Begründung:
Beim Bau eines Hauses in G***** verwendete die klagende Baugesellschaft zur Herstellung des als wasserdichte Wanne ausgebildeten Kellers Beton, den ihr die Beklagte in der Zeit von Mitte August bis Anfang September 1979 auf Bestellung lieferte. Ende November desselben Jahres traten an mehreren Stellen des Kellers feuchte Flecken auf, über deren Ursachen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten bestanden: die Klägerin sah sie in der Qualität des Betons, die Beklagte meinte, es handle sich um Kondenswasser. Aufgrund einer von der Klägerin am 5. 12. 1979 veranlassten Prüfung des beim Bau des Kellermauerwerks verwendeten Betons - der nicht zur Gänze von der Beklagten geliefert worden war - ergab sich durch den Bericht der Versuchsanstalt für Baustoffe an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Innsbruck vom 17. 12. 1979, dass der von der Beklagten gelieferte Beton eine völlig unzureichende Qualität (Festigkeitsklasse B 120) aufwies. Bereits Ende November 1979 hatten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die Kosten der Sanierung der Südseite und eines Teils der Westseite des Kellers übernimmt. Die Klägerin führte diese Arbeiten zwischen dem 11. 12. 1979 und Ende Jänner 1980 durch und die Beklagte ersetzte ihr die dabei aufgelaufenen Kosten von 74.447,43 S. Die auf 367.334,85 S lautende Schlussrechnung der Klägerin vom 14. 4. 1980 haben die Werkbesteller (Bauherrn) nicht bezahlt; sie beanstandeten die Undichtheit der Kellerwanne, die nach Ansicht der Klägerin auf die schlechte Betonqualität zurückzuführen sei. Der einvernehmlich von den Werkbestellern und der Klägerin zur Klärung der Ursache der Kellerfeuchtigkeit bestellte Sachverständige Univ.-Prof. Dr. Blümel hat in seinem Gutachten vom 13. 11. 1981 festgestellt, dass die Betonqualität bei der Bodenplatte grenzwertig und bei den Kellerwänden völlig unzureichend sei.
Das Erstgericht hat die am 11. 4. 1983 eingebrachte Klage auf Zahlung von 367.334,85 S (samt Zinsen) zum Ersatz des Schadens, den die Klägerin als Folge der Lieferung mangelhaften Betons erlitten haben will, wegen Verjährung abgewiesen. Es äußerte die Ansicht, dass der Klägerin spätestens durch den Prüfungsbericht der Versuchsanstalt für Baustoffe vom 17. 12. 1979 Schaden und Schädiger bekannt geworden seien; Mitte Februar 1980 habe der Geschäftsführer der Klägerin auch gewusst, dass trotz der Sanierungsmaßnahmen nach wie vor von den Bauherrn des Eindringen von Feuchtigkeit in den Keller behauptet werde.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache mit der Anordnung in die erste Instanz zurück, das Verfahren nach Rechtskraft des Beschlusses zu ergänzen und dann neuerlich zu entscheiden.
Es verwarf die Verjährungseinrede der Beklagten mit folgender Begründung:
Der Schaden, den die Klägerin behauptet, sei frühestens mit Zustellung der Schlussrechnung vom 14. 4. 1980, wodurch die Fälligkeit des Werklohns bewirkt worden sei, und mit der Weigerung der Bauherrn, den Werklohnrestbetrag von 367.334,85 S zu zahlen, entstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre es möglich gewesen, dass die Bauherrn - trotz der von ihnen behaupteten Mängel, aus welchen Gründen auch immer - den in Rechnung gestellten Betrag bezahlen; erst durch die Weigerung der Bauherrn, den ihnen in Rechnung gestellten Werklohn zu zahlen, sei der Klägerin der Schaden bekannt geworden. Schon aus dieser Überlegung müsse die Verjährung der Forderung verneint werden. Darüberhinaus sei erst durch das Gutachten des Sachverständigen Univ-Prof. Dr. Blümel vom 13. 11. 1981 für die Klägerin jene Sicherheit über die Schadensursache verschafft worden, die ihr die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagte mit Aussicht auf Erfolg gestattete. Bis dahin habe die Klägerin bloß eine Schadensvermutung gehabt, die für den Lauf der Verjährungsfrist nicht genüge. Da bis zur Erstellung der Schlussrechnung am 14. 4. 1980 bloß die theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts im Vermögen der Klägerin bestanden habe, sei ihr bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Einbringung einer Feststellungsklage gestattet gewesen. Die eingeklagte Schadenersatzforderung sei also nicht verjährt und müsse im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der übrigen Einwendungen der Beklagten geprüft werden.
Die Beklagte bekämpft diesen Beschluss des Berufungsgerichts mit Rekurs. Sie beantragt, den Beschluss zu beheben und das Urteil des Erstgerichts zu bestätigen.