Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 486.000 S samt 14 % Zinsen seit 8. 8. 1980. Er behauptete, die Beklagte sei aufgrund des Automaten-Aufstellungsvertrags vom 28. 11. 1974, in den sie anstelle der K***** Gesellschaft mbH eingetreten sei, zur Zahlung dieses Betrags verpflichtet, weil sie in vertragswidriger Weise nach Veräußerung ihres Espressos ihre Rechtsposition aus diesem Vertrag nicht auf den Rechtsnachfolger überbunden habe; der Betrag errechne sich, vereinbarungsgemäß aus den durchschnittlichen monatlichen Bruttoerlösen der aufzustellenden Automaten für die restliche Dauer des Vertrags, der am 28. 11. 1982 abgelaufen sei.
Die Beklagte begehrte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete unter anderem ein, dass sie niemals in den Vertrag des Klägers mit der K***** Gesellschaft mbH eingetreten sei und dass sie im Übrigen ein allfällig zustandegekommenes Vertragsverhältnis mit dem Kläger gekündigt und der Kläger, auf ihre Aufforderung hin, die Automaten abgeholt habe.
Der Kläger bestritt die Richtigkeit der Einwendungen der Beklagten und brachte unter anderem vor, dass die Automaten nur deshalb von ihm abgeholt worden seien, weil der Zeuge Walter M***** gedroht habe, sie andernfalls auf die Straße zu stellen. Dieser Einwand wurde von der Beklagten als unrichtig bezeichnet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Beide Vorinstanzen stimmten in der Ansicht überein, dass in der vorbehaltlosen Befolgung der Aufforderung der Beklagten, die Automaten abzuholen, nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 863 ABGB) eine schlüssige Zustimmung des Klägers zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zu sehen sei; sein Verhalten, führte das Berufungsgericht aus, könne von der Beklagten nur in diesem Sinne verstanden worden sein. Der Kläger, meinte das Berufungsgericht, habe zwar behauptet, er sei zur Abholung der Automaten durch die Erklärung des Zeugen Walter M*****, er werde sie andernfalls auf die Straße stellen, bestimmt worden, doch habe er nicht vorgebracht, dass die Beklagte an dieser Vorgangsweise M***** teilgenommen habe oder doch offenbar davon habe wissen müssen, weshalb ihm, dem Kläger, die Geltendmachung des Willensmangels Zwang verwehrt sei (§ 875 ABGB).Beide Vorinstanzen stimmten in der Ansicht überein, dass in der vorbehaltlosen Befolgung der Aufforderung der Beklagten, die Automaten abzuholen, nach der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 863, ABGB) eine schlüssige Zustimmung des Klägers zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zu sehen sei; sein Verhalten, führte das Berufungsgericht aus, könne von der Beklagten nur in diesem Sinne verstanden worden sein. Der Kläger, meinte das Berufungsgericht, habe zwar behauptet, er sei zur Abholung der Automaten durch die Erklärung des Zeugen Walter M*****, er werde sie andernfalls auf die Straße stellen, bestimmt worden, doch habe er nicht vorgebracht, dass die Beklagte an dieser Vorgangsweise M***** teilgenommen habe oder doch offenbar davon habe wissen müssen, weshalb ihm, dem Kläger, die Geltendmachung des Willensmangels Zwang verwehrt sei (Paragraph 875, ABGB).
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt in erster Linie, in Abänderung dieser Entscheidung seinem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise begehrt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz.
Die Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.