Begründung:
Mit der am 7.5.1993 beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei als Rechtsnachfolger des Reichsgaues Oberdonau von der beklagten Partei als Eigentums- und Besitznachfolger des ehemaligen Deutschen Reiches (Reichsbahnvermögen) die grundbücherlich durchzuführende Rückübereignung von Grundstücken, die im Jahre 1939 zum Zwecke der Errichtung eines neuen Personenbahnhofs in Linz enteignet worden waren, weil infolge Aufhebung des Enteignungserkenntnisses das Recht der beklagten Partei, die Liegenschaften in ihrem Eigentum und Besitz zu behalten, weggefallen sei. Ferner begehrt die klagende Partei die Herausgabe von Vorteilen und stellte für den Fall der Unmöglichkeit der Rückübereignung ein auf Geldzahlung gerichtetes Eventualbegehren.
Nach der von der beklagten Partei erhobenen Einwendung, die begehrten Liegenschaften seien auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung, wenn auch nach Vorliegen der Enteignungserkenntnisse an die Reichsbahn übertragen worden (AS 285), brachte die klagende Partei vor, der Anspruchsgrund für die gegenständliche Klage liege im Wegfall des Enteignungszweckes (AS 420).
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab (ON 22).
Während des auf die Erörterung der Rechtsfragen der Zulässigkeit des Rechtsweges und der passiven Klagslegitimation eingeschränkten Berufungsverfahrens stellte die klagende Partei wegen des gemäß § 17 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, nach den Schluß der Verhandlung erster Instanz (31.8.1993, ON 20) eingetretenen Rechtsüberganges des den Österreichischen Bundesbahnen zuzuordnenden Vermögens auf die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen als eigenes Rechtssubjekt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge den Antrag, es möge festgestellt werden, daß gemäß § 17 Abs 1 und § 25 Abs 1 Bundesbahngesetz 1992 am 1.1.1994 an die Stelle der bisher beklagten Partei Republik Österreich (Bund - Österreichische Bundesbahnen) die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen ("ÖBB") getreten sei, die den Rechtsstreit in der gegenwärtigen Lage anzunehmen habe.Während des auf die Erörterung der Rechtsfragen der Zulässigkeit des Rechtsweges und der passiven Klagslegitimation eingeschränkten Berufungsverfahrens stellte die klagende Partei wegen des gemäß Paragraph 17, Bundesbahngesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825, nach den Schluß der Verhandlung erster Instanz (31.8.1993, ON 20) eingetretenen Rechtsüberganges des den Österreichischen Bundesbahnen zuzuordnenden Vermögens auf die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen als eigenes Rechtssubjekt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge den Antrag, es möge festgestellt werden, daß gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins, Bundesbahngesetz 1992 am 1.1.1994 an die Stelle der bisher beklagten Partei Republik Österreich (Bund - Österreichische Bundesbahnen) die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen ("ÖBB") getreten sei, die den Rechtsstreit in der gegenwärtigen Lage anzunehmen habe.
Das Berufungsgericht gab diesem Antrag statt und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, diesen Beschluß sowie das gesamte vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage hinsichtlich des Hauptbegehrens zurück, im übrigen aber abzuweisen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. In eventu möge der angefochtene Beschluß dahin abgeändert werden, daß der Antrag der klagenden Partei auf Parteiwechsel zurückgewiesen werde.
Dieses - bloß einfach eingebrachte - Rechtsmittel wurde dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, ohne daß der klagenden Partei die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung gegeben wurde.
Der erkennende Senat hat hiezu folgendes erwogen: