Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10. März 1989 wurden die von der erblasserischen Nichte Anna T*** auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß unbedingt abgegebene Erbserklärung zu Gericht angenommen, das von dieser erstattete eidesstättige Vermögensbekenntnis der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt, verschiedene Personen und Stellen von der Verfügungsberechtigung der Erbin verständigt, die Gebühren des Gerichtskommissärs bestimmt und ausgesprochen, daß der Nachlaß eingeantwortet und die Verlaßabhandlung für beendet erklärt werde. Gleichzeitig erließ das Erstgericht die Einantwortungsurkunde zugunsten der erblasserischen Nichte Anna T***. Diese Beschlüsse wurden am 10. März 1989 der Geschäftsstelle übergeben und abgefertigt. Am selben Tag langte beim Erstgericht ein von Rechtsanwalt Dr. Max K*** namens der Irmgard S*** geborene G***, des KR Rudolf G*** und der Hermine G*** überreichter Schriftsatz ein, in dem die genannten Personen zu je 1/3 des Nachlasses unbedingte Erbserklärungen aus dem Titel des mündlichen Testamentes vom 20. September 1987 abgaben und deren Annahme zu Gericht beantragten. Das Erstgericht verfügte hierauf die Zustellung der Einantwortungsurkunde an den Vertreter der Einschreiter, die am 16. März 1989 erfolgte.
Mit dem am 31. März 1989 zur Post gegebenen Rekurs erklärten Irmgard S***, KR Rudolf G*** und Hermine G*** den Endbeschluß des Erstgerichtes (ON 26) und die Einantwortungsurkunde ON 27 mit dem Antrag zu bekämpfen, die Beschlüsse aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens unter Zugrundelegung der von ihnen erstatteten Erbserklärungen aufzutragen. Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs (teils wegen Verspätung, teils als unzulässig) zurück. Nach herrschender Rechtsprechung könne ein bisher am Verfahren nicht beteiligter Erbprätendent bis zur Rechtskraft der Einantwortung noch wirksam eine Erbserklärung abgeben, die vom Abhandlungsgericht, sofern sie den übrigen Erfordernissen entspräche, anzunehmen und dem fortzusetzenden Verfahren zugrundezulegen sei (SZ 44/72; RZ 1974/40; NZ 1973, 118 ua). Die Rekurswerber wären daher berechtigt, die mit ihrer Erbserklärung nicht im Einklang stehende Einantwortungsurkunde und den das Verfahren abschließenden Mantelbeschluß mit Rekurs zu bekämpfen. Der Rekurs sei jedoch nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) erhoben worden, weil die Einantwortungsurkunde dem Vertreter der Rekurswerber am 16. März 1989 zugestellt, der Rekurs jedoch erst am 31. März 1989, somit am 15. Tag nach Zustellung, zur Post gegeben worden sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß den Rekurswerbern der Endbeschluß (ON 26) bisher nicht zugestellt worden sei. Wohl bildeten Endbeschluß im Verlassenschaftsverfahren und Einantwortungsurkunde eine Einheit, weshalb ein nur gegen den Endbeschluß erhobener Rekurs auch auf die gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Endbeschlusses ergangene Einantwortungsurkunde zu beziehen sei und, wenn die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens als notwendig erkannt werde, auch die Einantwortungsurkunde aufzuheben sei (vgl. SZ 47/12; NZ 1978, 174; EFSlg 55.822 ua.). Im vorliegenden Fall sei jedoch bereits die Einantwortungsurkunde (mangels Erhebung eines rechtzeitigen Rechtsmittels) formell in Rechtskraft erwachsen. Mit der Einantwortung sei die Abhandlung beendet, das Verlassenschaftsgericht habe nach Rechtskraft der Einantwortung keine Möglichkeit mehr, sich mit der konkreten Verlassenschaftssache zu befassen und es sei für Verfügungen und Entscheidungen, die nur im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung getroffen werden könnten, nicht mehr zuständig. Allfällige Mängel des Abhandlungsverfahrens würden durch die Rechtskraft der Einantwortung geheilt, außer es würde sich um eine "absolute" Nichtigkeit handeln (vgl. SZ 47/12, SZ 43/179; NZ 1973/77 ua). Die Rekurswerber könnten daher auch nicht mehr den Endbeschluß bekämpfen und auf diesem Umweg eine Aufhebung der Einantwortungsurkunde erreichen; insoweit sei ihr Rechtsmittel unzulässig. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs gemäß § 11 Abs 2 AußStrG komme nicht in Betracht, weil sich die Einantwortung ohne Nachteil für die gesetzliche Erbin nicht mehr abändern ließe.Mit dem am 31. März 1989 zur Post gegebenen Rekurs erklärten Irmgard S***, KR Rudolf G*** und Hermine G*** den Endbeschluß des Erstgerichtes (ON 26) und die Einantwortungsurkunde ON 27 mit dem Antrag zu bekämpfen, die Beschlüsse aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens unter Zugrundelegung der von ihnen erstatteten Erbserklärungen aufzutragen. Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs (teils wegen Verspätung, teils als unzulässig) zurück. Nach herrschender Rechtsprechung könne ein bisher am Verfahren nicht beteiligter Erbprätendent bis zur Rechtskraft der Einantwortung noch wirksam eine Erbserklärung abgeben, die vom Abhandlungsgericht, sofern sie den übrigen Erfordernissen entspräche, anzunehmen und dem fortzusetzenden Verfahren zugrundezulegen sei (SZ 44/72; RZ 1974/40; NZ 1973, 118 ua). Die Rekurswerber wären daher berechtigt, die mit ihrer Erbserklärung nicht im Einklang stehende Einantwortungsurkunde und den das Verfahren abschließenden Mantelbeschluß mit Rekurs zu bekämpfen. Der Rekurs sei jedoch nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) erhoben worden, weil die Einantwortungsurkunde dem Vertreter der Rekurswerber am 16. März 1989 zugestellt, der Rekurs jedoch erst am 31. März 1989, somit am 15. Tag nach Zustellung, zur Post gegeben worden sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß den Rekurswerbern der Endbeschluß (ON 26) bisher nicht zugestellt worden sei. Wohl bildeten Endbeschluß im Verlassenschaftsverfahren und Einantwortungsurkunde eine Einheit, weshalb ein nur gegen den Endbeschluß erhobener Rekurs auch auf die gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Endbeschlusses ergangene Einantwortungsurkunde zu beziehen sei und, wenn die Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens als notwendig erkannt werde, auch die Einantwortungsurkunde aufzuheben sei vergleiche SZ 47/12; NZ 1978, 174; EFSlg 55.822 ua.). Im vorliegenden Fall sei jedoch bereits die Einantwortungsurkunde (mangels Erhebung eines rechtzeitigen Rechtsmittels) formell in Rechtskraft erwachsen. Mit der Einantwortung sei die Abhandlung beendet, das Verlassenschaftsgericht habe nach Rechtskraft der Einantwortung keine Möglichkeit mehr, sich mit der konkreten Verlassenschaftssache zu befassen und es sei für Verfügungen und Entscheidungen, die nur im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung getroffen werden könnten, nicht mehr zuständig. Allfällige Mängel des Abhandlungsverfahrens würden durch die Rechtskraft der Einantwortung geheilt, außer es würde sich um eine "absolute" Nichtigkeit handeln vergleiche SZ 47/12, SZ 43/179; NZ 1973/77 ua). Die Rekurswerber könnten daher auch nicht mehr den Endbeschluß bekämpfen und auf diesem Umweg eine Aufhebung der Einantwortungsurkunde erreichen; insoweit sei ihr Rechtsmittel unzulässig. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG komme nicht in Betracht, weil sich die Einantwortung ohne Nachteil für die gesetzliche Erbin nicht mehr abändern ließe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der als Revisionsrekurs bezeichnete und auf den Anfechtungsgrund des § 16 AußStrG gestützte Rekurs der von Dr. Max K*** vertretenen erbserklärten Personen mit dem Antrag, den rekursgerichtlichen Beschluß und die angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes ON 26 und ON 27 aufzuheben und dem Verlassenschaftsgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Zugrundelegung der von ihnen abgegebenen Erbserklärungen aufzutragen.Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der als Revisionsrekurs bezeichnete und auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 16, AußStrG gestützte Rekurs der von Dr. Max K*** vertretenen erbserklärten Personen mit dem Antrag, den rekursgerichtlichen Beschluß und die angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes ON 26 und ON 27 aufzuheben und dem Verlassenschaftsgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Zugrundelegung der von ihnen abgegebenen Erbserklärungen aufzutragen.