Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung sind unzulässig. Gemäß § 18 Abs 4 ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Nach § 515 ZPO können die Parteien in den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen einen Beschluß ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ihre Beschwerden gegen diesen Beschluß mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 18 Abs 4 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Nebenintervention erst über Rekurs gegen die Verweigerung der Zulassung durch das Erstgericht vom Rekursgericht zugelassen wird (Fasching, Kommentar II 221; JBl 1954, 360; JBl 1977, 99 ua, zuletzt etwa 2 Ob 595, 596/84). Ein vom Gericht zweiter Instanz gefällter, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluß kann erst gemeinsam mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Rechtsmittelweg bekämpft werden (JBl 1980, 379; 2 Ob 595, 596/84). Wird eine Entscheidung, gegen die ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig ist, mit einer anderen Entscheidung in einem Beschluß vereinigt, so kann mit dem gegen diese zulässigerweise eingebrachten Rekurs ein Rekurs gegen die nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung verbunden werden (Fasching, Kommentar IV 391; EvBl 1967/256 ua). Dieser Fall ist aber entgegen der Ansicht des Klägers hier nicht gegeben, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig sind. Der gegenständliche Revisionsrekurs des Klägers ist daher sowohl in Ansehung der Zulassung der Nebenintervention als auch in Ansehung der Kostenentscheidung unstatthaft.Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung sind unzulässig. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ZPO kann die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Nach Paragraph 515, ZPO können die Parteien in den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen einen Beschluß ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ihre Beschwerden gegen diesen Beschluß mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 18, Absatz 4, ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn die Nebenintervention erst über Rekurs gegen die Verweigerung der Zulassung durch das Erstgericht vom Rekursgericht zugelassen wird (Fasching, Kommentar römisch zwei 221; JBl 1954, 360; JBl 1977, 99 ua, zuletzt etwa 2 Ob 595, 596/84). Ein vom Gericht zweiter Instanz gefällter, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluß kann erst gemeinsam mit der nächsten abgesondert anfechtbaren Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Rechtsmittelweg bekämpft werden (JBl 1980, 379; 2 Ob 595, 596/84). Wird eine Entscheidung, gegen die ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig ist, mit einer anderen Entscheidung in einem Beschluß vereinigt, so kann mit dem gegen diese zulässigerweise eingebrachten Rekurs ein Rekurs gegen die nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung verbunden werden (Fasching, Kommentar römisch vier 391; EvBl 1967/256 ua). Dieser Fall ist aber entgegen der Ansicht des Klägers hier nicht gegeben, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig sind. Der gegenständliche Revisionsrekurs des Klägers ist daher sowohl in Ansehung der Zulassung der Nebenintervention als auch in Ansehung der Kostenentscheidung unstatthaft.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Nebenintervenientin ist gleichfalls unzulässig, weil keiner der in § 521 a ZPO erschöpfend (Fasching, Lehrbuch Rz 1966; 5 Ob 97/85 ua) aufgezählten Beschlüsse vorliegt (so schon 6 Ob 714, 715/87 für den Fall eines Beschlusses des Rekursgerichtes, das die vom Erstgericht zugelassene Nebenintervention zurückweist); eine gegenteilige Auffassung läßt sich auch Fasching, Lehrbuch Rz 1589 nicht entnehmen. Es waren daher Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.Die Revisionsrekursbeantwortung der Nebenintervenientin ist gleichfalls unzulässig, weil keiner der in Paragraph 521, a ZPO erschöpfend (Fasching, Lehrbuch Rz 1966; 5 Ob 97/85 ua) aufgezählten Beschlüsse vorliegt (so schon 6 Ob 714, 715/87 für den Fall eines Beschlusses des Rekursgerichtes, das die vom Erstgericht zugelassene Nebenintervention zurückweist); eine gegenteilige Auffassung läßt sich auch Fasching, Lehrbuch Rz 1589 nicht entnehmen. Es waren daher Revisionsrekurs und Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.