Begründung:
Das gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller festzustellen, daß der Antragsgegner ihnen gegenüber durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses für die Wohnung ***** in Höhe von S 1.657,90 zu den Zinsterminen Oktober 1992 bis März 1994 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hat, ab. Es ging davon aus, daß die gegenständliche Wohnung in die Kategorie B einzuordnen sei, weil der Duschraum zum Zeitpunkt der Anmietung dem zeitgemäßen Standard entsprochen habe.Das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller festzustellen, daß der Antragsgegner ihnen gegenüber durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses für die Wohnung ***** in Höhe von S 1.657,90 zu den Zinsterminen Oktober 1992 bis März 1994 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten hat, ab. Es ging davon aus, daß die gegenständliche Wohnung in die Kategorie B einzuordnen sei, weil der Duschraum zum Zeitpunkt der Anmietung dem zeitgemäßen Standard entsprochen habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es führte folgendes aus:
§ 16 Abs 2 MRG aF (jetzt: § 15 a Abs 1 Z 2 MRG) nenne für die Kategorie B folgende Erfordernisse: Brauchbarkeit, Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett im Wohnungsverband und eine dem zeitgemnäßen Standard entsprechende Badegelegenheit. Strittig sei, ob die Badegelegenheit im vorliegenden Fall dem zeitgemäßen Standard entspreche. Das Fehlen des Alibert-Wandschrankes könne dem zeitgemäßen Standard genausowenig wie das Fehlen der künstlichen Beleuchtung im Duschraum widersprechen, handle es sich doch in beiden Fällen lediglich um Einrichtungsgegenstände. Ein Anschluß für die Anbringung eines künstlichen Beleuchtungskörpers in Form eines Wandschrankes mit Beleuchtung sei vorhanden gewesen. Die Erörterung der Konsequenzen einer allfälligen Anzeige der mangelnden Brauchbarkeit infolge Fehlens des Alibert-Wandschrankes und der fehlenden Montage des Beleuchtungskörpers beinhalte bloße Mutmaßungen und könne dahingestellt bleiben. Das MRG lasse zur Erfüllung der Ausstattungskategorie B nicht nur Baderäume, sondern auch Badenischen zu, die nicht allseitig von einem anderen Raum abgetrennt sind (vgl WoBl 1993/44). Im vorliegenden Fall sei der Duschraum im Zeitpunkt der Anmietung von der 2 m breiten Schmalseite der Küche so abgetrennt gewesen, daß eine bis an die Decke reichende Holzwand die Separierung von der Küche geschaffen habe. Der einzige Zugang habe von der Küche aus durch die bis an die Decke reichende Holzwand geführt, in welche eine 2 m hohe, nicht verschließbare Türöffnung eingelassen gewesen sei. Dadurch sei eine gewisse, wenn auch nicht vollständige Separierung von der Küche erfolgt, in der sich die Badenische befinde, was dem zeitgemäßen Standard im Sinne des § 16 Abs 2 Z 2 MRG entspreche (vgl MietSlg 36.321). Eine Wechselwirkung zwischen der Größe der Wohnung und der Größe der Badenische bestehe nicht, weil sich die Größe der Badenische an ihrer Funktion zu orientieren habe. Da der Duschraum bei Anmietung 2 m lang und 1,05 m breit gewesen sei, sei ein An- und Auskleiden sowie ein Abtrocknen möglich (MietSlg 40.340/28) und der Duschraum ausreichend groß. Die Ansicht, daß die Bauordnungen den jedenfalls einzuhaltenden Mindeststandard angeben, unterhalb dessen von einem zeitgemäßen Standard nicht gesprochen werden könne, erfahre schon durch das MRG selbst insofern eine Modifikation, als eine Badegelegenheit mit zeitgemäßem Standard nicht unbedingt in einem eigenen, für sonst nichts vorgesehenen Raum gegeben sein müsse. Dem stehe nicht entgegen, daß bei der Beurteilung, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspreche, auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen sei (vgl WoBl 1993/83). Gemäß § 89 Abs 5 der Bauordnung für Wien müßten Badezimmer wirksam ins Freie entlüftet werden (etwa durch Fenster oder Abluftfänge oder Luftleitungsanlagen). Von diesen Bestimmungen seien Badenischen nicht umfaßt. Bei Bedachtnahme auf die geltenden Bauvorschriften hindere der Umstand, daß eine Lüftung des Bades nur durch die angrenzende Küche möglich sei, nicht die Einordnung in die Kategorie B (vgl WoBl 1993/44). Diesbezüglich sei es lediglich wichtig, daß die mit dem Betrieb des Bades verbundene Feuchtigkeit nicht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der angrenzenden Küche beeinträchtige (vgl MietSlg 36.321). Im vorliegenden Fall mache sich bei durchschnittlich heißem Duschen, selbst bei teilweise geschlossenem Küchenfenster, kein Wasserdunst bemerkbar, sodaß eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Küche nicht bestehe.Paragraph 16, Absatz 2, MRG aF (jetzt: Paragraph 15, a Absatz eins, Ziffer 2, MRG) nenne für die Kategorie B folgende Erfordernisse: Brauchbarkeit, Zimmer, Küche, Vorraum, Klosett im Wohnungsverband und eine dem zeitgemnäßen Standard entsprechende Badegelegenheit. Strittig sei, ob die Badegelegenheit im vorliegenden Fall dem zeitgemäßen Standard entspreche. Das Fehlen des Alibert-Wandschrankes könne dem zeitgemäßen Standard genausowenig wie das Fehlen der künstlichen Beleuchtung im Duschraum widersprechen, handle es sich doch in beiden Fällen lediglich um Einrichtungsgegenstände. Ein Anschluß für die Anbringung eines künstlichen Beleuchtungskörpers in Form eines Wandschrankes mit Beleuchtung sei vorhanden gewesen. Die Erörterung der Konsequenzen einer allfälligen Anzeige der mangelnden Brauchbarkeit infolge Fehlens des Alibert-Wandschrankes und der fehlenden Montage des Beleuchtungskörpers beinhalte bloße Mutmaßungen und könne dahingestellt bleiben. Das MRG lasse zur Erfüllung der Ausstattungskategorie B nicht nur Baderäume, sondern auch Badenischen zu, die nicht allseitig von einem anderen Raum abgetrennt sind vergleiche WoBl 1993/44). Im vorliegenden Fall sei der Duschraum im Zeitpunkt der Anmietung von der 2 m breiten Schmalseite der Küche so abgetrennt gewesen, daß eine bis an die Decke reichende Holzwand die Separierung von der Küche geschaffen habe. Der einzige Zugang habe von der Küche aus durch die bis an die Decke reichende Holzwand geführt, in welche eine 2 m hohe, nicht verschließbare Türöffnung eingelassen gewesen sei. Dadurch sei eine gewisse, wenn auch nicht vollständige Separierung von der Küche erfolgt, in der sich die Badenische befinde, was dem zeitgemäßen Standard im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG entspreche vergleiche MietSlg 36.321). Eine Wechselwirkung zwischen der Größe der Wohnung und der Größe der Badenische bestehe nicht, weil sich die Größe der Badenische an ihrer Funktion zu orientieren habe. Da der Duschraum bei Anmietung 2 m lang und 1,05 m breit gewesen sei, sei ein An- und Auskleiden sowie ein Abtrocknen möglich (MietSlg 40.340/28) und der Duschraum ausreichend groß. Die Ansicht, daß die Bauordnungen den jedenfalls einzuhaltenden Mindeststandard angeben, unterhalb dessen von einem zeitgemäßen Standard nicht gesprochen werden könne, erfahre schon durch das MRG selbst insofern eine Modifikation, als eine Badegelegenheit mit zeitgemäßem Standard nicht unbedingt in einem eigenen, für sonst nichts vorgesehenen Raum gegeben sein müsse. Dem stehe nicht entgegen, daß bei der Beurteilung, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspreche, auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen sei vergleiche WoBl 1993/83). Gemäß Paragraph 89, Absatz 5, der Bauordnung für Wien müßten Badezimmer wirksam ins Freie entlüftet werden (etwa durch Fenster oder Abluftfänge oder Luftleitungsanlagen). Von diesen Bestimmungen seien Badenischen nicht umfaßt. Bei Bedachtnahme auf die geltenden Bauvorschriften hindere der Umstand, daß eine Lüftung des Bades nur durch die angrenzende Küche möglich sei, nicht die Einordnung in die Kategorie B vergleiche WoBl 1993/44). Diesbezüglich sei es lediglich wichtig, daß die mit dem Betrieb des Bades verbundene Feuchtigkeit nicht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der angrenzenden Küche beeinträchtige vergleiche MietSlg 36.321). Im vorliegenden Fall mache sich bei durchschnittlich heißem Duschen, selbst bei teilweise geschlossenem Küchenfenster, kein Wasserdunst bemerkbar, sodaß eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Küche nicht bestehe.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob eine fehlende eigene Entlüftungsmöglichkeit der Bade- oder Duschnische jedenfalls die Einordnung einer Wohnung in Ausstattungskategorie B hindere, keine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe. Der Entscheidung WoBl 1993/44 lägen die im Jahr 1954 maßgeblichen Verhältnisse zugrunde, wohingegen die Anmietung im vorliegenden Fall im Jahr 1984 erfolgt sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der unzulässig ist.