Begründung:
Mit Beschluß vom 15.9.1989 (ON 34) bestellte das Erstgericht die Rechtsanwältin Dr. Ingrid R*** zum Sachwalter der Betroffenen zur Besorgung aller Angelegenheiten, die dem Vormund eines mündigen Minderjährigen zukommt.
Mit Beschluß vom 6.11.1989 (ON 41) wurde für die Betroffene anstelle der am 13.10.1989 verstorbenen Dr. Ingrid R*** gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB Rechtsanwalt Dr. Johannes R*** zum Sachwalter bestellt und sein Aufgabenkreis ident mit dem der Rechtsanwältin Dr. Ingrid R*** umschrieben (Pkt. 1. dieses Beschlusses). Weiters wurde auf die Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung hingewiesen (Pkt. 2.) und ausgesprochen, daß die Kosten des Verfahrens von der Betroffenen zu tragen sind (Pkt. 3.) sowie dem Sachwalter aufgetragen, der Betroffenen den Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Weise zu erläutern (Pkt. 4.). Die Punkte 2. bis 4. waren unter anderer Nummernbezeichnung auch schon in dem Beschluß ON 34 enthalten gewesen.Mit Beschluß vom 6.11.1989 (ON 41) wurde für die Betroffene anstelle der am 13.10.1989 verstorbenen Dr. Ingrid R*** gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB Rechtsanwalt Dr. Johannes R*** zum Sachwalter bestellt und sein Aufgabenkreis ident mit dem der Rechtsanwältin Dr. Ingrid R*** umschrieben (Pkt. 1. dieses Beschlusses). Weiters wurde auf die Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung hingewiesen (Pkt. 2.) und ausgesprochen, daß die Kosten des Verfahrens von der Betroffenen zu tragen sind (Pkt. 3.) sowie dem Sachwalter aufgetragen, der Betroffenen den Inhalt dieses Beschlusses in geeigneter Weise zu erläutern (Pkt. 4.). Die Punkte 2. bis 4. waren unter anderer Nummernbezeichnung auch schon in dem Beschluß ON 34 enthalten gewesen.
Die Betroffene erhob gegen die Beschlüsse ON 34 und 41 Rekurs mit gleichlautenden Anträgen und nahezu identer Begründung. Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes und des dagegen erhobenen Revisionsrekurses der Betroffenen ist aber nur noch der erstgerichtliche Beschluß ON 41. Infolge der in den maßgeblichen Punkten gegebenen Inhaltsgleichheit der Beschlüsse ON 34 und 41 sowie der praktisch identen Rechtsmittel dagegen, kann es dabei sein Bewenden haben. Auch der Oberste Gerichtshof hat nur noch - ohne Rechtsnachteil für die Betroffene - die Richtigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung betreffend den erstgerichtlichen Beschluß ON 41 zu prüfen.
Der Entscheidung der Vorinstanzen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene, Miteigentümerin der Liegenschaft in Wien 2., Praterstraße 50, mit der Wohnungseigentum an einem Geschäftslokal und an einer Wohnung verbunden ist, ist im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Gebäudeverwalters wegen Nichtbezahlung ihr vorgeschriebener Rechnungsbeträge noch in drei Rechtsstreitigkeiten verwickelt. Im Zuge dieser Verfahren sowie auch des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters fiel auf, daß die Betroffene von gestellten Fragen abschweift, selbst Fragen ihres Anwaltes nicht beantwortet, sich in keiner Weise auf die Sachlage beschränkt und in ihrem Redeschwall kaum zu unterbrechen ist. Bei ihr besteht infolge eines hypomanischen bis manischen Zustandbildes eine hochgradige Herabsetzung der Kritikfähigkeit und eine beträchtliche Einbuße des Realitätsbezuges. Sie neigt stark zur Konfabulation sowie gedanklicher und inhaltlicher Perseveration. Sie ist demnach wegen psychischer Krankheit zur Besorgung finanzieller Angelegenheiten und zur Vertretung vor Behörden von fremder Hilfe abhängig. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters in dem oben genannten Umfang erforderlich, aber auch ausreichend wäre. Dem Sachwalter nur die Vertretung in anhängigen Prozessen zu überlassen, wäre nicht zielführend, weil einerseits weitere Verfahren anhängig werden könnten und andererseits eine wirtschaftliche Disposition je nach dem Ausgang der Verfahren zur Vermeidung von Nachteilen für die Betroffene erforderlich wäre. Die Verpflichtung zum Kostenersatz begründete das Erstgericht mit § 252 AußStrG und dem Hinweis, daß die Betroffene, die keine Sorgepflichten habe, über Mieteinkünfte und Realvermögen verfüge.Die Betroffene, Miteigentümerin der Liegenschaft in Wien 2., Praterstraße 50, mit der Wohnungseigentum an einem Geschäftslokal und an einer Wohnung verbunden ist, ist im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Gebäudeverwalters wegen Nichtbezahlung ihr vorgeschriebener Rechnungsbeträge noch in drei Rechtsstreitigkeiten verwickelt. Im Zuge dieser Verfahren sowie auch des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters fiel auf, daß die Betroffene von gestellten Fragen abschweift, selbst Fragen ihres Anwaltes nicht beantwortet, sich in keiner Weise auf die Sachlage beschränkt und in ihrem Redeschwall kaum zu unterbrechen ist. Bei ihr besteht infolge eines hypomanischen bis manischen Zustandbildes eine hochgradige Herabsetzung der Kritikfähigkeit und eine beträchtliche Einbuße des Realitätsbezuges. Sie neigt stark zur Konfabulation sowie gedanklicher und inhaltlicher Perseveration. Sie ist demnach wegen psychischer Krankheit zur Besorgung finanzieller Angelegenheiten und zur Vertretung vor Behörden von fremder Hilfe abhängig. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters in dem oben genannten Umfang erforderlich, aber auch ausreichend wäre. Dem Sachwalter nur die Vertretung in anhängigen Prozessen zu überlassen, wäre nicht zielführend, weil einerseits weitere Verfahren anhängig werden könnten und andererseits eine wirtschaftliche Disposition je nach dem Ausgang der Verfahren zur Vermeidung von Nachteilen für die Betroffene erforderlich wäre. Die Verpflichtung zum Kostenersatz begründete das Erstgericht mit Paragraph 252, AußStrG und dem Hinweis, daß die Betroffene, die keine Sorgepflichten habe, über Mieteinkünfte und Realvermögen verfüge.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Subsidiarität der Sachwalterbestellung wegen ohnedies gegebener rechtlicher Obsorge durch einen Anwalt sei davon abhängig, daß der Betroffene zumindest die Tragweite eines Auftrages zur Prozeßführung abzuschätzen vermöge. Überdies könnte die Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt jederzeit widerrufen werden. Auch durch ungünstige Weisungen an den Anwalt wäre die Gefahr eines Nachteiles für die Betroffene gegeben.
Das Rekursgericht sprach die Zulässigkeit des Revisionsrekurses mit der Begründung aus, daß hinsichtlich der Grenzen des Subsidiaritätsprinzips keine ausreichende und eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.