Begründung:
Mit Notariatsakt vom 24.8.1973 übertrugen die Klägerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehegatte, dessen Gesamtrechtsnachfolgerin sie ist, dem Beklagten, deren Sohn, ihre Liegenschaft EZ 106 KG Posch mit Ausnahme des Grundstückes 1083 gegen Übernahme eines Darlehens von rund 22.000 S und Leistung einer monatlichen Leibrente von je 3.000 S. Hinsichtlich des Grundstückes 1083 enthält Punkt 16 des Übergabsvertrages folgende Bestimmung:
"Der Übernehmer, Herr Gerhard S***, hat auf dem Grundstück 1083, welches von den Übergebern zurückbehalten und derzeit nicht unterteilt werden kann, im nördlichen Teil bis zum Haus Auhirschgasse 55 für seinen Gärtnereibetrieb Anlagen errichtet und Bäume gesetzt. Herr Erwin und Frau Barbara S*** gestatten hiemit Herrn Gerhard S***, dieses Grundstück so wie bisher ohne besonderes Entgelt weiterhin zu bearbeiten und für seinen Gärtnereibetrieb zu benützen, bis diesbezüglich einmal eine Grundteilung und einvernehmliche Regelung möglich ist."
Die Klägerin begehrt nunmehr die Räumung des nördlichen Teils dieses Grundstückes durch den Beklagten im wesentlichen mit der Begründung, daß sie nicht mehr bereit sei, ihr Grundstück zu unterteilen und dessen nördlichen Teil dem Beklagten zu überlassen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und wendete im wesentlichen ein, er besitze am nördlichen Teil des Grundstückes 1083 ein entgeltliches Gebrauchs- und Benützungsrecht mit Einschluß des Rechtes auf Bearbeitung und Fruchtziehung. Es habe zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber geherrscht, daß das Grundstück nach Wegfall des Teilungshindernisses zu teilen und dessen nördlicher Teil ebenso wie die anderen Grundstücke an den Beklagten zu übereignen sei. Wenn eine Eigentumsübertragung nicht erzielt werden könne, müsse von einem dem Beklagten unbefristet zustehenden Benützungsrecht ausgegangen werden.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht unterließ unter Hinweis auf § 502 Abs 3 Z 2 ZPO einen Bewertungsausspruch und erklärte die Revision mit Rücksicht darauf für zulässig, daß zu den Rechtswirkungen des Ausfalles einer auflösenden Bedingung keine jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht unterließ unter Hinweis auf Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO einen Bewertungsausspruch und erklärte die Revision mit Rücksicht darauf für zulässig, daß zu den Rechtswirkungen des Ausfalles einer auflösenden Bedingung keine jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen, die nicht nur auf dem Wortlaut des Notariatsaktes vom 24.8.1973, sondern auch auf der Würdigung von Zeugen- und Parteiaussagen beruhen, ging der übereinstimmende Parteiwille dahin, daß die vom Beklagten an dessen Eltern zu zahlende Leibrente auch ein Entgelt für die Benützung des nördlichen Teils des Grundstückes 1083 durch den Beklagten bzw. für die spätere Übertragung des Eigentums an diesem Grundstücksteil auf den Beklagten sein sollte.
In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Auffassung, daß dem Beklagten ein zumindest auf Lebensdauer der Mutter bestehendes Nutzungsrecht am nördlichen Teil des Grundstückes 1083 zukomme, weshalb dem Räumungsbegehren der Klägerin die Rechtsgrundlage fehle. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dem Beklagten sei an dem Grundstücksteil ein als Pachtrecht zu beurteilendes entgeltliches Nutzungsrecht unter den auflösenden Bedingungen eingeräumt worden, daß das Teilungshindernis wegfällt und eine einvernehmliche Regelung (Festlegung der Trennlinie) möglich wird; da inzwischen klargeworden sei, daß letztere Bedingung nicht mehr eintreten könne, bleibe das Pachtrecht (bis zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung schwebend) wirksam.