Der Rekurs ist unberechtigt.
Daß das Bauwerk, in welchem sich der vom Antragsteller gemietete Raum befindet, seinerzeit als Barockschloß als Wohnsitz einer Familie errichtet wurde und deshalb Bauteilen, die für die Unterbringung von Hauspersonal geschaffen wurden, eine selbständige Bedeutung nicht zukommt, hat das Rekursgericht ohnedies berücksichtigt aber zutreffend erkannt, daß es auf den Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes ankommt. Der von den Vermietern vertretenen Rechtsansicht,diese Baulichkeit könne überhaupt nicht als 'Wohnhaus' den Regelungen des Mietrechtsgesetzes unterworfen werden, steht schon der klare Gesetzeswortlaut des § 1 Abs 1 MRG entgegen, der den grundsätzlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes absteckt. Das Mietrechtsgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- und Kanzleiräumen) und umfaßt damit jede Raummiete zu Wohn- oder Geschäftszwecken, also auch die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten in einem ursprünglich als Barockschloß errichteten Gebäude (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 1 MRG). Die daraus folgende Vermutung für die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes kann durch den Nachweis widerlegt werden, daß ein Ausnahmetatbestand vorliegt, wonach der Mietgegenstand überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt oder doch nur einzelne Bestimmungen auf das Mietrechtsverhältnis anzuwenden sind andere aber nicht. Solche Beschränkungen sieht § 1 Abs 4 MRG bei neueerrichteten Gebäuden, Zweifamilienwohnhäusern und Wohnungseigentumsobjekten vor, für welche nur die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und II.Hauptstückes gelten, solange nicht ein Erhaltungsbeitrag begehrt wurde (Würth-Zingher, MRG 2 , Anm.22 zu § 1 und Anm.20 zu § 45 MRG), weil dann auch für Mietgegenstände in Neubauten nach § 1 Abs 4 Z 1 MRG und in Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG die Ausnahme wegfällt (§ 45 Abs 4 MRG). Handelt es sich bei dem Mietgegenstand, den der Antragsteller gemietet hat, um eine Wohnung (einen Wohnungsteil) in einem Wohnhaus, in dem höchstens zwei selbständige Wohnungen sonst aber keine weitere Räumlichkeiten und keine Geschäftsräume bestehen, findet der § 6 MRG wie auch der § 37 MRG keine Anwendung. Die Vermieter bestreiten, daß es sich bei dem in ihrem Eigentum stehenden Gebäude überhaupt um ein 'Wohnhaus' handeln kann, übersehen aber, daß sie damit die Unterstellung unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ausschließen würden und dann nach § 1 Abs 1 MRG auch die zinsrechtlichen Vorschriften voll auf das Bestandverhältnis anzuwenden wären, also auch der Auftrag nach § 6 MRG zulässig wäre. Gewiß hat der Gesetzgeber bei den im § 1 Abs 4 Z 2 MRG umschriebenen Wohnhäusern nicht Gebäude gemeint, die einmal als Palais gebaut wurden, sondern eine Ausnahme zugunsten der Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen wollen, die zur Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses einer oder höchstens zweier Familien errichtet wurden (vgl. RV 425 BlgNR 15.GP B Zum § 1). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann die eingeschränkte Geltung des MRG aber auch hier in Betracht kommen, wenn das Gebäude tatsächlich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuordnung des Mietrechtes mit dem 1.1.1982 ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß zunächst der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes maßgebend ist, wenn das Mietverhältnis damals schon bestanden hat, und daß spätere Umbauten nur insoweit von Belang sind, als durch Verringerung der Zahl der selbständigen Wohnungen nicht eine Schlechterstellung des Mieters bewirkt werden kann, wird beigetreten. Andererseits hebt die Schaffung weiterer Räume, die nicht Bestandteil der höchstens zwei selbständigen Wohnungen sind, den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 MRG auf.Daß das Bauwerk, in welchem sich der vom Antragsteller gemietete Raum befindet, seinerzeit als Barockschloß als Wohnsitz einer Familie errichtet wurde und deshalb Bauteilen, die für die Unterbringung von Hauspersonal geschaffen wurden, eine selbständige Bedeutung nicht zukommt, hat das Rekursgericht ohnedies berücksichtigt aber zutreffend erkannt, daß es auf den Zustand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes ankommt. Der von den Vermietern vertretenen Rechtsansicht,diese Baulichkeit könne überhaupt nicht als 'Wohnhaus' den Regelungen des Mietrechtsgesetzes unterworfen werden, steht schon der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, MRG entgegen, der den grundsätzlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes absteckt. Das Mietrechtsgesetz gilt für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- und Kanzleiräumen) und umfaßt damit jede Raummiete zu Wohn- oder Geschäftszwecken, also auch die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten in einem ursprünglich als Barockschloß errichteten Gebäude vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph eins, MRG). Die daraus folgende Vermutung für die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes kann durch den Nachweis widerlegt werden, daß ein Ausnahmetatbestand vorliegt, wonach der Mietgegenstand überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt oder doch nur einzelne Bestimmungen auf das Mietrechtsverhältnis anzuwenden sind andere aber nicht. Solche Beschränkungen sieht Paragraph eins, Absatz 4, MRG bei neueerrichteten Gebäuden, Zweifamilienwohnhäusern und Wohnungseigentumsobjekten vor, für welche nur die Paragraphen 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des römisch eins. und römisch zwei.Hauptstückes gelten, solange nicht ein Erhaltungsbeitrag begehrt wurde (Würth-Zingher, MRG 2 , Anm.22 zu Paragraph eins und Anm.20 zu Paragraph 45, MRG), weil dann auch für Mietgegenstände in Neubauten nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG und in Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG die Ausnahme wegfällt (Paragraph 45, Absatz 4, MRG). Handelt es sich bei dem Mietgegenstand, den der Antragsteller gemietet hat, um eine Wohnung (einen Wohnungsteil) in einem Wohnhaus, in dem höchstens zwei selbständige Wohnungen sonst aber keine weitere Räumlichkeiten und keine Geschäftsräume bestehen, findet der Paragraph 6, MRG wie auch der Paragraph 37, MRG keine Anwendung. Die Vermieter bestreiten, daß es sich bei dem in ihrem Eigentum stehenden Gebäude überhaupt um ein 'Wohnhaus' handeln kann, übersehen aber, daß sie damit die Unterstellung unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG ausschließen würden und dann nach Paragraph eins, Absatz eins, MRG auch die zinsrechtlichen Vorschriften voll auf das Bestandverhältnis anzuwenden wären, also auch der Auftrag nach Paragraph 6, MRG zulässig wäre. Gewiß hat der Gesetzgeber bei den im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG umschriebenen Wohnhäusern nicht Gebäude gemeint, die einmal als Palais gebaut wurden, sondern eine Ausnahme zugunsten der Ein- und Zweifamilienhäuser schaffen wollen, die zur Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses einer oder höchstens zweier Familien errichtet wurden vergleiche Regierungsvorlage 425 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode B Zum Paragraph eins,). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann die eingeschränkte Geltung des MRG aber auch hier in Betracht kommen, wenn das Gebäude tatsächlich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuordnung des Mietrechtes mit dem 1.1.1982 ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen. Der Ansicht des Rekursgerichtes, daß zunächst der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes maßgebend ist, wenn das Mietverhältnis damals schon bestanden hat, und daß spätere Umbauten nur insoweit von Belang sind, als durch Verringerung der Zahl der selbständigen Wohnungen nicht eine Schlechterstellung des Mieters bewirkt werden kann, wird beigetreten. Andererseits hebt die Schaffung weiterer Räume, die nicht Bestandteil der höchstens zwei selbständigen Wohnungen sind, den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG auf.
Da aber die vom Rekursgericht vermißten Feststellungen über die in dem Gebäude am 1.1.1982 vorhandenen Räume und deren Zuordnung zu selbständigen Wohnungen oder deren Widmung zu geschäftlichen Zwecken fehlen, kann der Meinung der Rekurswerber, es stehe schon fest, daß auf das Mietverhältnis § 6 MRG nicht anzuwenden sei, nicht gefolgt werden. Erst nach Schaffung der Beurteilungsgrundlagen im Tatsachenbereich ist die Beantwortung dieser strittigen Frage möglich, von der dann das Schicksal des Antrages des Mieters zunächst abhängt, weil seine Berechtigung erst zu beurteilen ist, wenn ihm überhaupt das Recht zur Antragstellung nach § 6 MRG und das zur Durchsetzung des Rechts nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG zusteht. Dem Rekursgericht ist bei der Aufhebung des erstrichterlichen Sachbeschlusses kein Rechtsirrtum unterlaufen.Da aber die vom Rekursgericht vermißten Feststellungen über die in dem Gebäude am 1.1.1982 vorhandenen Räume und deren Zuordnung zu selbständigen Wohnungen oder deren Widmung zu geschäftlichen Zwecken fehlen, kann der Meinung der Rekurswerber, es stehe schon fest, daß auf das Mietverhältnis Paragraph 6, MRG nicht anzuwenden sei, nicht gefolgt werden. Erst nach Schaffung der Beurteilungsgrundlagen im Tatsachenbereich ist die Beantwortung dieser strittigen Frage möglich, von der dann das Schicksal des Antrages des Mieters zunächst abhängt, weil seine Berechtigung erst zu beurteilen ist, wenn ihm überhaupt das Recht zur Antragstellung nach Paragraph 6, MRG und das zur Durchsetzung des Rechts nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG zusteht. Dem Rekursgericht ist bei der Aufhebung des erstrichterlichen Sachbeschlusses kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Der Rekurs der Vermieter kann daher keinen Erfolg haben.