Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die Bedeutung des Rechtes auf persönlichen Verkehr (§ 148 Abs 1 ABGB) wohl erkannt und im ernsten Bemühen um eine ausreichende Feststellung aller für die richterliche Regelung bedeutsamen Umstände den Sachverhalt umfassend erhoben. Der vom Rekursgericht gewonnene Eindruck aus den Angaben der mündigen Minderjährigen, die zumindest zur Zeit jedes Beisammensein mit dem Vater ablehnen, zeigt, daß zu der bewußten Einstellung der Kinder nicht bloß die Beeinflussung durch die Mutter geführt hat, sondern vor allem das Verhalten des Vaters, das auch zu einem strafgerichtlichen Schuldspruch führte und für die Willensbildung der Heranwachsenden, die bei der Mutter leben und in der Lage sind, ihre Beziehung zum Vater selbständig zu beurteilen, von maßgebendem Einfluß sein mußte. Während das Erstgericht meinte, der Vater habe seither seine Aggressionen gegen die Mutter abgebaut und es sei daher angebracht, durch einen eingeschränkten Kontakt in wenigen Stunden des Monats die abgebrochene Beziehung der Kinder zum Vater wieder aufzubauen, hat das Rekursgericht auf Grund der eigenen Erhebungen befunden, daß es nötig wäre, den ausgeprägten Willen der Kinder zu brechen und sie dazu zu zwingen, zu den Besuchszeiten mit dem Vater zusammenzukommen, den sie derzeit ablehnen. Diese Willensbeugung widerspreche ihrem Wohl.Die Vorinstanzen haben die Bedeutung des Rechtes auf persönlichen Verkehr (Paragraph 148, Absatz eins, ABGB) wohl erkannt und im ernsten Bemühen um eine ausreichende Feststellung aller für die richterliche Regelung bedeutsamen Umstände den Sachverhalt umfassend erhoben. Der vom Rekursgericht gewonnene Eindruck aus den Angaben der mündigen Minderjährigen, die zumindest zur Zeit jedes Beisammensein mit dem Vater ablehnen, zeigt, daß zu der bewußten Einstellung der Kinder nicht bloß die Beeinflussung durch die Mutter geführt hat, sondern vor allem das Verhalten des Vaters, das auch zu einem strafgerichtlichen Schuldspruch führte und für die Willensbildung der Heranwachsenden, die bei der Mutter leben und in der Lage sind, ihre Beziehung zum Vater selbständig zu beurteilen, von maßgebendem Einfluß sein mußte. Während das Erstgericht meinte, der Vater habe seither seine Aggressionen gegen die Mutter abgebaut und es sei daher angebracht, durch einen eingeschränkten Kontakt in wenigen Stunden des Monats die abgebrochene Beziehung der Kinder zum Vater wieder aufzubauen, hat das Rekursgericht auf Grund der eigenen Erhebungen befunden, daß es nötig wäre, den ausgeprägten Willen der Kinder zu brechen und sie dazu zu zwingen, zu den Besuchszeiten mit dem Vater zusammenzukommen, den sie derzeit ablehnen. Diese Willensbeugung widerspreche ihrem Wohl.
Spannungen zwischen den Eltern dürfen zu einer Entziehung des Besuchsrechtes nur dann führen, wenn das Wohl des Kindes, das oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung ist
(EFSlg. 43.222 uva), gefährdet wird, etwa dann, wenn das Kind in das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern einbezogen und seine psychische Entwicklung gefährdet wird, weil das Kind zu einer Parteinahme gezwungen und seine Einstellung zu einem Elternteil negativ geprägt wird (EFSlg. 38.283; EFSlg. 51.197 ua). Beide Elternteile trifft zwar das wesentliche Verhaltensgebot, die Liebe und Zuneigung des Kindes zu Vater und Mutter in gleicher Weise zu fördern. Gerade nach dem Scheitern der Ehe der Eltern kommt der Befolgung dieses Gebotes für das richtig verstandene Wohl des Kindes, seine Charakterbildung und sein seelisches Gleichgewicht besondere Bedeutung zu. Auch das Kind soll das Recht des Vaters, der getrennt lebt, auf den zur Pflege und Förderung der zwischenmenschlichen Beziehungen, des wechselseitigen Verständnisses, des Bandes der familiären Liebe und Zuneigung und der Charakterbildung unentbehrlichen und notwendigen persönlichen Verkehr achten. Während aber das unmündige Kind der verantwortungsbewußten und vernünftigen Leitung seines Verstandes durch den Elternteil, dem die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten zukommt, bedarf (EFSlg. 45.736), muß mündigen Minderjährigen im 15. und 17. Lebensjahr eine verstandesmäßige Willensbildung zugestanden werden, die, wird sie durch Zwangsmaßnahmen gebrochen, die Kind-Vater-Beziehung nicht fördern kann. Es ist deshalb nicht sinnvoll, einen mündigen Minderjährigen zur Aufnahme des persönlichen Verkehrs zu zwingen, weil dadurch seine ablehnende Haltung nur noch vertieft und verstärkt würde (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 148; EFSlg. 45.737; EFSlg. 45.738; EFSlg. 45.739; 7 Ob 617/87 ua). Es darf nicht übersehen werden, daß es der Vater war, der sich an die vereinbarte Regelung der Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr nicht gehalten und Gewalttaten gegen die Mutter der Heranwachsenden gesetzt hat, die noch nicht zu lange zurückliegen und für die Willensbildung der Kinder neben der verständlichen ablehnenden Haltung der Mutter sehr wohl von Bedeutung waren. In ihrer charakterlichen Verselbständigung kann die festgestellte Ablehnung von Zusammenkünften mit dem Vater durch die mündigen Minderjährigen nicht unbeachtet bleiben. Diesen ihren Willen mit Gewalt zu beugen, müßte für ihre seelische Entwicklung gerade in der gegenwärtigen Entwicklungsphase nachteilige Auswirkungen zeigen, ohne das dadurch angestrebte Ziele näherzubringen, die Kind-Vater-Beziehung wieder herzustellen, zu festigen und zu fördern. Es liegt daher ein ausreichender Grund vor, die Ausübung des Rechtes nach den gegenwärtigen Verhältnissen ganz zu untersagen.(EFSlg. 43.222 uva), gefährdet wird, etwa dann, wenn das Kind in das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern einbezogen und seine psychische Entwicklung gefährdet wird, weil das Kind zu einer Parteinahme gezwungen und seine Einstellung zu einem Elternteil negativ geprägt wird (EFSlg. 38.283; EFSlg. 51.197 ua). Beide Elternteile trifft zwar das wesentliche Verhaltensgebot, die Liebe und Zuneigung des Kindes zu Vater und Mutter in gleicher Weise zu fördern. Gerade nach dem Scheitern der Ehe der Eltern kommt der Befolgung dieses Gebotes für das richtig verstandene Wohl des Kindes, seine Charakterbildung und sein seelisches Gleichgewicht besondere Bedeutung zu. Auch das Kind soll das Recht des Vaters, der getrennt lebt, auf den zur Pflege und Förderung der zwischenmenschlichen Beziehungen, des wechselseitigen Verständnisses, des Bandes der familiären Liebe und Zuneigung und der Charakterbildung unentbehrlichen und notwendigen persönlichen Verkehr achten. Während aber das unmündige Kind der verantwortungsbewußten und vernünftigen Leitung seines Verstandes durch den Elternteil, dem die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten zukommt, bedarf (EFSlg. 45.736), muß mündigen Minderjährigen im 15. und 17. Lebensjahr eine verstandesmäßige Willensbildung zugestanden werden, die, wird sie durch Zwangsmaßnahmen gebrochen, die Kind-Vater-Beziehung nicht fördern kann. Es ist deshalb nicht sinnvoll, einen mündigen Minderjährigen zur Aufnahme des persönlichen Verkehrs zu zwingen, weil dadurch seine ablehnende Haltung nur noch vertieft und verstärkt würde (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 148,; EFSlg. 45.737; EFSlg. 45.738; EFSlg. 45.739; 7 Ob 617/87 ua). Es darf nicht übersehen werden, daß es der Vater war, der sich an die vereinbarte Regelung der Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr nicht gehalten und Gewalttaten gegen die Mutter der Heranwachsenden gesetzt hat, die noch nicht zu lange zurückliegen und für die Willensbildung der Kinder neben der verständlichen ablehnenden Haltung der Mutter sehr wohl von Bedeutung waren. In ihrer charakterlichen Verselbständigung kann die festgestellte Ablehnung von Zusammenkünften mit dem Vater durch die mündigen Minderjährigen nicht unbeachtet bleiben. Diesen ihren Willen mit Gewalt zu beugen, müßte für ihre seelische Entwicklung gerade in der gegenwärtigen Entwicklungsphase nachteilige Auswirkungen zeigen, ohne das dadurch angestrebte Ziele näherzubringen, die Kind-Vater-Beziehung wieder herzustellen, zu festigen und zu fördern. Es liegt daher ein ausreichender Grund vor, die Ausübung des Rechtes nach den gegenwärtigen Verhältnissen ganz zu untersagen.