Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 510 Abs.3 Satz 2 ZPO bedarf die Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, zwar keiner Begründung, doch sei, weil hier nur diese Revisionsgründe und zwar sehr breit geltend gemacht wurden, zu diesen Ausführungen bemerkt:Nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO bedarf die Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, zwar keiner Begründung, doch sei, weil hier nur diese Revisionsgründe und zwar sehr breit geltend gemacht wurden, zu diesen Ausführungen bemerkt:
Einen Verfahrensmangel erblickt die Revisionswerberin in der Unterlassung der Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung, obwohl die Klägerin beantragt hatte, die in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahme zu wiederholen und zu ergänzen und mit ihrer Berufung eine Urkunde (eine Ausführungszeichnung zum Geschoß 09 im Block C für den Wohnpark Alt Erlaa vom 27.3.1981) vorgelegt hatte, deren Verlesung allein schon die mündliche Berufungsverhanldung erfordert hätte. Von der Durchführung dieser Verhandlung habe das Berufungsgericht nur absehen dürfen, wenn es zuvor nach § 474 Abs.2 ZPO fruchtlos zur Verbesserung beauftragt habe. Dies trifft nicht zu. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der zur Erstattung der Berufungsbeantwortung offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien von ihrem Recht Gebrauch machen, auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung zu verzichten und es wird, wenn nicht dem Berufungsgericht im einzelnen Fall die Anordnung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheint, über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung muß nicht wörtlich gestellt werden. So wurde etwa der Antrag, das Berufungsgericht "wolle in der mündlichen Berufungsverhandlung eventuell nach Beweiswiederholung, jedenfalls nach Verfahrensergänzung das angefochtene Urteil abändern", als genügend angesehen, aber doch betont, daß hinsichtlich des Begehrens auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung ein strenger Maßstab anzulegen ist (EvBl.1967/118), und daher der bloße Antrag auf Beweiswiederholung als unzureichend betrachtet (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1799; SZ 1/110). Der Ansicht, die Unterlassung der Erteilung des Verbesserungsauftrages nach § 84 Abs.3 ZPO, wenn "das Berufungsgericht - zu Unrecht - solche Erklärungen der Partei für nicht ausreichend ansehe", bedeute eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1799), kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei kann erwartet werden, daß sie sich an die Vorschrift des § 492 Abs.1 ZPO hält, die einen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung verlangt und an das Unterbleiben eines solchen die Annahme des Verzichtes knüpft. Die Revisionswerberin geht selbst davon aus, daß sie einen Antrag auf Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung nicht gestellt hat, sonst wäre der von ihr vermißte Verbesserungsauftrag entbehrlich. Ihr unter den Berufungsgründen der Mängelrüge und der Bekämpfung der Beweiswürdigung gestelltes Verlangen nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung bringt nicht deutlich genug zum Ausdruck, daß sie jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung fordert, denn auch bei Annahme des Verzichtes hätte das Berufungsgericht, wenn es nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem § 496 Abs.3 ZPO dem hilfsweise beigefügten Aufhebungsantrag stattgeben wollte, dann eine Berufungsverhandlung anordnen müssen, wenn es die in erster Instanz gepflogene Verhandlung ergänzen wollte. Das Unterbleiben des Antrags auf Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung kann deshalb nicht als der Verbesserung nach § 84 Abs.3 ZPO zugängliche oder bedürftige Auslassung einer Erklärung angesehen werden, die für den Berufungsschriftsatz vorgeschrieben ist. Den Parteien steht es ja frei, auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung zu verzichten, oder eben einen ausdrücklichen zumindest klar ersichtlichen Antrag auf Anberaumung der Tagsatzung zu stellen. In der Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin einen solchen Antrag nicht stellte und daher ihr Verzicht anzunehmen ist, ohne zuvor die Klägerin durch einen Verbesserungsauftrag zur Stellung des nicht vorgeschriebenen Antrags zu veranlassen, liegt daher kein Verfahrensmangel nach § 503 Abs.1 Z 2 ZPO.Einen Verfahrensmangel erblickt die Revisionswerberin in der Unterlassung der Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung, obwohl die Klägerin beantragt hatte, die in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahme zu wiederholen und zu ergänzen und mit ihrer Berufung eine Urkunde (eine Ausführungszeichnung zum Geschoß 09 im Block C für den Wohnpark Alt Erlaa vom 27.3.1981) vorgelegt hatte, deren Verlesung allein schon die mündliche Berufungsverhanldung erfordert hätte. Von der Durchführung dieser Verhandlung habe das Berufungsgericht nur absehen dürfen, wenn es zuvor nach Paragraph 474, Absatz 2, ZPO fruchtlos zur Verbesserung beauftragt habe. Dies trifft nicht zu. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der zur Erstattung der Berufungsbeantwortung offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien von ihrem Recht Gebrauch machen, auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung zu verzichten und es wird, wenn nicht dem Berufungsgericht im einzelnen Fall die Anordnung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheint, über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung muß nicht wörtlich gestellt werden. So wurde etwa der Antrag, das Berufungsgericht "wolle in der mündlichen Berufungsverhandlung eventuell nach Beweiswiederholung, jedenfalls nach Verfahrensergänzung das angefochtene Urteil abändern", als genügend angesehen, aber doch betont, daß hinsichtlich des Begehrens auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung ein strenger Maßstab anzulegen ist (EvBl.1967/118), und daher der bloße Antrag auf Beweiswiederholung als unzureichend betrachtet (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1799; SZ 1/110). Der Ansicht, die Unterlassung der Erteilung des Verbesserungsauftrages nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, wenn "das Berufungsgericht - zu Unrecht - solche Erklärungen der Partei für nicht ausreichend ansehe", bedeute eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1799), kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei kann erwartet werden, daß sie sich an die Vorschrift des Paragraph 492, Absatz eins, ZPO hält, die einen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung verlangt und an das Unterbleiben eines solchen die Annahme des Verzichtes knüpft. Die Revisionswerberin geht selbst davon aus, daß sie einen Antrag auf Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung nicht gestellt hat, sonst wäre der von ihr vermißte Verbesserungsauftrag entbehrlich. Ihr unter den Berufungsgründen der Mängelrüge und der Bekämpfung der Beweiswürdigung gestelltes Verlangen nach Beweiswiederholung und Beweisergänzung bringt nicht deutlich genug zum Ausdruck, daß sie jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung fordert, denn auch bei Annahme des Verzichtes hätte das Berufungsgericht, wenn es nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Paragraph 496, Absatz 3, ZPO dem hilfsweise beigefügten Aufhebungsantrag stattgeben wollte, dann eine Berufungsverhandlung anordnen müssen, wenn es die in erster Instanz gepflogene Verhandlung ergänzen wollte. Das Unterbleiben des Antrags auf Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung kann deshalb nicht als der Verbesserung nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO zugängliche oder bedürftige Auslassung einer Erklärung angesehen werden, die für den Berufungsschriftsatz vorgeschrieben ist. Den Parteien steht es ja frei, auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung zu verzichten, oder eben einen ausdrücklichen zumindest klar ersichtlichen Antrag auf Anberaumung der Tagsatzung zu stellen. In der Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin einen solchen Antrag nicht stellte und daher ihr Verzicht anzunehmen ist, ohne zuvor die Klägerin durch einen Verbesserungsauftrag zur Stellung des nicht vorgeschriebenen Antrags zu veranlassen, liegt daher kein Verfahrensmangel nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Revisionswerberin meint nämlich, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und einer darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, wenn das Berufungsgericht ein Beweisanbot für eine Behauptung vermißte, es sei nach Auftragserteilung eine Umplanung vorgenommen worden, daß statt normaler Türen - und damit der hohl für voll gemessen verrechenbaren Ausnehmungen für die Türen - vom Boden bis zur Decke durchgehende Holz-Glas-Elemente eingesetzt werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind aber durch den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 18.9.1984 (ON 14 AS 87) voll gedeckt, zumal aus den auf Türen hinweisenden Einzeichnungen in den Planausschnitten (Anlagen X und XI zum Gutachten ON 10) nicht darauf geschlossen werden kann, daß die Türen in Türstöcke im Verlauf der Zwischenwände und nicht, wie tatsächlich ausgeführt, in die Holz-Glas-Elemente eingehängt werden, sondern nur darstellen, wo Türen und wo unverschließbare Öffnungen vorgesehen sind. Daß aber die Ausführung der Zwischenwände mit Unterbrechungen für die von einem anderen Unternehmer einzusetzenden Holz-Glas-Wand-Elemente schon Gegenstand der Besprechungen vor Auftragserteilung war, ist im Tatsachenbereich festgestellt und einer Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen.Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Revisionswerberin meint nämlich, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und einer darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist, wenn das Berufungsgericht ein Beweisanbot für eine Behauptung vermißte, es sei nach Auftragserteilung eine Umplanung vorgenommen worden, daß statt normaler Türen - und damit der hohl für voll gemessen verrechenbaren Ausnehmungen für die Türen - vom Boden bis zur Decke durchgehende Holz-Glas-Elemente eingesetzt werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind aber durch den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 18.9.1984 (ON 14 AS 87) voll gedeckt, zumal aus den auf Türen hinweisenden Einzeichnungen in den Planausschnitten (Anlagen römisch zehn und römisch elf zum Gutachten ON 10) nicht darauf geschlossen werden kann, daß die Türen in Türstöcke im Verlauf der Zwischenwände und nicht, wie tatsächlich ausgeführt, in die Holz-Glas-Elemente eingehängt werden, sondern nur darstellen, wo Türen und wo unverschließbare Öffnungen vorgesehen sind. Daß aber die Ausführung der Zwischenwände mit Unterbrechungen für die von einem anderen Unternehmer einzusetzenden Holz-Glas-Wand-Elemente schon Gegenstand der Besprechungen vor Auftragserteilung war, ist im Tatsachenbereich festgestellt und einer Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen.
Die übrigen Ausführungen der Revisionswerberin stellen lediglich den Versuch dar, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen oder Mängel des Verfahrens in erster Instanz aufzuzeigen, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits nach eingehender Erörterung verneint hat. Gegen die Ansicht, bereits in der Berufung ausdrücklich gerügte und vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz bewirkten ebenfalls die im § 503 Abs.1 Z 2 ZPO umschriebene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1909, und Fasching IV 306 ff) hält der Oberste Gerichtshof seine in ständiger Rechtsprechung vertretene dort angegriffene Rechtsmeinung aufrecht, daß der Verfahrensmangel, den das Berufungsgericht als nicht gegeben ansah, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (so etwa zuletzt MietSlg. 35.800; MietSlg. 34.772; EFSlg. 46.697; EFSlg. 44.102; SZ 48/142 uva.).Die übrigen Ausführungen der Revisionswerberin stellen lediglich den Versuch dar, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzugreifen oder Mängel des Verfahrens in erster Instanz aufzuzeigen, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits nach eingehender Erörterung verneint hat. Gegen die Ansicht, bereits in der Berufung ausdrücklich gerügte und vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz bewirkten ebenfalls die im Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO umschriebene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1909, und Fasching römisch vier 306 ff) hält der Oberste Gerichtshof seine in ständiger Rechtsprechung vertretene dort angegriffene Rechtsmeinung aufrecht, daß der Verfahrensmangel, den das Berufungsgericht als nicht gegeben ansah, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (so etwa zuletzt MietSlg. 35.800; MietSlg. 34.772; EFSlg. 46.697; EFSlg. 44.102; SZ 48/142 uva.).
Damit liegt keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vor. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Damit liegt keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vor. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.