Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****.
Die Kläger begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand für schuldig zu erkennen, den auf der Liegenschaft aufgestellten Holzkletterbock samt Rutschbock, zwei Schaukeln und Sprossen (Länge 5,5 m Breite 2 m, Höhe 2 m) von der Liegenschaft zu entfernen (ON 1 und 22). Sie begründeten ihr Begehren wie folgt:
Seit der Errichtung der Eigentumswohnhausanlage habe sich vor dem Eingang zum Haus IV eine kleine Sandkiste und eine einfache Schaukel befunden. Im Frühsommer 1990 hätten die Miteigentümer Unterschriften für die "Erneuerung der Kinderschaukel bzw Kletterbock" gesammelt. Zahlreichen Wohnungseigentümern sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme und Stimmabgabe gegeben worden; es sei vielmehr auf der Abstimmungsliste lediglich vermerkt worden, daß sie nicht anwesend gewesen seien. Anfang Sommer 1990 sei dann ein 5,5 m breiter Kletterbock mit Rutsche und zwei Schaukeln aufgestellt worden. Durch Befragung der anderen Wohnungseigentümer habe sich herausgestellt, daß zwei Varianten zur Abstimmung vorgelegt worden seien, wobei die Wohnungseigentümer teilweise nur der kleineren Variante mit einer Breite von 4,5 m zugestimmt hätten, wogegen die größere Variante verwirklicht worden sei. Alle beklagten Wohnungseigentümer hätten auf der Abstimmungsliste bei "Ja" ein Kreuz gemacht und unterschrieben.Seit der Errichtung der Eigentumswohnhausanlage habe sich vor dem Eingang zum Haus römisch vier eine kleine Sandkiste und eine einfache Schaukel befunden. Im Frühsommer 1990 hätten die Miteigentümer Unterschriften für die "Erneuerung der Kinderschaukel bzw Kletterbock" gesammelt. Zahlreichen Wohnungseigentümern sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme und Stimmabgabe gegeben worden; es sei vielmehr auf der Abstimmungsliste lediglich vermerkt worden, daß sie nicht anwesend gewesen seien. Anfang Sommer 1990 sei dann ein 5,5 m breiter Kletterbock mit Rutsche und zwei Schaukeln aufgestellt worden. Durch Befragung der anderen Wohnungseigentümer habe sich herausgestellt, daß zwei Varianten zur Abstimmung vorgelegt worden seien, wobei die Wohnungseigentümer teilweise nur der kleineren Variante mit einer Breite von 4,5 m zugestimmt hätten, wogegen die größere Variante verwirklicht worden sei. Alle beklagten Wohnungseigentümer hätten auf der Abstimmungsliste bei "Ja" ein Kreuz gemacht und unterschrieben.
Die Aufstellung des Kletterbocks stelle eine über eine ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft hinausgehende Verbesserung dar, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedurft hätte. Auch die Genehmigung des Außerstreitrichters liege nicht vor, falls die Mehrheit diese Verbesserung beschlossen hätte.
Die Aufstellung des Kletterbockes beeinträchtige die Wohnqualität der Kläger sehr stark. Die einzigen Fenster der Wohnung gingen auf die Gartenfläche, auf der sich der Kletterbock befinde. Durch die Benützung des Spielplatzes durch die Kinder des Hauses und durch fremde Kinder sei der Lärmpegel erheblich angestiegen. Die Hausverwaltung habe die Kosten für Anschaffung und Aufstellung des Kletterbock allen Miteigentümern anteilig verrechnet.
Die beklagten Parteien wendeten folgendes ein:
Bei der Aufstellung des Kletterbocks handle es sich um eine notwendige Erhaltungsarbeit, weil die alte Eisenschaukel rostig und erneuerungsbedürftig gewesen sei. Für diesen Beschluß habe die einfache Mehrheit genügt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Im Garten dieser Eigentumswohnungsanlage war seit dem Jahre 1977 eine Kinderschaukel (Länge ca 4 m, Höhe 2 m, Breite ca 1,8 m) ohne Widerspruch eines der Miteigentümer aufgestellt gewesen. Diese Schaukelanlage verfügte über drei Schaukeln: eine bestand aus einem Brett, welches an zwei Seilen hing; die zweite aus einem Korb, in dem zwei Kinder einander gegenüber Platz fanden, der mittels Stangen an der oberen Querstange befestigt war; die dritte Schaukel bestand aus einer Doppelschaukel, an Stangen befestigt.
Im Jahre 1989 zeigte sich, daß die Kinderschaukel weitgehend verrostet war. Vor allem waren die Gelenke an der Querstange durchgerostet, am Schaukelkorb fehlte eine Rückenlehne und das ganze Gestell wackelte bei der Benützung, sodaß es nicht mehr betriebssicher war und eine Reparatur unwirtschaftlich erschien.
Bei einer Hausversammlung am 18.10.1989 wurde die Renovierung des Spielplatzes und die Erneuerung der Kinderschaukel erörtert. Schließlich wurden Listen mit Prospekten herumgereicht, auf denen die grundsätzliche Bereitschaft zur Erneuerung der Schaukelanlage bekundet werden sollte. Die Mehrheit stimmt zu, nicht jedoch die Kläger. Schließlich wurden Listen mit Prospekten herumgereicht, mit denen sie über zwei Varianten, die hinsichtlich der Auswahl von Kinderschaukeln angeboten wurden, abstimmen sollten. Die Mehrheit entschied sich für die nun aufgestellte Anlage. Die Beklagten waren mit der Anschaffung dieser Anlage einverstanden, die Kläger nicht. Außerdem lag für die Anschaffung auch die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, die nicht geklagt worden sind, vor.
Entsprechend dem Mehrheitsbeschluß wurde die Schaukelanlage gekauft und im Garten der Wohnhausanlage am gleichen Ort aufgestellt, an dem die alte verrostete Schaukelanlage gestanden war. Die Bezahlung erfolgte aus der Rücklage.
Südlich der Wohnhausanlage befindet sich eine Rasenfläche in der Größe von 20 m x 15 m, wobei die Längsausdehnung 20 m in den Süden reicht. Am südlichen Rand des Rasenplatzes wurde diese Schaukelanlage aufgestellt. Sie besteht aus zwei kräftigen Holzböcken, über die ein starkes Rundholz gelegt ist. Die beiden Holzböcke sind in Form von Leitern ausgestaltet. Am Rundholz befinden sich an Schnüren zwei Schaukeln. Die Anlage ist ca 5,5 m lang, ca 2 m breit und ca 2 m hoch. An der Basis des westliches Endes der Schaukelanlage befindet sich eine Plastikrutsche, die vom Holzbock in nördlicher Richtung führt.
Die Wohnung der Kläger ist ebenerdig gelegen und befindet sich ca 20 m von der Schaukelanlage entfernt. Die Wohnung verfügt über einen Balkon, dessen Unterseite ca 2,5 m über Bodenniveau liegt. Die Rasenfläche fällt in südlicher Richtung, also von der Wohnung der Kläger aus gesehen, geringfügig ab. Die Unterseite des Balkons der Wohnung der Kläger liegt geringfügig über der Oberseite der Schaukelanlage. Vom Balkon bietet sich eine Aussicht auf Gars und das südliche Kamptal. Durch das abfallende Gelände bedingt überragt die Schaukelanlage nicht die Einzäunung des Gartens, der weiter südlich gelegen aus einem einen Meter hohen Maschendraht besteht. Die Wiese, auf der diese Kinderschaukel steht, dient der allgemeinen Nutzung der Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft.
Ein Antrag auf Genehmigung des Ankaufs und des Aufstellens dieser Schaukel durch den Außerstreitrichter wurde nie gestellt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die neue Schaukelanlage gegenüber der früheren eine Verbesserung darstelle. Es hätte daher eines einstimmigen Beschlusses oder der Ersetzung der Zustimmung der Minderheit durch den Außerstreitrichter bedurft. Da dies nicht der Fall sei, seien die Beklagten, welche die Verbesserung eigenmächtig vorgenommen hätten, zur Beseitigung verhalten, weil sich die Kläger mit ihrer wenig kinderfreundlichen Einstellung durch dieses verbesserte Spielangebot gestört fühlten.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes im klageabweisenden Sinn ab und sprach - nach dem Inhalt der allein maßgebenden Urschrift - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstanden S 50.000,-- übersteigt und daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Bei einer Klage wie der vorliegenden werde die Passivlegitimation der Beklagten durch deren Eingriff in das Eigentum der Kläger begründet. Die Kläger hätten jedoch ihr Klagebegehren lediglich darauf gestützt, daß die beklaten Wohnungseigentümer bei der Abstimmung bei "Ja" ein Kreuz gemacht und unterschrieben hätten. Für die Verwaltung einer Liegenschaft sei aber die Durchführung von Abstimmungen zwingend notwendig. Dadurch, daß Miteigentümer für eine bestimmte Maßnahme stimmten, griffen sie noch nicht notwendig in die Rechte anderer Miteigentümer, die damit nicht einverstanden seien, ein. Der unzulässige Eingriff sei erst gegeben, wenn die notwendige Mehrheit oder die notwendige Einstimmigkeit nicht vorliege, die Maßnahme aber dennoch gesetzt werde. Da von den Klägern kein Sachverhalt behauptet worden sei, aus dem auch nur annähernd geschlossen werden könnte, daß alle Beklagten oder einige von ihnen entweder selbst den verfahrensgegenständlichen Kletterbock auf die Liegenschaft gebracht oder die Hausverwaltung dazu bestimmt hätten, ihn dorthin zu bringen, sei die passive Klagslegitimation der Beklagten zu verneinen. Auch der Umstand, daß die Beklagten im Verfahren erster Instanz vorbrachten, sie seien der Ansicht, daß es sich bei den vorgenommenen Arbeiten nicht um eine nützliche Verbesserung, sondern um eine Erhaltungsarbeit handle, könne kein für die Kläger günstigeres Ergebnis zur Folge haben, weil Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ja ein Räumungsbegehren und nicht ein Feststellungsbegehren sei. Passiv legitimiert sei sohin nur derjenige, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzungen schafft, daß, wenn er nicht selbst Störer ist, ein Dritter Störungen begehen könne. Die Eigentumsfreiheitsklage stehe also grundsätzlich nur gegen denjenigen offen, der die Störung zu verantworten habe. Im bloßen Teilnehmen an einer Abstimmung sei eine solche Verantwortung nicht gelegen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil auch eine - vom Berufungsgericht nicht geteilte - rechtliche Beurteilung denkbar sei, wonach eine im Wege der Abstimmung unter Miteigentümern gegebene Zustimmung jedes einzelnen Miteigentümers zu einer später durchgeführten Maßnahme eine unerläßliche Voraussetzung für diese sei und insoweit einem Auftrag zu dieser Maßnahme gleichkomme. Hiezu liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Kläger wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten begehren, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.