Entscheidungsgründe:
Die Klägerin führte im Auftrag der Erstbeklagten, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, mittels Hubschrauber Holztransporte durch.
Mit ihren beim Erstgericht am 24. 10. 1980 und 9. 2. 1981 eingebrachten Klagen begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von 372.476,44 S sA (7 Cg 613/80) und von 257.142,89 S sA (7 Cg 72/81) als Entgelt für die im Juli 1980 auftragsgemäß durchgeführten Hubschrauberholzbringungstransporte.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil die Klägerin die Holzbringungsflüge nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt habe, wodurch den Beklagten ein die Klagsbeträge übersteigender Schaden entstanden sei, den sie der Klagsforderung gegenüber aufrechnungsweise einwendeten.
Mit Beschluss vom 13. 4. 1981 wurden die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit dem in der Tagsatzung vom 7. 12. 1983 vorgetragenen Schriftsatz vom 30. 11. 1983 schränkte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf 475.000 S samt 10 % Zinsen seit 18. 8. 1980 ein, welches sie am 18. 1. 1984 um 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen ausdehnte. Zur Begründung brachte sie vor, dass sich die Beklagten in einem außergerichtlichen Vergleich am 21. 7. 1983 zur Zahlung dieses Betrags in monatlichen Raten von 100.000 S ab 31. 7. 1983 und einer letzten Rate von 75.000 S am 30. 11. 1983 jeweils bei fünftägigem Respiro und Terminsverlust bei gegenseitiger Kostenaufhebung verpflichtet hätten. Für den Fall des Eintritts des Terminsverlustes sei der noch aushaftende Kapitalrestbetrag mit 10 % kontokorrentmäßig zu verzinsen. Im Verfahren sollte bei Erfüllung des Vergleichs Ruhen eintreten.
Die Beklagten bestritten den Abschluss eines Vergleichs, es seien nur unverbindliche Vergleichsgespräche geführt worden; es sei daher auch zu keiner Novation gekommen.
Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren statt. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Am 21. 7. 1983 fand eine Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr. Zeibig statt, an der der Klagevertreter Dr. Gustav Gruber, der Geschäftsführer der Klägerin N*****, der Zweitbeklagte und für die Beklagten Dr. Michael Müllner, Rechtsanwaltsanwärter, für den damaligen Beklagtenvertreter Dr. Paternioner, teilnahmen. Bei dem anschließenden gemeinsamen Mittagessen kam es zu Vergleichsgesprächen, in deren Rahmen sowohl die bisher aufgelaufenen Prozesskosten als auch die Frage der eingewendeten Gegenforderungen, insbesondere ihre Durchsetzbarkeit, erörtert wurden. Nach gemeinsamer Erörterung des abzuschließenden Vergleichs haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:
„1. Die beklagten Parteien verpflichten sich, der klagenden Partei zur ungeteilten Hand den Betrag von 475.000 S, (Schilling vierhundertfünfundsiebzigtausend) in folgenden Raten
31. 7. 1983 100.000 S
31. 8. 1983 100.000 S
30. 9. 1983 100.000 S
31. 10. 1983 100.000 S
30. 11. 1983 75.000 S
475.000 S
bei Exekution zu bezahlen.
Ein Respiro von 5 Tagen wurde eingeräumt.
Im Falle des Eintritts des Terminverlustes ist der noch aushaftende Kapitalrestbetrag vom 10 % Zinsen pa kontokorrentmäßig berechnet zu verzinsen.
2. Die Kosten der Streitteile werden gegenseitig aufgehoben.
3. Die Kosten des Sachverständigen Dr. Zeibig, werden von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
4. Es wird zeitliches Ruhen des Verfahrens vereinbart, welches nach vollständiger Bezahlung des Vergleichsbetrags in ein ewiges übergeht.
Die nächste mündliche Streitverhandlung wird, wenn bis zu dieser die Zahlungstermine eingehalten wurden, von beiden Streitteilen nicht verrichtet.“
Dieser Vergleich wurde an Ort und Stelle vom Klagevertreter handschriftlich festgehalten und von beiden Parteienvertretern sowie dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zweitbeklagten unterfertigt.
Mit Schreiben an den Beklagtenvertreter vom 28. 7. 1983 (Beil ./N) hielt der Klagevertreter den abgeschlossenen Vergleich fest und legte diesem Schreiben die im Gasthaus erfolgte handschriftliche Niederlegung des Vergleichs bei. Der Beklagtenvertreter bestätigte dem Klagevertreter mit Schreiben vom 2. 8. 1983 den Erhalt des Schreibens vom 28. 7. 1983 samt den darin angeführten Unterlagen und wies darauf hin, dass der am 21. 7. 1983 zustandegekommene Vergleich vom Klagevertreter in dessen Schreiben vom 28. 7. 1983 richtig wiedergegeben wurde (Zeugenaussagen Dr. Michael Müllner und Dr. Gustav Gruber, handschriftliche Niederlegung des Vergleichs vom 21. 7. 1983, Beil ./M, Schreiben des Klagevertreters an Dr. Paternioner vom 28. 7. 1983, Beilage ./N und das Schreiben des Dr. Paternioner an den Klagevertreter vom 2. 8. 1983, Beil ./O).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der von den Streitteilen am 21. 7. 1983 nach Erörterung und Abwägung aller Umstände, insbesondere auch der bisher aufgelaufenen Kosten und der Gegenforderung abgeschlossene Vergleich alle Erfordernisse des § 1380 ABGB erfülle und eine Novation im Sinne des § 1376 ABGB darstelle.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass der von den Streitteilen am 21. 7. 1983 nach Erörterung und Abwägung aller Umstände, insbesondere auch der bisher aufgelaufenen Kosten und der Gegenforderung abgeschlossene Vergleich alle Erfordernisse des Paragraph 1380, ABGB erfülle und eine Novation im Sinne des Paragraph 1376, ABGB darstelle.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten dagegen erhobenen Berufung teilweise Folge; es bestätigte das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich des Zuspruchs eines Betrags von 475.000 S samt 10 % Zinsen seit 1. 8. 1983 zuzüglich 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen für die Zeit vom 1. 8. 1983 bis 31. 12. 1983 und 20 % USt aus den Zinsen seit 1. 1. 1984 und änderte es im Übrigen dahin ab, dass es das Mehrbegehren auf Zahlung von 10 % Zinsen aus 475.000 S vom 18. 8. 1980 bis 31. 7. 1983 zuzüglich 20 % USt hieraus und das Mehrbegehren auf Zahlung von 2 % USt aus 10 % Zinsen von 475.000 S für die Zeit vom 1. 8. 1983 bis 31. 12. 1983 abwies. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines von den Berufungswerbern in der Unterlassung der Durchführung der Parteienvernehmung des Zweitbeklagten erblickten und auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung geltend gemachten Verfahrensmangel und legte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde. Davon ausgehend billigte es auch die Annahme des Erstgerichts über das Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs mit dem von ihm festgestellten Inhalt. Im Übrigen erachtete es die Berufung insoweit als berechtigt, als sie sich gegen einen Zuspruch von 10 % Zinsen (samt Umsatzsteuer) aus dem Kapitalbetrag von 475.000 S bereits seit 18. 8. 1980 wendet.
Gegen das Urteil des Gerichts zweiter Instanz in seinem die erstgerichtliche Entscheidung bestätigenden Umfang richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts (wohl im Rahmen der Anfechtung) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens beantragt.Gegen das Urteil des Gerichts zweiter Instanz in seinem die erstgerichtliche Entscheidung bestätigenden Umfang richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts (wohl im Rahmen der Anfechtung) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens beantragt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.