Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Beizupflichten ist der mit Lehre und Rechtsprechung übereinstimmenden Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Immobilienmaklerverordnung nicht nur Standesrecht, sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen enthält, auf die sich auch die Kunden der Immobilienmakler berufen können (SZ 53/117, EvBl 1982/178 ua), wobei - wie zu ergänzen ist - der Vermittlungsauftrag für den Kunden nicht ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein muß. Das Berufungsgericht hat auch unter Hinweis auf § 8 Abs 1 und 2, § 9 Abs 1 Z 3 lit d IMV zutreffend ausgeführt, daß ein Provisionsanspruch des Klägers in Ansehung des Verkaufes der Geschäftseinheit top.Nr. 3 des Beklagten an die Sparkasse der Stadt Kitzbühel nur dann bestünde, wenn der Kläger mit dem Beklagten eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung geschlossen hätte; daß dem hiefür beweispflichtigen Kläger der Nachweis einer derartigen Vereinbarung nicht gelungen ist, haben die Vorinstanzen - durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar - festgestellt. Angesichts der durch die Immobilienmaklerverordnung geschaffenen klaren Rechtslage und des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 3 lit d IMV vermögen die Argumente, die erfolgreiche Vermittlungstätigkeit des Klägers sei im Auslösen des Vorkaufsfalles zu erblicken und der Kauf durch die Sparkasse der Stadt Kitzbühel sei überdies ein zweckgleichwertiges Geschäft, einer ausdrücklichen Vereinbarung im vorerwähnten Sinne habe es daher nicht bedurft, gleichfalls einen Provisionsanspruch des Klägers nicht zu begründen. Ebenso ist die Ansicht des Klägers abzulehnen, § 9 Abs 1 Z 3 lit d IMV beziehe sich nur auf jene Fälle, in denen Auftraggeber der Käufer sei - die Ausführungen von Assem in ImmZ 1981, 266 sprechen nicht für, sondern gegen die Ansicht des Klägers - oder die höchstzulässige Provision (im Sinne des § 8 Abs 7 IMV) um 100 % überschritten werden solle.Beizupflichten ist der mit Lehre und Rechtsprechung übereinstimmenden Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Immobilienmaklerverordnung nicht nur Standesrecht, sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen enthält, auf die sich auch die Kunden der Immobilienmakler berufen können (SZ 53/117, EvBl 1982/178 ua), wobei - wie zu ergänzen ist - der Vermittlungsauftrag für den Kunden nicht ein Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein muß. Das Berufungsgericht hat auch unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, IMV zutreffend ausgeführt, daß ein Provisionsanspruch des Klägers in Ansehung des Verkaufes der Geschäftseinheit top.Nr. 3 des Beklagten an die Sparkasse der Stadt Kitzbühel nur dann bestünde, wenn der Kläger mit dem Beklagten eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung geschlossen hätte; daß dem hiefür beweispflichtigen Kläger der Nachweis einer derartigen Vereinbarung nicht gelungen ist, haben die Vorinstanzen - durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar - festgestellt. Angesichts der durch die Immobilienmaklerverordnung geschaffenen klaren Rechtslage und des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, IMV vermögen die Argumente, die erfolgreiche Vermittlungstätigkeit des Klägers sei im Auslösen des Vorkaufsfalles zu erblicken und der Kauf durch die Sparkasse der Stadt Kitzbühel sei überdies ein zweckgleichwertiges Geschäft, einer ausdrücklichen Vereinbarung im vorerwähnten Sinne habe es daher nicht bedurft, gleichfalls einen Provisionsanspruch des Klägers nicht zu begründen. Ebenso ist die Ansicht des Klägers abzulehnen, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, IMV beziehe sich nur auf jene Fälle, in denen Auftraggeber der Käufer sei - die Ausführungen von Assem in ImmZ 1981, 266 sprechen nicht für, sondern gegen die Ansicht des Klägers - oder die höchstzulässige Provision (im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, IMV) um 100 % überschritten werden solle.
Im Gegensatz zum Berufungsgericht ist jedoch dem Beklagten bzw. dessen Vertreterin (vgl. Koziol-Welser8 I 197 bei und in FN 31) eine Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten vorzuwerfen. Nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung (Koziol-Welser8 I 195 ff mwN), wonach im vorvertraglichen Schuldverhältnis Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen, deren schuldhafte Verletzung schadenersatzpflichtig macht, wäre die Vertreterin des Beklagten (die nach ihrer eigenen Zeugenaussage damit rechnen konnte, daß die Sparkasse der Stadt Kitzbühel ihr Vorkaufsrecht ausüben wird: AS 37) verpflichtet gewesen, den Kläger so rechtzeitig über das bestehende Vorkaufsrecht, dessen Ausübung zu erwarten war, aufzuklären, daß er die zu seiner Absicherung notwendige Vereinbarung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 3 lit d IMV treffen oder - wenn er das Risiko, ohne Erlangung eines Provisionsanspruches tätig zu werden, nicht eingehen wollte - von einer Vermittlungstätigkeit Abstand nehmen konnte (zur Aufklärungspflicht vgl. Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 246). Daß dies nicht geschehen ist, ergibt sich schon aus der Zeugenaussage der Martha M*** selbst, wonach der Kläger erst mit der Übergabe des (über die Geschäftseinheit top.Nr. 3 geschlossenen) Mietvertrages erfahren hat, daß es einen Vorkaufsberechtigten gibt, zu welchem Zeitpunkt er den Namen der Firma P. H*** bereits genannt hatte (AS 68). In einem solchen Fall steht dem Gegner im Falle eines Verschuldens (infolge Kenntnis des Beklagten und seiner Vertreterin von dem Vorkaufsrecht liegt hier Vorsatz vor) an der Verletzung der Aufklärungspflicht ein Schadenersatzanspruch zu, wobei das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) verlangt werden kann, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag (hier: der Vermittlungsvertrag mit einer Vereinbarung nach § 9 Abs 1 Z 3 lit d IMV) zustande gekommen wäre (vgl. dazu Koziol-Welser8 I 197 bei und in FN 34 sowie 198). Da es sich hier um eine Frage der Kausalität handelt, wäre in diesem Punkt der Kläger beweispflichtig. Insbes. bei Unterlassungen dürfen an den Kausalitätsbeweis jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt der Beweis eines sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades (Reischauer in Rummel II Rdz 3 zu § 1295 ABGB u.a.). Der Kläger mußte also nur bestimmte Tatsachen beweisen, aus denen sich aus der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen läßt, für die er die Beweislast trägt. Das Ergebnis dieser Schlußfolgerung kann der Gegner dadurch erschüttern, daß er Tatsachen beweist, die einen Schluß auf einen anderen Geschehensablauf zulassen, der zumindest gleich wahrscheinlich ist (Reischauer a.a.O., Rdz 4 zu § 1296 ABGB u. a.).Im Gegensatz zum Berufungsgericht ist jedoch dem Beklagten bzw. dessen Vertreterin vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins 197 bei und in FN 31) eine Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten vorzuwerfen. Nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung (Koziol-Welser8 römisch eins 195 ff mwN), wonach im vorvertraglichen Schuldverhältnis Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten bestehen, deren schuldhafte Verletzung schadenersatzpflichtig macht, wäre die Vertreterin des Beklagten (die nach ihrer eigenen Zeugenaussage damit rechnen konnte, daß die Sparkasse der Stadt Kitzbühel ihr Vorkaufsrecht ausüben wird: AS 37) verpflichtet gewesen, den Kläger so rechtzeitig über das bestehende Vorkaufsrecht, dessen Ausübung zu erwarten war, aufzuklären, daß er die zu seiner Absicherung notwendige Vereinbarung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, IMV treffen oder - wenn er das Risiko, ohne Erlangung eines Provisionsanspruches tätig zu werden, nicht eingehen wollte - von einer Vermittlungstätigkeit Abstand nehmen konnte (zur Aufklärungspflicht vergleiche Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 246). Daß dies nicht geschehen ist, ergibt sich schon aus der Zeugenaussage der Martha M*** selbst, wonach der Kläger erst mit der Übergabe des (über die Geschäftseinheit top.Nr. 3 geschlossenen) Mietvertrages erfahren hat, daß es einen Vorkaufsberechtigten gibt, zu welchem Zeitpunkt er den Namen der Firma P. H*** bereits genannt hatte (AS 68). In einem solchen Fall steht dem Gegner im Falle eines Verschuldens (infolge Kenntnis des Beklagten und seiner Vertreterin von dem Vorkaufsrecht liegt hier Vorsatz vor) an der Verletzung der Aufklärungspflicht ein Schadenersatzanspruch zu, wobei das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) verlangt werden kann, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag (hier: der Vermittlungsvertrag mit einer Vereinbarung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, IMV) zustande gekommen wäre vergleiche dazu Koziol-Welser8 römisch eins 197 bei und in FN 34 sowie 198). Da es sich hier um eine Frage der Kausalität handelt, wäre in diesem Punkt der Kläger beweispflichtig. Insbes. bei Unterlassungen dürfen an den Kausalitätsbeweis jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt der Beweis eines sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades (Reischauer in Rummel römisch zwei Rdz 3 zu Paragraph 1295, ABGB u.a.). Der Kläger mußte also nur bestimmte Tatsachen beweisen, aus denen sich aus der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen läßt, für die er die Beweislast trägt. Das Ergebnis dieser Schlußfolgerung kann der Gegner dadurch erschüttern, daß er Tatsachen beweist, die einen Schluß auf einen anderen Geschehensablauf zulassen, der zumindest gleich wahrscheinlich ist (Reischauer a.a.O., Rdz 4 zu Paragraph 1296, ABGB u. a.).
Fest steht (die Beweisrüge der Berufung zieht dies auch gar nicht ernstlich in Zweifel, sie will vielmehr nur eine Präzisierung in diese Richtung), daß Martha M*** den Vermittlungsauftrag als Bevollmächtigte des Beklagten erteilt hat. Mit der Bevollmächtigung der Martha M*** hat daher der Beklagte das Entstehen einer Provisionspflicht in Kauf genommen. Da ihm das Vorkaufsrecht bekannt war, konnte er nicht damit rechnen, daß ein Realitätenvermittler in Kenntnis dieses Rechtes das Risiko auf sich nehmen werde, eine Tätigkeit zu entfalten, die seinen Provisionsanspruch bei Ausübung des Vorkaufsrechtes hinfällig machen würde. Der Beklagte mußte daher nach der Lebenserfahrung bei der Bevollmächtigung der Martha M*** damit rechnen, daß der von dieser herangezogene Vermittler im Falle seiner durch das Erfordernis redlichen Verhaltens gebotenen ausreichenden Information seine Tätigkeit von einer Provisionsvereinbarung auch für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechtes abhängig machen werde. Nach der Lebenserfahrung ist also davon auszugehen, daß der Beklagte Martha M*** auch zum Abschluß einer solchen Vereinbarung bevollmächtigt hat, wobei bei dieser Situation eine Ausnahme eines solchen Vertrages mit einem Realitätenvermittler durch den Beklagten nur dann angenommen werden könnte, wenn der Beklagte das gegenüber der Bevollmächtigten eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte. Da die Lebenserfahrung demnach für eine Bevollmächtigung der Martha M*** zum Abschluß eines solchen Vertrages spricht, ist deren Widerlegung nicht erfolgt, weil der Kläger eine eindeutige Ausnahme nicht einmal behauptet hat.
Natürlich hätten der Beklagte oder seine Bevollmächtigte direkt mit dem Vorkaufsberechtigten verhandeln können. Warum sie das nicht gemacht haben, liegt im Hinblick auf § 1077 ABGB auf der Hand. In Direktverhandlungen hätte nämlich der Vorkaufsberechtigte seine durch dieses Recht begründete Stärke ausspielen können, was ihm bei Vorgabe eines Drittangebotes nicht möglich war. Die Einschaltung eines Realitätenvermittlers konnte daher nur den Zweck haben, einen den Vorkaufsberechtigten bindenden günstigen Preis zu erlangen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Beklagte, der ja mit einem Eintritt des Vorkaufsberechtigten nicht mit absoluter Sicherheit rechnen konnte, das Entstehen einer Provisionspflicht in Kauf genommen. Es mußte ihm jedoch klar sein, daß ein Vermittler im Falle der Kenntnis des Vorkaufsrechtes nicht das übermäßige Risiko einer Vergeblichkeit seiner Bemühungen in Kauf nehmen werde. Demnach mußte er damit rechnen, daß der Vermittler den Abschluß eines Vermittlungsvertrages von einer entsprechenden Provisionsvereinbarung abhängig machen werde. Es widerspricht nun der Lebenserfahrung, daß der Beklagte oder seine Bevollmächtigte durch die Verweigerung eines solchen Abschlusses die Erreichung ihres Zieles, mit Hilfe eines Vermittlers einen für den Vorkaufsberechtigten verbindlich günstigen Kaufpreis zu erlangen, vereitelt hätten. Derartiges wäre nur dann anzunehmen, wenn man dem Beklagten oder seiner Bevollmächtigten die betrügerische Absicht unterstellen wollte, so lange Vermittler zu suchen, bis sich einer findet, der sich endgültig durch das Verschweigen des Vorkaufsrechtes täuschen läßt. Eine solche betrügerische Absicht ist jedoch nicht so wahrscheinlich, daß sie den Ablauf der Geschehnisse nach der Lebenserfahrung zweifelhaft erscheinen lassen könnte. Demnach spricht die Lebenserfahrung eindeutig dafür, daß der Kläger im Falle ausreichender Information auf den Abschluß eines Vertrages im Sinne des § 9 Abs 1 Z 3 lit b IMV gedrängt, ohne einen solchen Abschluß seine Mitwirkung verweigert und Martha M*** daher dem Begehren des Klägers entsprochen hätte. Da ein Vorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz in diese Richtung erstattet wurde und der Beklagte ein konkretes Vorbringen, das die Annahme des auf der Lebenserfahrung beruhenden Sachverhaltes erschüttern könnte, unterlassen hat, erweist sich das der Höhe nach nicht mehr strittige Schadenersatzbegehren als gerechtfertigt.Natürlich hätten der Beklagte oder seine Bevollmächtigte direkt mit dem Vorkaufsberechtigten verhandeln können. Warum sie das nicht gemacht haben, liegt im Hinblick auf Paragraph 1077, ABGB auf der Hand. In Direktverhandlungen hätte nämlich der Vorkaufsberechtigte seine durch dieses Recht begründete Stärke ausspielen können, was ihm bei Vorgabe eines Drittangebotes nicht möglich war. Die Einschaltung eines Realitätenvermittlers konnte daher nur den Zweck haben, einen den Vorkaufsberechtigten bindenden günstigen Preis zu erlangen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Beklagte, der ja mit einem Eintritt des Vorkaufsberechtigten nicht mit absoluter Sicherheit rechnen konnte, das Entstehen einer Provisionspflicht in Kauf genommen. Es mußte ihm jedoch klar sein, daß ein Vermittler im Falle der Kenntnis des Vorkaufsrechtes nicht das übermäßige Risiko einer Vergeblichkeit seiner Bemühungen in Kauf nehmen werde. Demnach mußte er damit rechnen, daß der Vermittler den Abschluß eines Vermittlungsvertrages von einer entsprechenden Provisionsvereinbarung abhängig machen werde. Es widerspricht nun der Lebenserfahrung, daß der Beklagte oder seine Bevollmächtigte durch die Verweigerung eines solchen Abschlusses die Erreichung ihres Zieles, mit Hilfe eines Vermittlers einen für den Vorkaufsberechtigten verbindlich günstigen Kaufpreis zu erlangen, vereitelt hätten. Derartiges wäre nur dann anzunehmen, wenn man dem Beklagten oder seiner Bevollmächtigten die betrügerische Absicht unterstellen wollte, so lange Vermittler zu suchen, bis sich einer findet, der sich endgültig durch das Verschweigen des Vorkaufsrechtes täuschen läßt. Eine solche betrügerische Absicht ist jedoch nicht so wahrscheinlich, daß sie den Ablauf der Geschehnisse nach der Lebenserfahrung zweifelhaft erscheinen lassen könnte. Demnach spricht die Lebenserfahrung eindeutig dafür, daß der Kläger im Falle ausreichender Information auf den Abschluß eines Vertrages im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, IMV gedrängt, ohne einen solchen Abschluß seine Mitwirkung verweigert und Martha M*** daher dem Begehren des Klägers entsprochen hätte. Da ein Vorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz in diese Richtung erstattet wurde und der Beklagte ein konkretes Vorbringen, das die Annahme des auf der Lebenserfahrung beruhenden Sachverhaltes erschüttern könnte, unterlassen hat, erweist sich das der Höhe nach nicht mehr strittige Schadenersatzbegehren als gerechtfertigt.
Die Mängelrüge der Berufung enthält in Wahrheit nur eine Bekämpfung der erstrichterlichen Feststellungen über den zeitlichen Geschehensablauf, ohne daß ausgeführt würde, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse ein verschiedener Ablauf festgestellt werden hätte können. Dies gilt auch für die Ausführungen betreffend die Namhaftmachung eines Kaufinteressenten durch den Kläger. Der Beklagte übersieht im übrigen, daß, wie die Vorinstanzen richtig festgelegt haben, die Tätigkeit des Realitätenvermittlers in der Namhaftmachung eines Kaufinteressenten besteht und hier eindeutig feststeht, daß der Kläger den Kaufinteressenten vor Kenntnis des Vorkaufsrechtes genannt hat.
Da sohin die Mängel- und Feststellungsrüge der Berufung bereits nach ihrer Ausführung zu keinem Erfolg hätte führen können, war der Revision Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Urteils das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen. Der in der Berufung enthaltene Kostenrekurs des Beklagten ist teilweise berechtigt. Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Beklagten darin bei, daß dem Kläger für den Schriftsatz ON 17 vom 19. Mai 1989 kein Kostenersatz gebührt, weil die Erstattung dieses Schriftsatzes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war; der Kläger hätte die Urkundenvorlage und die Ergänzung des Vorbringens auch noch in der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vornehmen können. Hingegen erachtet der Oberste Gerichtshof, daß dem Kläger für den Antrag auf neuerliche Klagezustellung ON 3 vom 11.August 1988 ein Kostenersatz gebührt, allerdings nur nach TP 1 I c.Da sohin die Mängel- und Feststellungsrüge der Berufung bereits nach ihrer Ausführung zu keinem Erfolg hätte führen können, war der Revision Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Urteils das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen. Der in der Berufung enthaltene Kostenrekurs des Beklagten ist teilweise berechtigt. Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Beklagten darin bei, daß dem Kläger für den Schriftsatz ON 17 vom 19. Mai 1989 kein Kostenersatz gebührt, weil die Erstattung dieses Schriftsatzes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war; der Kläger hätte die Urkundenvorlage und die Ergänzung des Vorbringens auch noch in der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vornehmen können. Hingegen erachtet der Oberste Gerichtshof, daß dem Kläger für den Antrag auf neuerliche Klagezustellung ON 3 vom 11.August 1988 ein Kostenersatz gebührt, allerdings nur nach TP 1 römisch eins c.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auch auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auch auf Paragraph 50, ZPO.