Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten für zwischen November 1979 und März 1980 gelieferte Waren einen Betrag von S 95.955,44 samt stufenweisen Zinsen (ON 1 und AS 13 f).
Der Beklagte bemängelte die Zinsenforderung wegen Nichtberücksichtigung des ihm eingeräumten Zahlungszieles von 30 Tagen und wendete eine Gegenforderung von S 127.575,50 aufrechnungsweise bis zur Höhe der Klageforderung ein. Die Gegenforderung begründete er zusammengefaßt wie folgt (AS 11 f, 62 ff, 65, 77 f):
Im Frühjahr 1978 habe ihm die Klägerin eine Kunstkautschukplane geliefert, die er zur Isolierung des Daches einer Tiefgarage benötigt habe. Diese Plane sei infolge winzig kleiner Perforationen wasserdurchlässig gewesen, welchen Mangel er sofort nach dessen Bekanntwerden gegenüber der Klägerin gerügt habe. Über Verlangen seines Auftraggebers habe er die mangelhafte Plane teilweise entfernen und durch eine neue ersetzen müssen. Dadurch seien ihm Kosten in der Höhe von S 127.575,50 entstanden, die er der Klägerin zunächst mündlich und sodann mit Rechnung vom 25.3.1980 schriftlich bekanntgegeben habe. Die Haftung der Klägerin für diese Mangelfolgeschäden werde auf den Titel des Schadenersatzes sowie auf jeden anderen möglichen Rechtsgrund gestützt; insbesondere werde auf die Produkthaftpflicht verwiesen. Die Klägerin sei Produzentin. Sie verarbeite das vom Erzeuger aus der Bundesrepublik Deutschland in Rollen gelieferte Material durch Vulkanisieren zu Planen verschiedener Größe. Dabei seien offenbar Schäden entstanden. Jedenfalls hätte die Klägerin das gelieferte Material als Bearbeiterin auf dessen Mängelfreiheit überprüfen müssen. Bei entsprechender Prüfung hätte die Klägerin erkennen können, daß es nicht einwandfrei sei und Perforationen aufweise. Die Klägerin treffe ein Fahrlässigkeitsverschulden.
Die Klägerin bestritt die Gegenforderung. Sie sei nicht Produzentin; die Bearbeitung des vom Erzeuger aus der Bundesrepublik Deutschland in Rollen gelieferten Materials durch sie sei nur geringfügig gewesen. Die dem Material anhaftenden Herstellungsmängel hätten erst durch die im gegenständlichen Verfahren durchgeführte elektronenmikroskopische Untersuchung festgestellt werden können. Eine derart weitgehende Prüfungspflicht habe sie nicht getroffen. Im übrigen wäre auch der Beklagte als Fachmann zur Überprüfung der Mängelfreiheit des von ihm verwendeten Materials verpflichtet gewesen.
Der Beklagte entgegnete, daß er als Verleger der von der Klägerin gelieferten Planen nach der Verkehrsübung nicht zu einer derart eingehenden Untersuchung verpflichtet gewesen sei, um die vorhandenen winzigen Perforationen erkennen zu können. Mit Teilurteil vom 29.8.1980 verurteilte das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 95.955,44. Die Entscheidung über das Zinsenbegehren (und die Gegenforderung) behielt es dem Endurteil vor.
Mit Endurteil vom 18.10.1984 sprach das Erstgericht unter Abweisung des auf die Nichtberücksichtigung eines 30-tägigen Zahlungsziels zurückzuführenden Zinsenmehrbegehrens aus, daß die Klageforderung auch mit dem stufenweisen Zinsenbegehren zu Recht, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung aber (bis zur Höhe der Klageforderung) nicht zu Recht bestehe. Es verurteilte den Beklagten daher auch zur Zahlung des zu Recht bestehenden stufenweisen Zinsenbegehrens. Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Im Frühjahr 1978 nahm der Beklagte beim Bauvorhaben Linz,
Klausenbachstraße der G*** W***- UND
S*** B*** Wohnstätte eine Dachisolierung
vor. Hiezu verwendete er eine SG-tan-Kunstkautschukplane, die von der Klägerin geliefert wurde. Produzentin dieser Plane war die S***-Gummi-Werke GmbH in Wadern-Büschfeld in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Klägerin lieferte die bestellte Plane auf der Baustelle ab. Dort wurde sie von den Leuten des Beklagten verlegt. Vor der Verlegung konnten diese Leute keinerlei Fehler feststellen. Auch von einem Techniker des Bauherrn wurden keine Fehler festgestellt. Die Plane wurde als Dachisolierung eines Flachdaches über einer Garage aufgelegt. An den Sockeln der Lichtkuppeln sowie an den Anschlüssen und Fundamenten der Blumentröge wurde sie hochgezogen und abisoliert. Auch an den Stoßstellen wurde die Plane ausreichend isoliert. Während der Verlegearbeiten und bis zum Anbringen der Wärmeisolierung wurde die Plane sowohl von Arbeitern des Beklagten als auch von anderen dort tätigen Handwerkern betreten. Über die Wärmeisolierplatten wurden dann Waschbetonplatten verlegt. Die Blumentröge wurden mit einem Kran auf ihre Fundamente gestellt. Kurze Zeit danach wurde der Beklagte vom Bauherrn über Wassereintritte informiert. Zuerst wartete man noch zu, weil man eine Baufeuchtigkeit vermutete. Als aber während des ganzen Jahres 1978 weiter Wasser in die Garage eindrang, wurde noch im Jahre 1978 die Klägerin hievon verständigt. Dann wurde das Dach teilweise wieder geöffnet. Der Beklagte und Ing. W***, ein Angestellter der Klägerin, besichtigten die Plane, stellten aber keine sichtbaren Schäden fest. Zur Vorsicht wurde an jenen Stellen, wo die Planen überlappten, zusätzlich mit Nahtpaste isoliert. Dennoch trat weiterhin Wasser ein.Diesmal wurde das Dach zur Gänze geöffnet. Nach Abwaschen der Plane konnte man bei genauestem Ansehen und Befühlen feststellen, daß über die ganze Fläche unregelmäßig verteilt winzige Löcher vorhanden waren. Diese Löcher waren mit freiem Auge kaum erkennbar. Beim Glattstreichen der Folie mit der Hand quoll die darunter befindliche Feuchtigkeit durch die Löcher. Es wurden einige Proben der Plane entnommen und an das Erzeugerwerk zur labortechnischen Überprüfung eingeschickt. Die S***-Gummi-Werke gelangten zur Ansicht, daß die Wassereintritte durch mechanische Schäden an der Plane verursacht worden wären.
Wegen der guten Geschäftsbeziehung wurde zwischen den Parteien vereinbart, daß die Klägerin kostenlos eine neue Plane in der Größe zur Verfügung stellt, die ausreicht, um auf den von den Arbeitern begangenen Teilen des Flachdaches die Plane neu zu verlegen. Der Beklagte sollte die Kosten der Abnahme der alten und der Verlegung der neuen Plane selber tragen. Die gesamte Plane wurde deswegen nicht ausgewechselt, weil man die Beschädigungen für mechanische hielt, die nur dort aufgetreten sein konnten, wo Arbeiter die Plane betreten haben. Im September 1979 wurde die neue Plane mit besonderer Sorgfalt verlegt. Trotzdem trat wieder Wasser ein; der Bauherr verlangte eine rasche Lösung. Der Beklagte entfernte daher die gesamte Folie und isolierte das Dach mit Bitumen. Seither ist das Dach dicht.
Die verlegte Plane wies über die ganze Fläche verteilt zwei Arten von Löchern auf. Auf Grund eines Produktionsfehlers gab es winzige, nur mit dem Elektronenmikroskop erkennbare Löcher. Zum andern war die Plane mechanisch beschädigt, vermutlich dadurch, daß auf der verlegten Plane gearbeitet wurde, z.B. Gerüststeher oder Arbeitstische aufgestellt, Gasflaschen bewegt wurden usw. Beschädigungen der Plane vor, bei und nach dem Verlegen scheinen sehr wahrscheinlich.
Mechanische Beschädigungen bei der Verarbeitung durch die Klägerin sind äußerst unwahrscheinlich. Die S***-Gummi-Werke GmbH, ein renommiertes Unternehmen, liefern die Plane frei Grenze. Die Plane ist gerollt, jeder Ballen PVC-verpackt. Je vier Rollen stehen auf einer Palette und sind mit einer Schrumpffolie wiederum verpackt. Bei der Klägerin werden die Planen auf einem 22 m langen und 1,50 m breiten metallenen Arbeitstisch ausgezogen. Zwei Planen werden übereinandergelegt, überlappt und zusammengeschweißt. Das geschieht im Hot-Ponding-Verfahren, das ist ein Vulkanisieren durch Erwärmung und Druck. Danach werden die Planen zusammengefaltet und die einzelnen Packen auf einer Palette zu den Baustellen transportiert. Auf der Baustelle wurde die Plane von den Leuten des Beklagten übernommen und verlegt. Daß die Beschädigungen bei der Klägerin geschehen sind, kann zwar nicht 100 %-ig ausgeschlossen werden, ist aber mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht der Fall. Die Gegenforderung des Beklagten über S 127.575,50 rührt daher, daß der Beklagte Aufwendungen zur Sanierung des Daches in dieser Höhe machte, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Plane undicht war. Im einzelnen handelt es sich um folgendes:
Abtragen der Waschbetonplatten S 24.160,--
Abtragen der Wärmedämmung S 6.040,--
Reinigen der beschädigten Plane
und Verlegung der als Ersatz neu
gelieferten Plane S 12.600,--
Wiederanbringen der Wärmedämmung S 6.040,--
Neuverlegung der Waschbetonplatten S 42.280,--
Neubeistellung von durch das Abtragen
beschädigten Roof-Mate-Platten S 7.595,--
40 Regiestunden für laufende
Besichtigungen und Reparaturversuche S 9.400,--
S 108.115,--
zuzüglich 18 % Umsatzsteuer S 19.460,--
S 127.575,50.
Die vorgenannten Beträge sind angemessen und waren zur Sanierung erforderlich.
Eine Prüfung der von den S***-Gummi-Werken gelieferten Planen durch die Klägerin hat nur insoweit stattgefunden, als die Planen bei der Verarbeitung angeschaut wurden. Eine nähere Überprüfung, bei der die Produktionsfehler erkannt worden wären, fand nicht statt. Eine solche wäre auch mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nur schwer denkbar. Eine ordentliche Firma, die fachgerecht arbeitet, hätte die produktionsbedingten Löcher in der Plane nicht entdeckt. Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlichen Beurteilung:
Mit seiner Gegenforderung mache der Beklagte einen Mangelfolgeschaden geltend, dessen Ersatz er nur bei Verschulden der Klägerin begehren könne. Der Produktionsfehler sei von der Klägerin nicht verursacht worden. Mit wirtschaftlich sinnvollen Mitteln habe sie die gelieferten Planen auch nicht auf Dichtheit überprüfen können. Eine Prüfpflicht der Klägerin müsse als wirtschaftlich untunlich und unüblich verneint werden. Mechanische Beschädigungen könnten bei der Klägerin praktisch ausgeschlossen werden. Die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung bestehe daher nicht zu Recht. Wegen eines im Wirtschaftsleben üblichen Zahlungszieles von 30 Tagen habe nur ein Teil des Zinsenbegehrens bezüglich der schon mit Teilurteil rechtskräftig erledigten Klageforderung zugesprochen werden können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte den erstgerichtlichen Ausspruch über das Zurechtbestehen des Zinsenbegehrens (Punkt 1 lit.a), sprach aus, inwieweit das Zinsenbegehren der Klägerin nicht zu Recht bestehe (Punkt 1 lit.b), änderte die erstgerichtliche Entscheidung teilweise dahin ab, daß sie zu lauten habe: "2.) Die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung besteht mit S 63.787,75 zu Recht und darüber hinaus bis zur Höhe der als zu Recht bestehend erkannten Klageforderung nicht zu Recht. 3.) Der Anspruch der klagenden Partei aus dem Teilurteil des BG Linz vom 29.8.1980 ist sohin hinsichtlich eines Teilbetrages von S 61.728,12 durch Aufrechnung erloschen, bleibt aber im übrigen hinsichtlich eines Teilbetrages von S 34.227,32 aufrecht. Der Beklagte ist ferner schuldig, der klagenden Partei 12 % Zinsen aus S 3.293,62 seit 27.3.1980, aus S 24.357,56 seit 29.3.1980, aus S 3.953,-- seit 20.4.1980 und aus S 2.623,14 seit 27.4.1980 samt 18 % Ust. aus den Zinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen", wies das Zinsenzahlungsmehrbegehren der Klägerin ab (Punkt 4) und erklärte die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO für zulässig. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge des Beklagten aus:Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte den erstgerichtlichen Ausspruch über das Zurechtbestehen des Zinsenbegehrens (Punkt 1 Litera a,), sprach aus, inwieweit das Zinsenbegehren der Klägerin nicht zu Recht bestehe (Punkt 1 Litera b,), änderte die erstgerichtliche Entscheidung teilweise dahin ab, daß sie zu lauten habe: "2.) Die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung besteht mit S 63.787,75 zu Recht und darüber hinaus bis zur Höhe der als zu Recht bestehend erkannten Klageforderung nicht zu Recht. 3.) Der Anspruch der klagenden Partei aus dem Teilurteil des BG Linz vom 29.8.1980 ist sohin hinsichtlich eines Teilbetrages von S 61.728,12 durch Aufrechnung erloschen, bleibt aber im übrigen hinsichtlich eines Teilbetrages von S 34.227,32 aufrecht. Der Beklagte ist ferner schuldig, der klagenden Partei 12 % Zinsen aus S 3.293,62 seit 27.3.1980, aus S 24.357,56 seit 29.3.1980, aus S 3.953,-- seit 20.4.1980 und aus S 2.623,14 seit 27.4.1980 samt 18 % Ust. aus den Zinsen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen", wies das Zinsenzahlungsmehrbegehren der Klägerin ab (Punkt 4) und erklärte die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge des Beklagten aus:
Dem Beklagten sei der Nachweis eines der Höhe nach unbekämpften Mangelfolgeschadens gelungen. Bedingt durch die Produktionsmängel sei die von der Klägerin dem Beklagten gelieferte Sache mangelhaft gewesen. Die Lieferung einer mangelhaften Sache sei für einen Mangelfolgeschaden adäquat (typische Folge). Der Sanierungsaufwand (Arbeitskosten usw.) sei durch die Wasserdurchlässigkeit der Plane verursacht worden. Diese Wasserdurchlässigkeit habe ihre Ursache in einem Produktionsfehler und in den dem Beklagten zuzurechnenden mechanischen Beschädigungen der Plane gehabt. Diese mehreren Schadensursachen hätten gleichzeitig gewirkt. Das sei einer kumulativen Kausalität vergleichbar, bei deren Vorliegen mehrere Schädiger solidarisch hafteten.
Ganz allgemein hätten Vertragspartner ihre Erfüllungshandlungen so vorzunehmen, daß der andere Teil nicht an seinen Gütern geschädigt werde. Der Schuldner handle pflichtwidrig, wenn er die Leistung mangelhaft erbringe und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädige (positive Vertragsverletzung). Der Vertragspartner hafte dann auch für die Folgeschäden nach Vertragsgrundsätzen, sofern dem anderen nicht ein Mitverschulden zur Last falle.
Die Rechtsprechung gehe von Kontrollpflichten aus, wobei an den Fachhändler strengere Anforderungen zu stellen seien, diese aber nicht überspannt werden dürften. An einen Vertragshändler ausländischer Produkte (an den Repräsentanten der Erzeugerfirma) würden besonders strenge Anforderungen gestellt. Ein Fachhändler habe auch dem Fachmann erkennbare Gefahren mitzuteilen. Besitze er die erforderlichen Kenntnisse nicht, so habe er sich diese anzueignen. Bydlinski meine nun in Klang 2 IV/2, 174, daß der Händler auf die Beschaffenheit der Ware in der Regel gar keinen Einfluß zu nehmen pflege und daher seine Kontrollmöglichkeiten begrenzt seien oder sogar (bei original verpackter Ware) praktisch ganz fehlten; nach dem ganz typischen Ablauf der wirtschaftlichen Austauschvorgänge müsse sich der Händler auf die Ungefährlichkeit und Fehlerfreiheit der von ihm bezogenen Sachen ebenso verlassen können wie der Konsument.
Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Klägerin die vom deutschen Hersteller auf Rollen gelieferten Planen nicht bloß weiterverkauft, sondern durch Zusammenschweißen zu größeren Flächen verarbeitet habe. Ob zwischen den Prozeßparteien ein Kauf- oder Werkvertrag, bzw. Werklieferungsvertrag vorliege, könne dahingestellt bleiben, weil § 1167 letzter Satz ABGB ohnehin auf § 932 ABGB verweise, nach dessen Abs.1 letzter Satz der Ersatz eines Mangelfolgeschadens auf jeden Fall begehrt werden könne. Die den Wünschen des Bestellers entsprechende Verarbeitung durch die Klägerin erfordere es aber, daß sie das Produkt einer Überprüfung zuführe, und zwar vor der Verarbeitung auf die Tauglichkeit des Materials und nach der Verarbeitung auf den Erfolg der eigenen Leistung.Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Klägerin die vom deutschen Hersteller auf Rollen gelieferten Planen nicht bloß weiterverkauft, sondern durch Zusammenschweißen zu größeren Flächen verarbeitet habe. Ob zwischen den Prozeßparteien ein Kauf- oder Werkvertrag, bzw. Werklieferungsvertrag vorliege, könne dahingestellt bleiben, weil Paragraph 1167, letzter Satz ABGB ohnehin auf Paragraph 932, ABGB verweise, nach dessen Absatz eins, letzter Satz der Ersatz eines Mangelfolgeschadens auf jeden Fall begehrt werden könne. Die den Wünschen des Bestellers entsprechende Verarbeitung durch die Klägerin erfordere es aber, daß sie das Produkt einer Überprüfung zuführe, und zwar vor der Verarbeitung auf die Tauglichkeit des Materials und nach der Verarbeitung auf den Erfolg der eigenen Leistung.
Sowohl die S***-Gummi-Werke GmbH in der Bundesrepublik Deutschland als auch die Klägerin seien Kaufleute iS des § 6 HGB, so daß auf deren Vertragsbeziehung § 377 HGB mit der Verpflichtung der Klägerin, wahrnehmbare Mängel sofort zu rügen, anwendbar erscheine. Nun sei bei der Klägerin nur eine oberflächliche Betrachtung der zu verarbeitenden Planen, nicht jedoch eine weitere Untersuchung vorgenommen worden. Vergleichbar mit dieser Untersuchungspflicht seien die Prüf- und Warnpflichten des Unternehmers gemäß § 1168 a ABGB, wenn dem Unternehmer der Stoff vom Besteller zur Verfügung gestellt worden sei. Für den Sorgfaltsmaßstab sei § 1299 ABGB maßgebend, wobei der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe heranzuziehen sei. Ein einem Fabrikationsbetrieb zur Verfügung stehendes Prüflabor werde nicht zu fordern sein. Allerdings werde eine dem Material (Massenware) gemäße äußerliche Probe - wie Besehen, Befühlen und andere leicht vorzunehmendeSowohl die S***-Gummi-Werke GmbH in der Bundesrepublik Deutschland als auch die Klägerin seien Kaufleute iS des Paragraph 6, HGB, so daß auf deren Vertragsbeziehung Paragraph 377, HGB mit der Verpflichtung der Klägerin, wahrnehmbare Mängel sofort zu rügen, anwendbar erscheine. Nun sei bei der Klägerin nur eine oberflächliche Betrachtung der zu verarbeitenden Planen, nicht jedoch eine weitere Untersuchung vorgenommen worden. Vergleichbar mit dieser Untersuchungspflicht seien die Prüf- und Warnpflichten des Unternehmers gemäß Paragraph 1168, a ABGB, wenn dem Unternehmer der Stoff vom Besteller zur Verfügung gestellt worden sei. Für den Sorgfaltsmaßstab sei Paragraph 1299, ABGB maßgebend, wobei der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe heranzuziehen sei. Ein einem Fabrikationsbetrieb zur Verfügung stehendes Prüflabor werde nicht zu fordern sein. Allerdings werde eine dem Material (Massenware) gemäße äußerliche Probe - wie Besehen, Befühlen und andere leicht vorzunehmende
Untersuchungen - vorzunehmen sein.
Das Erstgericht habe festgestellt, daß eine nähere Überprüfung, bei welcher die Produktionsfehler erkannt worden wären, mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nur schwer denkbar sei. Eine ordentliche Firma, die fachgerecht arbeite, hätte die produktionsbedingten Löcher in der Plane nicht entdeckt. Diese Feststellungen könnten nur im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten dahingehend verstanden werden, daß das Erstgericht von optischen Untersuchungen, bzw. der vom Sachverständigen in seinem mündlichen Gutachten vom 6.6.1984 genannten Wasserprobe ausgegangen sei.
Nun sei zu beachten, daß eben bloß eine Stichprobe erforderlich gewesen wäre, um die ohnedies über die gesamte Fläche verstreuten produktionsbedingten Löcher festzustellen. Die Planen müßten bei der Klägerin ohnedies von den Rollen abgerollt und auf längeren Arbeitstischen ausgezogen werden. Da anläßlich des Entfernens der mangelhaften Plane beim Glattstreichen mit der Hand die darunter befindliche Feuchtigkeit durch die Löcher gequollen sei, also zunächst schon die Schwerkraft ausgereicht haben müsse, das Wasser durch die flach verlegte Plane durchtreten zu lassen, und dann geringe Kräfte genügt hätten, das Wasser durch diese Löcher wieder nach oben steigen zu lassen, hätte schon das Aufspannen einer geringen Planenfläche auf einem Rahmen und das Einfüllen von Wasser auf die durch die Schwerkraft sich in der Mitte nach unten senkende Planenfläche offenkundig ausgereicht, um die Plane auf Wasserdichtheit zu überprüfen, bzw. im vorliegenden Fall das Durchsickern von Wasser durch die kleinen Öffnungen festzustellen. Wenn diese einfache Prüfmethode für die Klägerin trotz der Möglichkeit der Verwendung eines glatten Rahmens und der Heranziehung eines Randstückes der Plane nicht ohne Gefahr einer mechanischen Beschädigung der Plane durchführbar gewesen sein sollte, so hätte sie vorsorglich beim Hersteller eine kleinere Probefläche zusätzlich zu dieser Lieferung bestellen müssen, was ebenfalls angesichts der verarbeiteten Menge durchaus zumutbar erscheine.
Geschuldet sei auf Grund des erkennbaren Vertragszweckes eine wasserdichte Plane gewesen. Wenn nicht schon die ohne Hilfsmittel vorgenommene optische Überprüfung der Ware Mängel ergeben habe, habe die Klägerin daher diese einfache, billige und die Wasserdichtheit der Probefläche unter normalen Umständen ergebende Probe durchführen müssen. Die Unterlassung einer derartigen Untersuchung durch die Klägerin, die nicht bloß reine Händlerin gewesen sei, ergebe jedenfalls die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der Klägerin. Da die Klägerin ihre Erfüllungshandlungen so vorgenommen habe, daß der Beklagte in seinen Gütern geschädigt worden sei, also eine positive Vertragsverletzung vorliege, trete gemäß § 1298 ABGB bezüglich des Verschuldens eine Beweislastumkehr ein. Die Klägerin hätte sich durch den Nachweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt von der Haftung befreien können. Für diesen Freibeweis sei hier allerdings die Einhaltung der von § 1299 ABGB geforderten objektiven Sorgfalt heranzuziehen. Im vorliegenden Fall sei der Klägerin dieser Entlastungsbeweis schon deshalb nicht gelungen, weil sie die vorgenannte, einfach und billig durchzuführende Überprüfung eines Planenstückes auf Wasserdichtheit nicht vorgenommen habe. Wegen dieser rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung der Überprüfungspflicht hafte also die Klägerin dem Beklagten grundsätzlich für den Mangelfolgeschaden.Geschuldet sei auf Grund des erkennbaren Vertragszweckes eine wasserdichte Plane gewesen. Wenn nicht schon die ohne Hilfsmittel vorgenommene optische Überprüfung der Ware Mängel ergeben habe, habe die Klägerin daher diese einfache, billige und die Wasserdichtheit der Probefläche unter normalen Umständen ergebende Probe durchführen müssen. Die Unterlassung einer derartigen Untersuchung durch die Klägerin, die nicht bloß reine Händlerin gewesen sei, ergebe jedenfalls die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der Klägerin. Da die Klägerin ihre Erfüllungshandlungen so vorgenommen habe, daß der Beklagte in seinen Gütern geschädigt worden sei, also eine positive Vertragsverletzung vorliege, trete gemäß Paragraph 1298, ABGB bezüglich des Verschuldens eine Beweislastumkehr ein. Die Klägerin hätte sich durch den Nachweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt von der Haftung befreien können. Für diesen Freibeweis sei hier allerdings die Einhaltung der von Paragraph 1299, ABGB geforderten objektiven Sorgfalt heranzuziehen. Im vorliegenden Fall sei der Klägerin dieser Entlastungsbeweis schon deshalb nicht gelungen, weil sie die vorgenannte, einfach und billig durchzuführende Überprüfung eines Planenstückes auf Wasserdichtheit nicht vorgenommen habe. Wegen dieser rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung der Überprüfungspflicht hafte also die Klägerin dem Beklagten grundsätzlich für den Mangelfolgeschaden.
Zu berücksichtigen sei allerdings, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz vorgebracht habe, der Beklagte sei selbst Fachmann, auch er hätte die vorhandenen angeblichen mechanischen Beschädigungen erkennen müssen. Dies stelle den Einwand eines Mitverschuldens dar. Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens setze iS des § 1304 ABGB nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern voraus.Zu berücksichtigen sei allerdings, daß die Klägerin im Verfahren erster Instanz vorgebracht habe, der Beklagte sei selbst Fachmann, auch er hätte die vorhandenen angeblichen mechanischen Beschädigungen erkennen müssen. Dies stelle den Einwand eines Mitverschuldens dar. Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens setze iS des Paragraph 1304, ABGB nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, sondern nur die Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern voraus.
Auch für den Beklagten habe es, vom Zweck der Verlegung dieser Kunstkautschukplane her betrachtet, darauf ankommen müssen, daß damit eine absolut dichte Flachdachabdeckung erzielt werde. Von seinen Gehilfen sei nur eine optische Überprüfung durchgeführt worden. Nun sei es einleuchtend, daß bei einem elastischen Material wie im vorliegenden Fall kleine Löcher kaum oder gar nicht ohne optische Hilfsmittel zu entdecken seien, also eine andere Prüfmethode anzuwenden sein werde. Auch für den Beklagten, der nicht im Handelsregister eingetragen, sondern als Bauhandwerker zu betrachten sei, für den auch zufolge der Verbindung der Plane mit dem Gebäude die §§ 377, 381 Abs.2 HGB nicht anzuwenden seien, der aber als Fachmann mit solchen Materialien vertraut sein müsse, wäre die obgenannte einfache und billige Überprüfung auf Wasserdichtheit leicht durchführbar gewesen. Hinzu komme, daß die Gehilfen des Beklagten so sorglos gearbeitet hätten, daß letztlich die dem Beklagten zuzurechnenden mechanischen Beschädigungen verursacht worden seien, die wiederum Mitursache für die Wasserdurchlässigkeit der Plane und damit für die Sanierungskosten gewesen seien. Berücksichtige man dieses Verhalten bzw. Unterlassen beider Parteien, so erscheine gemäß § 1304 ABGB eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen. Die Gegenforderung bestehe demnach mit der Hälfte des aufrechnungsweise eingewendeten Betrages zu Recht. Diese Schadenersatzforderung sei mit dem Zugang der sie erstmals beziffernden Rechnung am 27.3.1980 fällig geworden, so daß vorher fällig gewordenes Kapital der Klageforderung sowie vorher aufgelaufene Zinsen aus der Klageforderung durch Aufrechnung getilgt seien und später fällig gewordene Kapitalsforderungen sofort mit Fälligkeit durch diese Aufrechnung als aufgehoben anzusehen seien (Rückwirkung der Aufrechnung). Die Anrechnung der Gegenforderung auf die einzelnen, die Klageforderung zusammensetzenden Posten richte sich nach § 1416 ABGB.Auch für den Beklagten habe es, vom Zweck der Verlegung dieser Kunstkautschukplane her betrachtet, darauf ankommen müssen, daß damit eine absolut dichte Flachdachabdeckung erzielt werde. Von seinen Gehilfen sei nur eine optische Überprüfung durchgeführt worden. Nun sei es einleuchtend, daß bei einem elastischen Material wie im vorliegenden Fall kleine Löcher kaum oder gar nicht ohne optische Hilfsmittel zu entdecken seien, also eine andere Prüfmethode anzuwenden sein werde. Auch für den Beklagten, der nicht im Handelsregister eingetragen, sondern als Bauhandwerker zu betrachten sei, für den auch zufolge der Verbindung der Plane mit dem Gebäude die Paragraphen 377, 381, Absatz 2, HGB nicht anzuwenden seien, der aber als Fachmann mit solchen Materialien vertraut sein müsse, wäre die obgenannte einfache und billige Überprüfung auf Wasserdichtheit leicht durchführbar gewesen. Hinzu komme, daß die Gehilfen des Beklagten so sorglos gearbeitet hätten, daß letztlich die dem Beklagten zuzurechnenden mechanischen Beschädigungen verursacht worden seien, die wiederum Mitursache für die Wasserdurchlässigkeit der Plane und damit für die Sanierungskosten gewesen seien. Berücksichtige man dieses Verhalten bzw. Unterlassen beider Parteien, so erscheine gemäß Paragraph 1304, ABGB eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen. Die Gegenforderung bestehe demnach mit der Hälfte des aufrechnungsweise eingewendeten Betrages zu Recht. Diese Schadenersatzforderung sei mit dem Zugang der sie erstmals beziffernden Rechnung am 27.3.1980 fällig geworden, so daß vorher fällig gewordenes Kapital der Klageforderung sowie vorher aufgelaufene Zinsen aus der Klageforderung durch Aufrechnung getilgt seien und später fällig gewordene Kapitalsforderungen sofort mit Fälligkeit durch diese Aufrechnung als aufgehoben anzusehen seien (Rückwirkung der Aufrechnung). Die Anrechnung der Gegenforderung auf die einzelnen, die Klageforderung zusammensetzenden Posten richte sich nach Paragraph 1416, ABGB.
Die Revision sei gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zuzulassen gewesen, weil die vorliegende Entscheidung von der Lösung von erheblichen Rechtsfragen abhänge. Während einerseits beim bloßen Händler im Regelfall ganz geringe Prüfpflichten angenommen würden, werde im Falle des § 1168 a ABGB eine relativ strenge Prüf- und Warnpflicht des Unternehmers angenommen. Von wesentlicher Bedeutung sei die Frage, welchen Umfang diese Pflichten bei einem die Ware in mehr oder minder großem Umfang be- bzw. verarbeitenden Händler annähmen. Andererseits, und damit korrespondierend, habe sich die weitere wesentliche Rechtsfrage gestellt, inwieweit den eine solche Ware abnehmenden Bauhandwerker eine ähnliche Überprüfungspflicht treffe. Gegen den Punkt 1 lit.a, den Punkt 2 insoweit, als nicht die gesamte eingewendete Gegenforderung als zu Recht bestehend erklärt wurde, den Punkt 3 insoweit, als nicht ausgesprochen wurde, daß der Anspruch der Klägerin aus dem Teilurteil vom 29.8.1980 zur Gänze durch Aufrechnung erloschen sei, und eine Verurteilung zur Zahlung von Zinsen erfolgte, und den Punkt 5 (Kostenentscheidung) des Berufungsurteils richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die geltend gemachte Zinsenforderung der Klägerin als nicht zu Recht bestehend, hingegen die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung als zu Recht bestehend erkannt und ausgesprochen werde, daß der Anspruch der Klägerin aus dem Teilurteil zur Gänze durch Aufrechnung erloschen sei.Die Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zuzulassen gewesen, weil die vorliegende Entscheidung von der Lösung von erheblichen Rechtsfragen abhänge. Während einerseits beim bloßen Händler im Regelfall ganz geringe Prüfpflichten angenommen würden, werde im Falle des Paragraph 1168, a ABGB eine relativ strenge Prüf- und Warnpflicht des Unternehmers angenommen. Von wesentlicher Bedeutung sei die Frage, welchen Umfang diese Pflichten bei einem die Ware in mehr oder minder großem Umfang be- bzw. verarbeitenden Händler annähmen. Andererseits, und damit korrespondierend, habe sich die weitere wesentliche Rechtsfrage gestellt, inwieweit den eine solche Ware abnehmenden Bauhandwerker eine ähnliche Überprüfungspflicht treffe. Gegen den Punkt 1 Litera a,, den Punkt 2 insoweit, als nicht die gesamte eingewendete Gegenforderung als zu Recht bestehend erklärt wurde, den Punkt 3 insoweit, als nicht ausgesprochen wurde, daß der Anspruch der Klägerin aus dem Teilurteil vom 29.8.1980 zur Gänze durch Aufrechnung erloschen sei, und eine Verurteilung zur Zahlung von Zinsen erfolgte, und den Punkt 5 (Kostenentscheidung) des Berufungsurteils richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die geltend gemachte Zinsenforderung der Klägerin als nicht zu Recht bestehend, hingegen die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung als zu Recht bestehend erkannt und ausgesprochen werde, daß der Anspruch der Klägerin aus dem Teilurteil zur Gänze durch Aufrechnung erloschen sei.
Gegen den Punkt 1 lit.b, den Punkt 2 (offenbar insoweit, als die eingewendete Gegenforderung zum Teil als zu Recht bestehend erklärt wurde), den Punkt 3 mit Ausnahme des Ausspruches, daß das Teilurteil hinsichtlich eines Teilbetrages von S 34.227,32 aufrecht bleibe (und offenbar der darin enthaltenen Verurteilung zur Zahlung von Zinsen), und die Punkte 4 und 5 des Berufungsurteils richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß auch die unter Punkt 1 lit.b angeführte Zinsenforderung als zu Recht, hingegen der unter Punkt 2 genannte Teilbetrag der Gegenforderung von S 63.787,75 als nicht zu Recht bestehend erkannt werde, daß ausgesprochen werde, der Anspruch der Klägerin aus dem Teilurteil sei auch hinsichtlich eines Teilbetrages von S 61.728,12 nicht durch Aufrechnung erloschen, sowie daß der Klägerin auch das in Punkt 4 abgewiesene Zinsenmehrbegehren unter Ersatz der gesamten Kosten aller Verfahrnsabschnitte zuerkannt werde.Gegen den Punkt 1 Litera b,, den Punkt 2 (offenbar insoweit, als die eingewendete Gegenforderung zum Teil als zu Recht bestehend erklärt wurde), den Punkt 3 mit Ausnahme des Ausspruches, daß das Teilurteil hinsichtlich eines Teilbetrages von S 34.227,32 aufrecht bleibe (und offenbar der darin enthaltenen Verurteilung zur Zahlung von Zinsen), und die Punkte 4 und 5 des Berufungsurteils richtet sich die auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß auch die unter Punkt 1 Litera b, angeführte Zinsenforderung als zu Recht, hingegen der unter Punkt 2 genannte Teilbetrag der Gegenforderung von S 63.787,75 als nicht zu Recht bestehend erkannt werde, daß ausgesprochen werde, der Anspruch der Klägerin aus dem Teilurteil sei auch hinsichtlich eines Teilbetrages von S 61.728,12 nicht durch Aufrechnung erloschen, sowie daß der Klägerin auch das in Punkt 4 abgewiesene Zinsenmehrbegehren unter Ersatz der gesamten Kosten aller Verfahrnsabschnitte zuerkannt werde.
Beide Parteien beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
1.) Zur Revision des Beklagten: