Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung des von diesem gemieteten Geschäftslokales top Nr 2 im Hause Innsbruck, Anichstraße 29 bis 31 mit der Begründung, das auf 3 Jahre befristete Mietverhältnis sei am 1.September 1989 abgelaufen, sodaß der Beklagte diese Räume seither ohne Rechtstitel benütze. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Es sei eine sechsmonatige Kündigungsfrist vereinbart worden. Das Mietverhältnis sei daher mangels Aufkündigung nicht beendet. Auch aus dem Akt 11 C 362/87 des Bezirksgerichtes Innsbruck ergebe sich, daß die Klägerin schlüssig auf Räumung verzichtet habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte mietete von der Klägerin das in deren Wohnungseigentum stehende Geschäftslokal top Nr 2 im Hause Innsbruck, Anichstraße 29 bis 31. Das Mietobjekt liegt in einem Gebäude, das nach dem 1.Jänner 1968 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erstellt wurde. Punkt III. des Mietvertrages lautet wie folgt:Der Beklagte mietete von der Klägerin das in deren Wohnungseigentum stehende Geschäftslokal top Nr 2 im Hause Innsbruck, Anichstraße 29 bis 31. Das Mietobjekt liegt in einem Gebäude, das nach dem 1.Jänner 1968 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erstellt wurde. Punkt römisch drei. des Mietvertrages lautet wie folgt:
"Das Mietverhältnis beginnt am 1.September 1986 und wird auf 3 Jahre befristet. Es wird eine sechsmonatige Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres vereinbart."
Ein Zeitpunkt, zu welchem das Bestandverhältnis endet, wurde in diesem Mietvertrag nicht festgehalten. Auch in den übrigen Punkten des abgeschlossenen Mietvertrages ist von einem Endigungszeitpunkt nicht die Rede.
In dem zu 11 C 362/87 des Bezirksgerichtes Innsbruck anhängigen Verfahren (Einbringung der Klage am 4.Mai 1987) war Verfahrensgegenstand das Räumungsbegehren der Klägerin wegen Nichtzahlung des Mietzinses durch den Beklagten. Dieses Verfahren ruht.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes könne der Vermieter das Erlöschen befristeter Verträge nur unter der Voraussetzung des § 29 MRG durchsetzen. Dies setze einen unbedingten, also datumsmäßig schriftlich festgelegten Endtermin voraus. Dies sei nach dem festgestellten Inhalt des Mietvertrages hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil in klagestattgebendem Sinn ab und begründete dies wie folgt:Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes könne der Vermieter das Erlöschen befristeter Verträge nur unter der Voraussetzung des Paragraph 29, MRG durchsetzen. Dies setze einen unbedingten, also datumsmäßig schriftlich festgelegten Endtermin voraus. Dies sei nach dem festgestellten Inhalt des Mietvertrages hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil in klagestattgebendem Sinn ab und begründete dies wie folgt:
Für die Auflösung dieses befristeten Mietverhältnisses gelte § 29 Abs 1 Z 3 lit a erster Fall MRG. Danach werde ein Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über einen nach dem 31.Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand schriftlich vereinbart worden sei, daß er durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlösche. Der Endtermin müsse sich aus der von allen Vertragsteilen unterfertigten Urkunde selbst ergeben. Dies sei hier der Fall, weil - obgleich der 1. September 1989 nicht ausdrücklich im Vertragstext als Beendigungstermin festgehalten sei - es für jeden Menschen, der physisch und psychisch in der Lage, einen solchen Mietvertrag abzuschließen und zu unterfertigen, klar und eindeutig feststehe, daß der Endtermin bei der gegebenen dreijährigen Befristung der 1. September 1989 sei. Der Zeitpunkt des Erlöschens ergebe sich aus dem Datum des Beginns des Vertrages und dem Ablauf der dreijährigen Bestanddauer von selbst. Das Fristende sei nach § 902 ABGB eindeutig bestimmt. Die Vereinbarung vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit schade nicht.Für die Auflösung dieses befristeten Mietverhältnisses gelte Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, erster Fall MRG. Danach werde ein Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über einen nach dem 31.Dezember 1967 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Mietgegenstand schriftlich vereinbart worden sei, daß er durch Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlösche. Der Endtermin müsse sich aus der von allen Vertragsteilen unterfertigten Urkunde selbst ergeben. Dies sei hier der Fall, weil - obgleich der 1. September 1989 nicht ausdrücklich im Vertragstext als Beendigungstermin festgehalten sei - es für jeden Menschen, der physisch und psychisch in der Lage, einen solchen Mietvertrag abzuschließen und zu unterfertigen, klar und eindeutig feststehe, daß der Endtermin bei der gegebenen dreijährigen Befristung der 1. September 1989 sei. Der Zeitpunkt des Erlöschens ergebe sich aus dem Datum des Beginns des Vertrages und dem Ablauf der dreijährigen Bestanddauer von selbst. Das Fristende sei nach Paragraph 902, ABGB eindeutig bestimmt. Die Vereinbarung vorzeitiger Kündigungsmöglichkeit schade nicht.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig.