Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Aussprüche des Rekursgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft in erster Linie die Ansicht des Rekursgerichtes, wonach der Kreditgeber dem Verfahren erster Instanz nicht beigezogen werden müsse. Ohne sofortige Beteiligung am Verfahren könne die Bank als materiell Beteiligte ihre Rechte nicht hinreichend wahren, zumal durch einen solchen Antrag "massiv" in ihre Vermögensrechte eingegriffen werde. Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht sei offenbar gesetzwidrig iS des § 16 AußStrG. Im Hinblick darauf, daß der Revisionsrekurswerberin eine Teilnahme am Verfahren erster Instanz nicht möglich gewesen sei und ihr die Entscheidung erst "im nachhinein" zugestellt worden sei, sei ihr das Recht auf Gehör zu Unrecht entzogen worden, weshalb das Verfahren nach § 16 AußStrG nichtig sei. Dem kann nicht gefolgt werden.Die Rechtsmittelwerberin bekämpft in erster Linie die Ansicht des Rekursgerichtes, wonach der Kreditgeber dem Verfahren erster Instanz nicht beigezogen werden müsse. Ohne sofortige Beteiligung am Verfahren könne die Bank als materiell Beteiligte ihre Rechte nicht hinreichend wahren, zumal durch einen solchen Antrag "massiv" in ihre Vermögensrechte eingegriffen werde. Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht sei offenbar gesetzwidrig iS des Paragraph 16, AußStrG. Im Hinblick darauf, daß der Revisionsrekurswerberin eine Teilnahme am Verfahren erster Instanz nicht möglich gewesen sei und ihr die Entscheidung erst "im nachhinein" zugestellt worden sei, sei ihr das Recht auf Gehör zu Unrecht entzogen worden, weshalb das Verfahren nach Paragraph 16, AußStrG nichtig sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Vor Eingehen in die Rechtsmittelausführungen ist festzuhalten, daß sich die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Sachentscheidungen im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach § 232 AußStrG richtet und die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsmittelzulässigkeit im Verfahren außer Streitsachen nur für verfahrensrechtliche Entscheidungen geltenVor Eingehen in die Rechtsmittelausführungen ist festzuhalten, daß sich die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Sachentscheidungen im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Paragraph 232, AußStrG richtet und die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsmittelzulässigkeit im Verfahren außer Streitsachen nur für verfahrensrechtliche Entscheidungen gelten
(EFSlg. 44.790 f, 50.124 ua.). Da mit dem vorliegenden Revisionsrekurs die Bestätigung der erstinstanzlichen Sachentscheidung bekämpft wird, kann der Revisionsrekurs - abgesehen von dem in jedem Fall eines zulässigen Rechtsmittels möglichen Anfechtungsgrund der Nichtigkeit - nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht (§ 232 Abs 2 AußStrG).(EFSlg. 44.790 f, 50.124 ua.). Da mit dem vorliegenden Revisionsrekurs die Bestätigung der erstinstanzlichen Sachentscheidung bekämpft wird, kann der Revisionsrekurs - abgesehen von dem in jedem Fall eines zulässigen Rechtsmittels möglichen Anfechtungsgrund der Nichtigkeit - nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht (Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG).
Von einer Nichtigkeit des (gesamten) Verfahrens kann hier keine Rede sei. Nach der durch das Bundesgesetz vom 24.Oktober 1985, BGBl. Nr. 481, mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1986 (Art. IV § 1) für nach dem 1.Jänner 1986 eingeleitete Verfahren (Art IV § 2) eingeführten Bestimmung des § 229 Abs 1 Schlußsatz AußStrG ist einem Verfahren nach dem - die Haftung für Kredite betreffenden, ebenfalls durch dieses Bundesgesetz geschaffenenVon einer Nichtigkeit des (gesamten) Verfahrens kann hier keine Rede sei. Nach der durch das Bundesgesetz vom 24.Oktober 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 481, mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1986 (Artikel römisch vier, Paragraph eins,) für nach dem 1.Jänner 1986 eingeleitete Verfahren (Artikel römisch vier, Paragraph 2,) eingeführten Bestimmung des Paragraph 229, Absatz eins, Schlußsatz AußStrG ist einem Verfahren nach dem - die Haftung für Kredite betreffenden, ebenfalls durch dieses Bundesgesetz geschaffenen
(Art. I) - § 98 EheG der Kreditgeber im ersten Rechtsgang nicht schon in erster Instanz beizuziehen; ihm ist jedoch die Entscheidung über den Antrag zuzustellen. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Entgegen der im Revisionsrekurs und in der mit Schriftsatz ON 42 erstatteten Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß § 140 B-VG vertretenen Meinung wird durch ein dieser Bestimmung entsprechendes Vorgehen der Gerichte dem Kreditgeber das Recht auf rechtliches Gehör weder genommen noch beeinträchtigt. Im Verfahren außer Streitsachen wird nämlich - ganz abgesehen von der hier maßgeblichen gesetzlichen Anordnung - der Mangel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz behoben, wenn der Beteiligte Gelegenheit hat, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (SZ 46/93; EFSlg. 23.509, 28.250; SZ 54/124; NZ 1985, 54 uva). § 10 AußStrG läßt es den Parteien unbenommen, in Rekursen gegen erstinstanzlichen Entscheidungen neue Umstände und Beweismittel vorzubringen. Die mangelnde Beteiligung der Rechtsmittelwerberin als Kreditgeber im erstinstanzlichen Verfahren nach § 98 EheG wäre durch die Zustellung der Entscheidung des Erstgerichtes jedenfalls saniert worden, weil die Revisionsrekurswerberin sehr wohl in der Lage war, in ihrem Rekurs an das Gericht zweiter Instanz zu dem von der Ehefrau gestellten Antrag Stellung zu nehmen, und das Rekursgericht verhalten gewesen wäre, auf solche Neuerungen Bedacht zu nehmen. Daß die Rechtsmittelwerberin von diesem Recht nicht (voll) Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich unerheblich, weil die behauptete Nichtigkeit nur dann gegeben wäre, wenn es dem Beteiligten rechtlich nicht möglich gewesen wäre, im Verfahren seinen Standpunkt zum Ausdruck zu bringen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich damit auch nicht veranlaßt, im Sinne der Anregung der Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 MRK beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 229 Abs 1 Schlußsatz AußStrG zu stellen.(Artikel römisch eins,) - Paragraph 98, EheG der Kreditgeber im ersten Rechtsgang nicht schon in erster Instanz beizuziehen; ihm ist jedoch die Entscheidung über den Antrag zuzustellen. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Entgegen der im Revisionsrekurs und in der mit Schriftsatz ON 42 erstatteten Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 140, B-VG vertretenen Meinung wird durch ein dieser Bestimmung entsprechendes Vorgehen der Gerichte dem Kreditgeber das Recht auf rechtliches Gehör weder genommen noch beeinträchtigt. Im Verfahren außer Streitsachen wird nämlich - ganz abgesehen von der hier maßgeblichen gesetzlichen Anordnung - der Mangel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz behoben, wenn der Beteiligte Gelegenheit hat, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (SZ 46/93; EFSlg. 23.509, 28.250; SZ 54/124; NZ 1985, 54 uva). Paragraph 10, AußStrG läßt es den Parteien unbenommen, in Rekursen gegen erstinstanzlichen Entscheidungen neue Umstände und Beweismittel vorzubringen. Die mangelnde Beteiligung der Rechtsmittelwerberin als Kreditgeber im erstinstanzlichen Verfahren nach Paragraph 98, EheG wäre durch die Zustellung der Entscheidung des Erstgerichtes jedenfalls saniert worden, weil die Revisionsrekurswerberin sehr wohl in der Lage war, in ihrem Rekurs an das Gericht zweiter Instanz zu dem von der Ehefrau gestellten Antrag Stellung zu nehmen, und das Rekursgericht verhalten gewesen wäre, auf solche Neuerungen Bedacht zu nehmen. Daß die Rechtsmittelwerberin von diesem Recht nicht (voll) Gebrauch gemacht hat, ist rechtlich unerheblich, weil die behauptete Nichtigkeit nur dann gegeben wäre, wenn es dem Beteiligten rechtlich nicht möglich gewesen wäre, im Verfahren seinen Standpunkt zum Ausdruck zu bringen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich damit auch nicht veranlaßt, im Sinne der Anregung der Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, MRK beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 229, Absatz eins, Schlußsatz AußStrG zu stellen.
Die Revisionsrekurswerberin wendet sich in ihrem Rechtsmittel weiters gegen die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, im Verfahren nach § 98 EheG sei die Bonität der Ehegatten nicht zu prüfen. Auch hier kann der Bank nicht beigepflichtet werden. Der Wortlaut des Gesetzes selbst gibt keinen Aufschluß darüber, welche Einwendungen der Kreditgeber gegen den Ausspruch nach § 98 EheG erheben kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Gläubiger nur in (beispielsweise angeführten) Ausnahmsfällen einen Grund für das ihm formell zustehende Rechtsmittel haben und sollte ihm - von sittenwidrigen Regelungen abgesehen - kein Einfluß auf die Entscheidung zukommen, welcher Ehegatten Ausfallsbürge wird (vgl. AB 729 BlgNR. 16.GP, 4, abgedruckt in Feil-Holeschofsky, Unterhalt und Vermögensrechte nach der Scheidung, 141, 143) (vgl. dazu insbesondere Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG, RdW 1987, 189 f). Auf die Befürchtung des Eintrittes von Verzögerungen oder Erschwerungen bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Gläubigerrechte für den Fall einer gesetzlich möglichen Regelung können daher Einwendungen des Gläubigers mit Aussicht auf Erfolg nicht gegründet werden. In der Ablehnung der im Rekurs erhobenen sachlichen Einwendungen durch das Rekursgericht kann somit auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache iS des § 232 Abs 2 AußStrG erblickt werden. Schließlich erachtet sich die Revisionsrekurswerberin auch noch durch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen beschwert. Sie übersieht dabei jedoch, daß § 232 AußStrG eine solche Anfechtung nicht ermöglicht (EFSlg 44.806, 47.403, 50.139 ua). Dem Revisionsrekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein.Die Revisionsrekurswerberin wendet sich in ihrem Rechtsmittel weiters gegen die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, im Verfahren nach Paragraph 98, EheG sei die Bonität der Ehegatten nicht zu prüfen. Auch hier kann der Bank nicht beigepflichtet werden. Der Wortlaut des Gesetzes selbst gibt keinen Aufschluß darüber, welche Einwendungen der Kreditgeber gegen den Ausspruch nach Paragraph 98, EheG erheben kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Gläubiger nur in (beispielsweise angeführten) Ausnahmsfällen einen Grund für das ihm formell zustehende Rechtsmittel haben und sollte ihm - von sittenwidrigen Regelungen abgesehen - kein Einfluß auf die Entscheidung zukommen, welcher Ehegatten Ausfallsbürge wird vergleiche Ausschussbericht 729 BlgNR. 16.GP, 4, abgedruckt in Feil-Holeschofsky, Unterhalt und Vermögensrechte nach der Scheidung, 141, 143) vergleiche dazu insbesondere Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach Paragraph 98, EheG, RdW 1987, 189 f). Auf die Befürchtung des Eintrittes von Verzögerungen oder Erschwerungen bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Gläubigerrechte für den Fall einer gesetzlich möglichen Regelung können daher Einwendungen des Gläubigers mit Aussicht auf Erfolg nicht gegründet werden. In der Ablehnung der im Rekurs erhobenen sachlichen Einwendungen durch das Rekursgericht kann somit auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache iS des Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG erblickt werden. Schließlich erachtet sich die Revisionsrekurswerberin auch noch durch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen beschwert. Sie übersieht dabei jedoch, daß Paragraph 232, AußStrG eine solche Anfechtung nicht ermöglicht (EFSlg 44.806, 47.403, 50.139 ua). Dem Revisionsrekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein.