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Entscheidung 5 Ob 58/20w×

Entscheidung 5 Ob 58/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob58/20w

Entscheidungsdatum

17.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ***** KG *****, vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** KEG, *****, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen 11.416,60 EUR sA, infolge der „außerordentlichen“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2019, GZ 64 R 49/19g-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 27. Februar 2019, GZ 41 C 195/19x-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht

zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrt von der beklagten Mit- und Wohnungseigentümerin 11.416,60 EUR an anteiligen Bewirtschaftungsskosten für den Zeitraum Dezember 2017 bis Mai 2018.

Das Berufungsgericht bestätigte das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision“ der Beklagten, mit der sie die Abänderung der Entscheidung, aber auch des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508, ZPO anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht dem Gesetz:

1. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der

Entscheidungsgegenstand insgesamt

30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (Paragraph 508, Absatz 2, erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

2. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat,

übersteigt 30.000 EUR nicht. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und in dessen Ausführung gemäß Paragraph 508, ZPO auch beantragt, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision abändere. Damit wäre aber das Rechtsmittel der Klägerin – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird – vom Erstgericht nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern allenfalls gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109620). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

Textnummer

E128313

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00058.20W.0417.000

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200417_OGH0002_0050OB00058_20W0000_000