Gegen dieses Teilurteil erhob die Klägerin - wegen des Ausspruches der Unzulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht - außerordentliche Revision, in der sie die Zulässigkeit der Revision trotz der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichtes damit begründete, daß wegen der Nichtbeteiligung der Nebenintervenientin am Berufungsverfahren Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gegeben sei; darin liege immer eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Ferner komme der Frage der Aktivlegitimation bloß eines von mehreren Bestandgebern zur Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Bestandvertrages wegen einer damaligen Geschäftsunfähigkeit sowie der Frage der Heilung des Mangels der Aktivlegitimation durch Beitritt des Mitvermieters als streitgenössischer Nebenintervenient erhebliche Bedeutung im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu. Für die Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit sei die Beurteilung der Tatsache von erheblicher Bedeutung, daß das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten ohne Beweiswiederholung umwürdigte. Inhaltlich machte die Klägerin sodann Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wegen Nichtbeteiligung der Nebenintervenientin an der Berufungsverhandlung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung in der Sache insoweit geltend, als das Berufungsgericht nicht davon ausging, daß durch den Beitritt der Minderheitseigentümerin als streitgenössische Nebenintervenientin die geforderte notwendige Streitgenossenschaft am Schluß der mündlichen Verhandlung gegeben gewesen sei. Auch hätte das Berufungsgericht wegen der vom Erstgericht für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgestellten Geschäftsunfähigkeit der Klägerin gar nicht davon ausgehen dürfen, daß ein Mietvertrag mit Wirkung auch für die Minderheitseigentümerin zustande gekommen sei. Die Klägerin begehrt daher die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Gegebenenfalls möge es aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden. Der Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes mit dem Beisatz zu bestätigen, daß die in der Berufungsentscheidung enthaltene teilweise Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und Rückverweisung der Rechtssache insoweit an die erste Instanz eliminiert werde (obgleich ihm ein Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung nicht möglich sei).Gegen dieses Teilurteil erhob die Klägerin - wegen des Ausspruches der Unzulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht - außerordentliche Revision, in der sie die Zulässigkeit der Revision trotz der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichtes damit begründete, daß wegen der Nichtbeteiligung der Nebenintervenientin am Berufungsverfahren Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gegeben sei; darin liege immer eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Ferner komme der Frage der Aktivlegitimation bloß eines von mehreren Bestandgebern zur Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Bestandvertrages wegen einer damaligen Geschäftsunfähigkeit sowie der Frage der Heilung des Mangels der Aktivlegitimation durch Beitritt des Mitvermieters als streitgenössischer Nebenintervenient erhebliche Bedeutung im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu. Für die Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit sei die Beurteilung der Tatsache von erheblicher Bedeutung, daß das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten ohne Beweiswiederholung umwürdigte. Inhaltlich machte die Klägerin sodann Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wegen Nichtbeteiligung der Nebenintervenientin an der Berufungsverhandlung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung in der Sache insoweit geltend, als das Berufungsgericht nicht davon ausging, daß durch den Beitritt der Minderheitseigentümerin als streitgenössische Nebenintervenientin die geforderte notwendige Streitgenossenschaft am Schluß der mündlichen Verhandlung gegeben gewesen sei. Auch hätte das Berufungsgericht wegen der vom Erstgericht für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgestellten Geschäftsunfähigkeit der Klägerin gar nicht davon ausgehen dürfen, daß ein Mietvertrag mit Wirkung auch für die Minderheitseigentümerin zustande gekommen sei. Die Klägerin begehrt daher die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Gegebenenfalls möge es aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden. Der Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes mit dem Beisatz zu bestätigen, daß die in der Berufungsentscheidung enthaltene teilweise Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und Rückverweisung der Rechtssache insoweit an die erste Instanz eliminiert werde (obgleich ihm ein Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung nicht möglich sei).
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Zulässigkeit der Revision:
Zu den in der außerordentlichen Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit angeführten Problemkreisen der Stellung des streitgenössischen Nebenintervenienten im Prozeß nur eines Rechtsgenossen bei geforderter notwendiger Streitgenossenschaft mehrerer solcher sowie zur Nichtigkeit des Verfahrens, wenn der streitgenössische Nebenintervenient zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht geladen wurde, fehlt eine gefestigte ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Lehrmeinungen zum ersten Problemkreis divergieren (siehe Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 89 im Gegensatz zu Holzhammer in ÖJZ 1959, 623; Kralik in ÖJZ 1963, 146 ff mit ausführlicher Darstellung der Literatur; Fasching Kommentar III 728; Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 308). Es bedarf daher einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu, ob im Falle der vom materiellen Recht geforderten notwendigen Streitgenossenschaft aller Rechtsgenossen der Mangel des gleichzeitigen Auftretens aller Rechtsgenossen als Partei durch späteren Beitritt einzelner Fehlender als streitgenössischer Nebenintervenient saniert werden kann. Die Revision ist daher zulässig.Zu den in der außerordentlichen Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit angeführten Problemkreisen der Stellung des streitgenössischen Nebenintervenienten im Prozeß nur eines Rechtsgenossen bei geforderter notwendiger Streitgenossenschaft mehrerer solcher sowie zur Nichtigkeit des Verfahrens, wenn der streitgenössische Nebenintervenient zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht geladen wurde, fehlt eine gefestigte ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Lehrmeinungen zum ersten Problemkreis divergieren (siehe Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 89 im Gegensatz zu Holzhammer in ÖJZ 1959, 623; Kralik in ÖJZ 1963, 146 ff mit ausführlicher Darstellung der Literatur; Fasching Kommentar römisch drei 728; Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 308). Es bedarf daher einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu, ob im Falle der vom materiellen Recht geforderten notwendigen Streitgenossenschaft aller Rechtsgenossen der Mangel des gleichzeitigen Auftretens aller Rechtsgenossen als Partei durch späteren Beitritt einzelner Fehlender als streitgenössischer Nebenintervenient saniert werden kann. Die Revision ist daher zulässig.
2. Zur Rechtsrüge:
Unzweifelhaft ist, daß ein vom Mehrheitseigentümer einer Liegenschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung abgeschlossener Mietvertrag auch den Minderheitseigentümer bindet: Das Mietverhältnis kommt daher in einem solchen Fall mit allen Miteigentümern zustande.
Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. SZ 53/2; MietSlg 30.719, 29.615; ebenso schon MietSlg 6.802 mit ausführlicher Stellungnahme zur früheren divergierenden Judikatur), die von der herrschenden Lehre (Fasching Kommentar II 194) gebilligt wird, bilden mehrere Miteigentümer als Bestandgeber eine einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO), weil das Bestandverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Die angeführte Judikatur nimmt in einem solchen Fall sogar notwendige Streitgenossenschaft (eine Unterart der einheitlichen Streitpartei) an, eben weil das materielle Recht die Geltendmachung des Anspruches durch alle Rechtsgenossen erfordert (vgl. zur Definition Fasching, Lehrbuch RZ 364), und zwar wegen der Einheitlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen und der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung. Fehlt diese notwendige Streitgenossenschaft, so kann sie auch nicht nachträglich - etwa dadurch, daß ein weiterer Rechtsgenosse eine Klage einbringt und das Verfahren über diese mit der ersten verbunden wird - nachgetragen werden (SZ 51/4). Die Besonderheit eines solchen streitigen Rechtsverhältnisses, welches eine notwendige Streitgenossenschaft verlangt, schließt daher bei richtiger Vorgangsweise eine Nebenintervention von vornherein aus, weil ja alle Rechtsgenossen bereits gemeinsam als Kläger aufzutreten haben (Fasching, Kommentar II 228).Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. SZ 53/2; MietSlg 30.719, 29.615; ebenso schon MietSlg 6.802 mit ausführlicher Stellungnahme zur früheren divergierenden Judikatur), die von der herrschenden Lehre (Fasching Kommentar römisch zwei 194) gebilligt wird, bilden mehrere Miteigentümer als Bestandgeber eine einheitliche Streitpartei (Paragraph 14, ZPO), weil das Bestandverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Die angeführte Judikatur nimmt in einem solchen Fall sogar notwendige Streitgenossenschaft (eine Unterart der einheitlichen Streitpartei) an, eben weil das materielle Recht die Geltendmachung des Anspruches durch alle Rechtsgenossen erfordert vergleiche zur Definition Fasching, Lehrbuch RZ 364), und zwar wegen der Einheitlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen und der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung. Fehlt diese notwendige Streitgenossenschaft, so kann sie auch nicht nachträglich - etwa dadurch, daß ein weiterer Rechtsgenosse eine Klage einbringt und das Verfahren über diese mit der ersten verbunden wird - nachgetragen werden (SZ 51/4). Die Besonderheit eines solchen streitigen Rechtsverhältnisses, welches eine notwendige Streitgenossenschaft verlangt, schließt daher bei richtiger Vorgangsweise eine Nebenintervention von vornherein aus, weil ja alle Rechtsgenossen bereits gemeinsam als Kläger aufzutreten haben (Fasching, Kommentar römisch zwei 228).
Da nicht einmal nachträgliche Einbringung einer Klage durch einen weiteren Rechtsgenossen den Mangel der notwendigen Streitgenossenschaft heilen könnte (SZ 51/4), kann dies umso weniger durch bloßen Beitritt des Rechtsgenossen als Nebenintervenient geschehen. Bei einem Beitritt des zunächst nicht klagenden Mitbestandgebers als streitgenössischer Nebenintervenient (Fasching, Kommentar II 193 und 230), erlangt dieser materiell nicht die Stellung einer Partei (Fasching, Kommentar II 231; Holzhammer in ÖJZ 1959, 623, der zutreffend auf den Unterschied in der Diktion - "Stellung eines Streitgenossen" - in § 20 ZPO hinweist). Er wird daher nicht wahrer Streitgenosse (Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 308). Der streitgenössische Nebenintervenient wird daher nicht Partei, sondern ist nur im Prozeß wie eine Partei zu behandeln.Da nicht einmal nachträgliche Einbringung einer Klage durch einen weiteren Rechtsgenossen den Mangel der notwendigen Streitgenossenschaft heilen könnte (SZ 51/4), kann dies umso weniger durch bloßen Beitritt des Rechtsgenossen als Nebenintervenient geschehen. Bei einem Beitritt des zunächst nicht klagenden Mitbestandgebers als streitgenössischer Nebenintervenient (Fasching, Kommentar römisch zwei 193 und 230), erlangt dieser materiell nicht die Stellung einer Partei (Fasching, Kommentar römisch zwei 231; Holzhammer in ÖJZ 1959, 623, der zutreffend auf den Unterschied in der Diktion - "Stellung eines Streitgenossen" - in Paragraph 20, ZPO hinweist). Er wird daher nicht wahrer Streitgenosse (Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 308). Der streitgenössische Nebenintervenient wird daher nicht Partei, sondern ist nur im Prozeß wie eine Partei zu behandeln.
Dazu kommt, daß das Urteil gegen den streitgenössischen Nebenintervenienten zwar rechtliche Wirkungen hat (Tatbestandswirkung; Präjudizialität - zum Unterschied von der Rechtskraft: 7 Ob 181/73), aber keine Rechtskraftwirkung (Pollak2, 129; Fasching, Kommentar III 728; 5 Ob 588/79). Gerade letzteres wäre aber erforderlich, um die Möglichkeit divergierender Entscheidungen im Falle des bloßen Beitrittes eines Rechtsgenossen als Nebenintervenient ebenso auszuschließen, wie wenn er als Partei entsprechend der geforderten notwendigen Streitgenossenschaft aufgetreten wäre. Die von Kralik in ÖJZ 1963, 146 vertretene Meinung, die Stellung des streitgenössischen Nebenintervenienten sei vom Augenblick seines Beitrittes nicht anders, als ob er vom Anfang an Streitgenosse gewesen wäre und daß daher durch seinen Beitritt der Mangel der Aktiv- oder Passivlegitimation, der bis zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, geheilt sei wird daher vom Obersten Gerichtshof ebenso wenig übernommen wie die spätere Absicht Holzhammers (Holzhammer, Der österreichische Zivilprozeß 89), wonach durch den Beitritt des streitgenössischen Nebenintervenienten im nachhinein eine wirkungsgebundene Streitgenossenschaft entstehe, wie sie schon vom Anfang an im Falle einer Gemeinschaftsklage zustande gekommen wäre. Hätte der Gesetzgeber einen nachträglichen Parteienbeitritt für zulässig angesehen, so hätte er dies wohl deutlich zum Ausdruck gebracht und nicht nur dem streitgenössischen Nebenintervenienten zwar eine besondere prozessuale Stellung gegenüber dem einfachen Nebenintervenienten verschafft, ihn aber im übrigen dennoch nur in die Kategorie eines Streithelfers eingeordnet. Aus all dem folgt, daß das Berufungsgericht die Feststellungsbegehren der Klägerin wegen Fehlens der vom materiellen Recht geforderten notwendigen Streitgenossenschaft aller Bestandgeber zutreffend abwies.Dazu kommt, daß das Urteil gegen den streitgenössischen Nebenintervenienten zwar rechtliche Wirkungen hat (Tatbestandswirkung; Präjudizialität - zum Unterschied von der Rechtskraft: 7 Ob 181/73), aber keine Rechtskraftwirkung (Pollak2, 129; Fasching, Kommentar römisch drei 728; 5 Ob 588/79). Gerade letzteres wäre aber erforderlich, um die Möglichkeit divergierender Entscheidungen im Falle des bloßen Beitrittes eines Rechtsgenossen als Nebenintervenient ebenso auszuschließen, wie wenn er als Partei entsprechend der geforderten notwendigen Streitgenossenschaft aufgetreten wäre. Die von Kralik in ÖJZ 1963, 146 vertretene Meinung, die Stellung des streitgenössischen Nebenintervenienten sei vom Augenblick seines Beitrittes nicht anders, als ob er vom Anfang an Streitgenosse gewesen wäre und daß daher durch seinen Beitritt der Mangel der Aktiv- oder Passivlegitimation, der bis zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, geheilt sei wird daher vom Obersten Gerichtshof ebenso wenig übernommen wie die spätere Absicht Holzhammers (Holzhammer, Der österreichische Zivilprozeß 89), wonach durch den Beitritt des streitgenössischen Nebenintervenienten im nachhinein eine wirkungsgebundene Streitgenossenschaft entstehe, wie sie schon vom Anfang an im Falle einer Gemeinschaftsklage zustande gekommen wäre. Hätte der Gesetzgeber einen nachträglichen Parteienbeitritt für zulässig angesehen, so hätte er dies wohl deutlich zum Ausdruck gebracht und nicht nur dem streitgenössischen Nebenintervenienten zwar eine besondere prozessuale Stellung gegenüber dem einfachen Nebenintervenienten verschafft, ihn aber im übrigen dennoch nur in die Kategorie eines Streithelfers eingeordnet. Aus all dem folgt, daß das Berufungsgericht die Feststellungsbegehren der Klägerin wegen Fehlens der vom materiellen Recht geforderten notwendigen Streitgenossenschaft aller Bestandgeber zutreffend abwies.
Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von einer auf einem Sachverständigengutachten beruhenden erstgerichtlichen Feststellung abgehen durfte, ist nicht zu erörtern, weil ein solches Abgehen von einer erstgerichtlichen Tatsachenfeststellung für das Berufungsgericht überhaupt nicht streitentscheidend war. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht - entgegen der erstgerichtlichen Feststellung - die Geschäftsfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bejaht hätte. Aus den Ausführungen in der Revisionsschrift ist zu entnehmen, daß die Revisionswerberin eine solche Annahme des Berufungsgerichtes möglicherweise davon ableitet, daß es überhaupt von einem Mietvertrag auch mit Wirksamkeit für die Minderheitseigentümerin ausgeht. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht für seine Entscheidung nicht zu beurteilen hatte, ob ein solcher Mietvertrag mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer überhaupt zustande gekommen ist, sondern daß für die Entscheidung des Berufungsgerichtes maßgebend war, daß das Begehren auf Feststellung, daß ein Mietverhältnis nicht bestehe - aus welchen Gründen immer - nur von allen davon abstrakt betroffenen Bestandgebern geltend gemacht werden kann. Ob nun ein solches Mietverhältnis wirklich besteht oder nicht, könnte ja erst im Rahmen eines von allen Bestandgebern angestrengten Verfahrens geklärt werden. Insofern dürfte der Revisionswerberin ein Mißverständnis unterlaufen sein.
3. Zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund:
Dem streitgenössischen Nebenintervenienten kommt gemäß § 20 ZPO die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO zu, d. h. er ist - im Sinne der Ausführungen unter Punkt 2. dieser Revisionsentscheidung - im Prozeß wie eine Partei zu behandeln, ohne es zu sein (Fasching, Kommentar II 231). Es ist also zu prüfen, wie sich der Mangel des Nachweises der Zustellung der Ladung an den Vertreter des Nebenintervenienten zur mündlichen Berufungsverhandlung - letzterer hatte eine Berufungsbeantwortung ebenso wie die Klägerin erstattet - auswirkt.Dem streitgenössischen Nebenintervenienten kommt gemäß Paragraph 20, ZPO die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO zu, d. h. er ist - im Sinne der Ausführungen unter Punkt 2. dieser Revisionsentscheidung - im Prozeß wie eine Partei zu behandeln, ohne es zu sein (Fasching, Kommentar römisch zwei 231). Es ist also zu prüfen, wie sich der Mangel des Nachweises der Zustellung der Ladung an den Vertreter des Nebenintervenienten zur mündlichen Berufungsverhandlung - letzterer hatte eine Berufungsbeantwortung ebenso wie die Klägerin erstattet - auswirkt.
Zur Verwirklichung des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist es erforderlich, daß der gesetzwidrige Vorgang einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, nimmt. Partei ist im prozessualen Sinn derjenige Rechtsträger, in dessen Namen der Rechtsstreit auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite geführt wird. Inwieweit bei Vorliegen einer Parteienmehrheit die Nichtigkeit des gegen einen Streitgenossen gerichteten Vorganges auch die Nichtigkeit des gegen den anderen Streitgenossen geführten Verfahrens zur Folge hat, ergibt sich aus § 14 ZPO. Nur bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei, also bei der notwendigen Einheitlichkeit der Entscheidung für oder gegen alle Teilgenossen, könnte sich die Nichtigkeit auf das gesamte Verfahren erstrecken, wenn der gegen einen Teilgenossen gerichtete Vorgang geeignet war, die ganze einheitliche Streitpartei vom rechtlichen Gehör auszuschalten (Fasching, Kommentar IV 127). Ein gegen einen einfachen Nebenintervenienten gesetzter Sachverhalt kann daher niemals Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung bewirken (Fasching aaO 127; 3 Ob 167/73). Im Falle des streitgenössischen Nebenintervenienten sind die oben angeführten Erwägungen wie bei der einheitlichen Streitpartei anzustellen. Da aber in dem hier zu beurteilenden Fall die Klägerin selbst tätig wurde, wirkte sich die Unterlassung der Ladung des streitgenössischen Nebenintervenienten zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht aus, weil eben durch die Tätigkeit der Partei selbst diese im konkreten Fall vom rechtlichen Gehör nicht ausgeschlossen wurde.Zur Verwirklichung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ist es erforderlich, daß der gesetzwidrige Vorgang einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, nimmt. Partei ist im prozessualen Sinn derjenige Rechtsträger, in dessen Namen der Rechtsstreit auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite geführt wird. Inwieweit bei Vorliegen einer Parteienmehrheit die Nichtigkeit des gegen einen Streitgenossen gerichteten Vorganges auch die Nichtigkeit des gegen den anderen Streitgenossen geführten Verfahrens zur Folge hat, ergibt sich aus Paragraph 14, ZPO. Nur bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei, also bei der notwendigen Einheitlichkeit der Entscheidung für oder gegen alle Teilgenossen, könnte sich die Nichtigkeit auf das gesamte Verfahren erstrecken, wenn der gegen einen Teilgenossen gerichtete Vorgang geeignet war, die ganze einheitliche Streitpartei vom rechtlichen Gehör auszuschalten (Fasching, Kommentar römisch vier 127). Ein gegen einen einfachen Nebenintervenienten gesetzter Sachverhalt kann daher niemals Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung bewirken (Fasching aaO 127; 3 Ob 167/73). Im Falle des streitgenössischen Nebenintervenienten sind die oben angeführten Erwägungen wie bei der einheitlichen Streitpartei anzustellen. Da aber in dem hier zu beurteilenden Fall die Klägerin selbst tätig wurde, wirkte sich die Unterlassung der Ladung des streitgenössischen Nebenintervenienten zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht aus, weil eben durch die Tätigkeit der Partei selbst diese im konkreten Fall vom rechtlichen Gehör nicht ausgeschlossen wurde.
Auch der behauptete Nichtigkeitsgrund ist daher nicht gegeben. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.