bedient und diese bei der Planung und Überwachung der Bauarbeiten zur Herstellung eines Parkplatzes für den Neubau der Krankenanstalt Rudolfsstiftung beigezogen. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß schon die äußeren Umstände, daß nämlich der beim Schadensereignis umgestürzte Baum ein Flachwurzler war, ein Alter erreicht hatte, das auf eine Pflanzung etwa zur Zeit der Errichtung des Altgebäudes der 1858 gestifteten Krankenanstalt deutet, daß der Baum eine beachtliche Höhe hlvte und nach der Abtragung der Windschutz gegen Westen bietenden Spitalsgebäude und Schaffung einer freien Lage zwischen dem Baum und dem neuen Hochbau dem Wind ausgesetzt war, selbst für einen Laien erkennbar machten, daß jede weitere Beeinträchtigung der natürlichen Verankerung des Wurzelwerkes gefahrenerhöhend sein werde. Dazu kommt, daß der Baum in unmittelbarer Umgebung einer öffentlichen Krankenanstalt und an einer Straße stand, an der auch die von Schülern besuchte Bundeserziehungsanstalt etabliert ist, also bei einem Absturz von Astwerk oder dem Umstürzen des ganzen Baumes eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Passanten entstehen mußte. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte sich nicht darauf zurückziehen, den Bauauftrag an eine Bauaktiengesellschaft zu vergeben und die Bauunternehmung nur aufzufordern, bei Freilegung von Wurzeln das Stadtgartenamt zu verständigen und jede Beschädigung von Wurzelwerk zu vermeiden. Ob die Beklagte oder die von ihr eingesetzten Bediensteten damit rechnen mußten, daß die Leute der Nebenintervenientin die Anweisungen mißachten und bei den Baggerungsarbeiten Starkwurzeln abtrennen, ist nicht so sehr bedeutsam. Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, daß der zuständige Bedienstete mit der Einhaltung der Weisungen schon deshalb nicht rechnen durfte, weil ihre Mißachtung in anderen Fällen bekannt war. Es ist aber auch eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß bei maschineller Abtragung einer Erdschicht und fehlenden Kenntnissen im Gebiet der Botanik von einem Baggerfahrer nicht erwartet werden darf, daß er, selbst wenn ihm ein Merkblatt der Beklagten bekannt wäre, in der weiteren Umgebung des Stamms eines Baumes so sorgsam vorgeht, daß jede Beschädigung einer Wurzel unterbleibt, und die Arbeit unterbricht, wenn er in die Nähe von Wurzeln gerät. Es trifft daher zu, daß die Beklagte als Auftraggeber mit besonderem Fachwissen nicht blind auf die Sorgfalt der Bauarbeiter vertrauen durfte (vgl. MietSlg. 27.221) und daher wegen der besonders gefahrenträchtigen Umstände hier nicht schon deshalb entlastet ist, weil sie einem befugten Gewerbsmann den Bauauftrag erteilte und auch noch Hinweise zur Verhinderung von Schädigungen der als erhaltungswürdig erkannten Bäume gab. Es hätte vielmehr entweder eines größeren Abstandes des Erdaushubes vom Stamm bedurft, wenn damit gerechnet werden mußte, daß Starkwurzeln im Bereich des Aushubes vorhanden waren, oder aber, wenn die Beklagte eine Verkleinerung der Parkplatzfläche nicht hinnehmen wollte, der Anordnung, daß im Nahbereich des Baumaltbestandes nur händisch und allenfalls nach Beiziehung eines Gartenbaufachmannes der Beklagten mit der Abhebung des Erdreichs vorgegangen werden dürfe. Durch die Unterlassung der gebotenen Vorkehrungen gegen eine Beschädigung der natürlichen, aufgrund der örtlichen Verhältnisse besonders bedeutsamen Verankerung des Wurzelwerks hat die Beklagte den mangelhaften Zustand und den Umstand zu vertreten, daß nach der Durchtrennung der westlichen Starkwurzel der nun mangelhaft gewordene Zustand des Baumes nicht ehestens durch Schlägerung oder besondere Absicherung behoben wurde. So konnte es geschehen, daß der Baum infolge dieses mangelhaften Zustandes zu einem späteren Zeitpunkt umstürzte und den Kläger traf. Ohne Rechtsirrtum haben daher die Vorinstanzen den Entlastungsbeweis der Beklagten, an die wegen ihrer Verpflichtungen der Allgemeinheit gegenüber wohl höhere Anforderungen zu stellen sind, als nicht erbracht angesehen und die Haftung der Beklagten für alle dem Kläger aus seiner körperlichen Verletzung entstandenen und auch künftig entstehenden Schäden angenommen.Eine Überspannung der von jedermann und umso mehr von einem Gemeinwesen zu verlangenden Diligenzpflicht liegt nicht vor, wenn nach nen konkreten Umständen dieses Einzelfalles von der Beklagten mehr verlangt wird, als sie getan hat, um die von ihrem Baumbestand ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürger einzugrenzen. Die beklagte Stadtgemeinde verfügt schon aufgrund ihrer Magistratsorganisation über Einrichtungen, von denen eine genaue Kenntnis der botanischen Voraussetzungen der Standfestigkeit von Bäumen vorausgesetzt wird. Sie hat sich auch der zuständigen Magistratsabteilung bedient und diese bei der Planung und Überwachung der Bauarbeiten zur Herstellung eines Parkplatzes für den Neubau der Krankenanstalt Rudolfsstiftung beigezogen. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß schon die äußeren Umstände, daß nämlich der beim Schadensereignis umgestürzte Baum ein Flachwurzler war, ein Alter erreicht hatte, das auf eine Pflanzung etwa zur Zeit der Errichtung des Altgebäudes der 1858 gestifteten Krankenanstalt deutet, daß der Baum eine beachtliche Höhe hlvte und nach der Abtragung der Windschutz gegen Westen bietenden Spitalsgebäude und Schaffung einer freien Lage zwischen dem Baum und dem neuen Hochbau dem Wind ausgesetzt war, selbst für einen Laien erkennbar machten, daß jede weitere Beeinträchtigung der natürlichen Verankerung des Wurzelwerkes gefahrenerhöhend sein werde. Dazu kommt, daß der Baum in unmittelbarer Umgebung einer öffentlichen Krankenanstalt und an einer Straße stand, an der auch die von Schülern besuchte Bundeserziehungsanstalt etabliert ist, also bei einem Absturz von Astwerk oder dem Umstürzen des ganzen Baumes eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Passanten entstehen mußte. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte sich nicht darauf zurückziehen, den Bauauftrag an eine Bauaktiengesellschaft zu vergeben und die Bauunternehmung nur aufzufordern, bei Freilegung von Wurzeln das Stadtgartenamt zu verständigen und jede Beschädigung von Wurzelwerk zu vermeiden. Ob die Beklagte oder die von ihr eingesetzten Bediensteten damit rechnen mußten, daß die Leute der Nebenintervenientin die Anweisungen mißachten und bei den Baggerungsarbeiten Starkwurzeln abtrennen, ist nicht so sehr bedeutsam. Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, daß der zuständige Bedienstete mit der Einhaltung der Weisungen schon deshalb nicht rechnen durfte, weil ihre Mißachtung in anderen Fällen bekannt war. Es ist aber auch eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß bei maschineller Abtragung einer Erdschicht und fehlenden Kenntnissen im Gebiet der Botanik von einem Baggerfahrer nicht erwartet werden darf, daß er, selbst wenn ihm ein Merkblatt der Beklagten bekannt wäre, in der weiteren Umgebung des Stamms eines Baumes so sorgsam vorgeht, daß jede Beschädigung einer Wurzel unterbleibt, und die Arbeit unterbricht, wenn er in die Nähe von Wurzeln gerät. Es trifft daher zu, daß die Beklagte als Auftraggeber mit besonderem Fachwissen nicht blind auf die Sorgfalt der Bauarbeiter vertrauen durfte vergleiche MietSlg. 27.221) und daher wegen der besonders gefahrenträchtigen Umstände hier nicht schon deshalb entlastet ist, weil sie einem befugten Gewerbsmann den Bauauftrag erteilte und auch noch Hinweise zur Verhinderung von Schädigungen der als erhaltungswürdig erkannten Bäume gab. Es hätte vielmehr entweder eines größeren Abstandes des Erdaushubes vom Stamm bedurft, wenn damit gerechnet werden mußte, daß Starkwurzeln im Bereich des Aushubes vorhanden waren, oder aber, wenn die Beklagte eine Verkleinerung der Parkplatzfläche nicht hinnehmen wollte, der Anordnung, daß im Nahbereich des Baumaltbestandes nur händisch und allenfalls nach Beiziehung eines Gartenbaufachmannes der Beklagten mit der Abhebung des Erdreichs vorgegangen werden dürfe. Durch die Unterlassung der gebotenen Vorkehrungen gegen eine Beschädigung der natürlichen, aufgrund der örtlichen Verhältnisse besonders bedeutsamen Verankerung des Wurzelwerks hat die Beklagte den mangelhaften Zustand und den Umstand zu vertreten, daß nach der Durchtrennung der westlichen Starkwurzel der nun mangelhaft gewordene Zustand des Baumes nicht ehestens durch Schlägerung oder besondere Absicherung behoben wurde. So konnte es geschehen, daß der Baum infolge dieses mangelhaften Zustandes zu einem späteren Zeitpunkt umstürzte und den Kläger traf. Ohne Rechtsirrtum haben daher die Vorinstanzen den Entlastungsbeweis der Beklagten, an die wegen ihrer Verpflichtungen der Allgemeinheit gegenüber wohl höhere Anforderungen zu stellen sind, als nicht erbracht angesehen und die Haftung der Beklagten für alle dem Kläger aus seiner körperlichen Verletzung entstandenen und auch künftig entstehenden Schäden angenommen.
Bei der Abwägung der Haftungsschranken nach § 1319 ABGB muß nämlich der Zweck dieser Schadenersatzbestimmung im Vordergrund stehen. Die Person, die die Verfügungsgewalt zur Beherrschung der von einem Werk ausgehenden Gefahr innehat, soll zu einer sorgfältigen Behandlung und Überwachung des Werkes veranlaßt werden und bei Schädigung durch Absturz oder Einsturz des mangelhaften Werks nachweisen müssen, daß sie ihren Obliegenheiten voll nachgekommen ist, im Zweifel aber haften müssen. Bei Verantwortung des mangelhaften Zustandes durch einen Dritten, etwa den Werkunternehmer, der Anweisungen mißachtet und dadurch den Mangel in der Beschaffenheit des Werkes verschuldet hat, so daß es zum Schadensereignis erst kommen konnte, wird der nach § 1319 ABGB Belangte ohnedies aus seiner vertraglichen Beziehung Rückgriff nehmen können. Der Geschädigte hingegen, dem diese Innenbeziehung in der Regel verborgen bleibt, kann sich nur nach § 1319 ABGB an den halten, der als "Besitzer" haftet, wenn er den Entlastungsbeweis nicht erbringen kann.Bei der Abwägung der Haftungsschranken nach Paragraph 1319, ABGB muß nämlich der Zweck dieser Schadenersatzbestimmung im Vordergrund stehen. Die Person, die die Verfügungsgewalt zur Beherrschung der von einem Werk ausgehenden Gefahr innehat, soll zu einer sorgfältigen Behandlung und Überwachung des Werkes veranlaßt werden und bei Schädigung durch Absturz oder Einsturz des mangelhaften Werks nachweisen müssen, daß sie ihren Obliegenheiten voll nachgekommen ist, im Zweifel aber haften müssen. Bei Verantwortung des mangelhaften Zustandes durch einen Dritten, etwa den Werkunternehmer, der Anweisungen mißachtet und dadurch den Mangel in der Beschaffenheit des Werkes verschuldet hat, so daß es zum Schadensereignis erst kommen konnte, wird der nach Paragraph 1319, ABGB Belangte ohnedies aus seiner vertraglichen Beziehung Rückgriff nehmen können. Der Geschädigte hingegen, dem diese Innenbeziehung in der Regel verborgen bleibt, kann sich nur nach Paragraph 1319, ABGB an den halten, der als "Besitzer" haftet, wenn er den Entlastungsbeweis nicht erbringen kann.
Der Revision der Beklagten wie der Nebenintervenientin ist nicht stattzugeben.
Die Beklagte hat dem Kläger nach den §§ 41 und 50 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, ihre eigenen Kosten aber wie die Nebenintervenientin mangels Erfolges ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.Die Beklagte hat dem Kläger nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, ihre eigenen Kosten aber wie die Nebenintervenientin mangels Erfolges ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.