Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die nach § 519 Abs 2 ZPO für die Anfechtbarkeit des Aufhebungsbeschlusses geforderten Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor. Das Berufungsgericht darf einen Rechtskraftvorbehalt iSd § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet. Da der Wert des Streitgegenstandes in Geld S 300.000,- nicht überstieg, durfte die Zulassung des Rekurses durch den Ausspruch, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen ist, nur erfolgen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 519 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Ein ohne diese Voraussetzungen ausgesprochener Rechtskraftvorbehalt bindet den Obersten Gerichtshof nicht. Fehlen in Wahrheit die Voraussetzungen, so ist der unzulässige Rekurs nach § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen (Fasching, ZPR Rz 1982; Petrasch in ÖJZ 1983, 203). Der Ansicht des Berufungsgerichtes kann nicht gefolgt werden, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird, wenn davon auszugehen ist, daß der Kläger seinen Anspruch einerseits auf eine Schadenszufügung durch Vertragsverletzung und andererseits darauf stützt, daß der Beklagte den Anspruch "mehrfach" anerkannt habe. Nach § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Schon nach dem Gesetz ist klar, daß als Entschädigungsklage nicht nur der Schadenersatzanspruch aus deliktischer Schädigung sondern auch jeder Anspruch auf Ersatz gilt, der aus der Verletzung von Vertragspflichten abgeleitet wird (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1489). Es macht keinen Unterschied, welcher Art der Vertrag ist, dessen Verletzung zum Schaden führte. Wenn zwischen dem Kläger, der als konzessionierter Taxi-Unternehmer dem Beklagten die Führung seines Unternehmens unter Gesellschaftsbeteiligung überließ, vereinbart war, daß der Beklagte mit den Erträgnissen wirtschafte, insbesondere auch alle anfallenden Sozialversicherungsbeiträge abführe, er aber dann dieser Vertragspflicht nicht nachkam, so daß der allein dafür haftende Kläger in Anspruch genommen wurde, und der Kläger daraus den Anspruch auf Ersatz seines Schadens ableitet, gilt nichts anderes als bei jedem Vertrag. Die vom Berufungsgericht zur Verjährungsfrage geäußerte Rechtsmeinung hält sich im Rahmen gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (etwa SZ 48/88; JBl 1986, 304). Die Anerkennung wirkt auch nicht als Neuerungsvertrag und ändert an der Dauer der Verjährungsfrist nichts (SZ 36/55 ua). Inwieweit dem Kläger Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages zustehen und ob diese der langen Verjährungsfrist unterliegen, brauchte nicht erörtert zu werden, weil der Kläger als seinen Anspruch begründende Tatsache vorgetragen hat, daß der Beklagte seine vertragliche Verpflichtung verletzt hat und daraus ersatzpflichtig wurde. Auch der Rekurswerber vermag keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, denn seine Ausführungen stellen unbeachtliche Neuerungen dar, wenn er meint, er mache in Wahrheit ja nicht den Ersatzanspruch sondern den Erfüllungsanspruch auf Verrechnung nach Aufhebung der Gesellschaft geltend. Wenn der Kläger die gesamte gegenseitige Verrechnung aufrollt, mag sein Anspruch anders zu beurteilen sein (Wahle in Klang2 V 629 ua), doch hat er sich darauf im erstgerichtlichen Verfahren nicht gestützt.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO für die Anfechtbarkeit des Aufhebungsbeschlusses geforderten Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor. Das Berufungsgericht darf einen Rechtskraftvorbehalt iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Da der Wert des Streitgegenstandes in Geld S 300.000,- nicht überstieg, durfte die Zulassung des Rekurses durch den Ausspruch, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen ist, nur erfolgen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 519, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). Ein ohne diese Voraussetzungen ausgesprochener Rechtskraftvorbehalt bindet den Obersten Gerichtshof nicht. Fehlen in Wahrheit die Voraussetzungen, so ist der unzulässige Rekurs nach Paragraph 526, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen (Fasching, ZPR Rz 1982; Petrasch in ÖJZ 1983, 203). Der Ansicht des Berufungsgerichtes kann nicht gefolgt werden, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen wird, wenn davon auszugehen ist, daß der Kläger seinen Anspruch einerseits auf eine Schadenszufügung durch Vertragsverletzung und andererseits darauf stützt, daß der Beklagte den Anspruch "mehrfach" anerkannt habe. Nach Paragraph 1489, ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Schon nach dem Gesetz ist klar, daß als Entschädigungsklage nicht nur der Schadenersatzanspruch aus deliktischer Schädigung sondern auch jeder Anspruch auf Ersatz gilt, der aus der Verletzung von Vertragspflichten abgeleitet wird (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1489,). Es macht keinen Unterschied, welcher Art der Vertrag ist, dessen Verletzung zum Schaden führte. Wenn zwischen dem Kläger, der als konzessionierter Taxi-Unternehmer dem Beklagten die Führung seines Unternehmens unter Gesellschaftsbeteiligung überließ, vereinbart war, daß der Beklagte mit den Erträgnissen wirtschafte, insbesondere auch alle anfallenden Sozialversicherungsbeiträge abführe, er aber dann dieser Vertragspflicht nicht nachkam, so daß der allein dafür haftende Kläger in Anspruch genommen wurde, und der Kläger daraus den Anspruch auf Ersatz seines Schadens ableitet, gilt nichts anderes als bei jedem Vertrag. Die vom Berufungsgericht zur Verjährungsfrage geäußerte Rechtsmeinung hält sich im Rahmen gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (etwa SZ 48/88; JBl 1986, 304). Die Anerkennung wirkt auch nicht als Neuerungsvertrag und ändert an der Dauer der Verjährungsfrist nichts (SZ 36/55 ua). Inwieweit dem Kläger Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages zustehen und ob diese der langen Verjährungsfrist unterliegen, brauchte nicht erörtert zu werden, weil der Kläger als seinen Anspruch begründende Tatsache vorgetragen hat, daß der Beklagte seine vertragliche Verpflichtung verletzt hat und daraus ersatzpflichtig wurde. Auch der Rekurswerber vermag keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, denn seine Ausführungen stellen unbeachtliche Neuerungen dar, wenn er meint, er mache in Wahrheit ja nicht den Ersatzanspruch sondern den Erfüllungsanspruch auf Verrechnung nach Aufhebung der Gesellschaft geltend. Wenn der Kläger die gesamte gegenseitige Verrechnung aufrollt, mag sein Anspruch anders zu beurteilen sein (Wahle in Klang2 römisch fünf 629 ua), doch hat er sich darauf im erstgerichtlichen Verfahren nicht gestützt.
Der Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung nicht zu, weil er auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.