Begründung:
Die klagende Ö*** begehrte die Verurteilung
der beklagten M*** Aktiengesellschaft zur Zahlung des Kaufpreises von S 111.137,16 samt Zinsen für geliefertes "Heizöl ZR". Es habe sich dabei um ein sogenanntes Zweitraffinat aus Altölen gehandelt, zu dessen Anschaffung sich die Beklagte aus Kostengründen aufgrund einer zur Verfügung gestellten Probe und bekanntgegebener Garantiewerte entschlossen habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein:
Die Klägerin habe nicht das von ihr angebotene Öl geliefert. Obwohl ihr der Verwendungszweck des gekauften Öls bekannt gewesen sei, nämlich für die Kalkbrennung im Werk der Beklagten in Bad Ischl, habe sie ungeeignetes Öl geliefert. Die in dem gelieferten Öl enthaltenen Verunreinigungen, insbesondere Metallrückstände, hätten zu Beschädigungen an den Ölförder- und Brenneinrichtungen geführt. Auf derartige Verunreinigungen habe die Klägerin aber beim Kauf nicht aufmerksam gemacht; sie wäre jedoch verpflichtet gewesen, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß die Verbrennung des Öls nur durch Verwendung bestimmter Filter und Brenner möglich ist. Der beim Betrieb der Anlage mit dem gelieferten Öl entstandene Schaden in Höhe von S 291.366,35 werde gegen die Klageforderung aufrechnungsweise geltend gemacht.
Die Beklagte bestritt die Richtigkeit dieser Einwendungen. Das Erstgericht stellte das Bestehen der Klageforderung und der einredeweise geltend gemachten Gegenforderung fest und wies das Klagebegehren ab. Es nahm im wesentlichen folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beklagte benötige in ihrem Werk in Bad Ischl täglich etwa 10 bis 12 Tonnen Heizöl für die Kalkbrennung. Der dortige Öltank fasse 250 Tonnen Heizöl, werde aber nie ganz geleert, denn es werde immer wieder Heizöl-schwer nachgefüllt. Zum Kauf des "Heizöls ZR" bei der Klägerin sei es aufgrund eines Anbots der Klägerin gekommen, das auch eine Ölprobe umfaßt und Garantiewerte enthalten habe:
Flammpunkt über 55 o C, Stockpunkt ca minus 30 o C, Schwefel maximal 0,75 % Gew., Conradson ca 2 % Gew., Heizwert ca 10.000 kcal, Aschegehalt maximal 1 % Gew., Wassergehalt gebunden maximal 5 % Gew. Bei Eintreffen der ersten Lieferung von 26,9 Tonnen seien im Heiztank der Beklagten noch 100 Tonnen Heizöl-schwer enthalten gewesen. Die einzelnen Lieferungen seien am 17. April 1984, am 19. April 1984, am 25. April 1984, am 27. April 1984 und am 2. Mai 1984 erfolgt; die Bestellung einer sechsten Lieferung sei storniert worden. Jeder Lieferung sei auch eine Ölprobe entnommen worden, doch sei keine dieser Proben mehr vorhanden. Bei der Heizanlage der Beklagten im Werk Bad Ischl handle es sich um einen Ringschachtofen, der mit Heizöl-schwer befeuert werde. In den Öltank werde das Öl unten hineingepumpt und es werde auch unten das Öl für die Verbrennung dem Tank entnommen. Die ersten Schwierigkeiten bei der Verbrennung des von der Klägerin gelieferten Öls seien am 20. April 1984 aufgetreten: es habe einen plötzlichen sehr starken Öldruckabfall gegeben. Die Ursache sei eine starke Verschmutzung der Filter gewesen, obwohl die sonst jährlich nur einmal zu reinigenden Filter erst Ende Jänner-Anfang Feber 1984 gereinigt worden waren. Bereits am 2. Mai 1984 sei es abermals infolge Verschmutzung der Filter zu einem Öldruckabfall gekommen, so daß die Filter wieder gereinigt werden mußten. Schon am folgenden Tag seien bei den Ölpumpen die ersten Undichtheiten aufgetreten und am 8. Mai 1984 habe eine Ölpumpe ausgewechselt werden müssen. Am 9. Mai 1984 seien abermals die Filter gereinigt worden. Bei der Reparatur der am 8. Mai 1984 demontierten Ölpumpe sei am 10. Mai 1984 festgestellt worden, daß ein sehr arger Pumpenverschleiß vorliege. Eine dort entnommene Ölprobe habe ergeben, daß das auf eine Glasplatte verteilte Öl Metallspäne enthalte, die sich mit der Bewegung eines darunter gehaltenen Dauermagneten mitbewegten. Insgesamt seien durch die Verwendung des von der Klägerin gelieferten Öls neun Ölpumpen für die Brenner und zwei Ölpumpen für die Hauptversorgung schadhaft geworden, so daß sie ausgewechselt werden mußten. Die aufgetretenen Mängel seien zunächst telefonisch bei der Klägerin beanstandet worden, die daraufhin einen Techniker geschickt habe, dem die Mängel gezeigt worden seien. Wenn die Beklagte bereits bei Auftreten der ersten Schäden (Filterverstopfungen etc) den Brennerbetrieb eingestellt und den Öltank abgepumpt und gereinigt hätte, so wäre ihr ein Kostenaufwand von nahezu 1 Million Schilling entstanden. Allein der Produktionsausfall hätte etwa 10 Tage gedauert. Für Altöle gebe es keine Festlegungen von Grenzwerten und auch keine Richtlinien, wie etwa jene der Ö-Norm C 1108 für Heizöl-schwer. Das von der Klägerin der Beklagten gelieferte Öl entspreche nicht den Anforderungen, die an Heizöl-schwer zu stellen sind; vor allem der Aschegehalt und der Wassergehalt jenes Öls überschreite die Anforderungen bei weitem. Unter "Heizöl ZR" sei Altöl zu verstehen, das als typische Nachteile einen hohen Asche-, Wasser- und Sedimentgehalt aufweise. Um Auswirkungen dieser Nachteile auf Verbrennung und Förderung zu vermeiden, sei es notwendig, die Vorwärmetemperatur des Öls, den Zerstäubungsdruck, die Verbrennungslufttemperatur und die Reinigung durch Feinfilter den Gegebenheiten anzupassen und durch geeignete Entnahmen aus dem Tank den Austrag an Schlamm und festen Stoffen zu minimieren. Gerade der hohe Gehalt des Öls an Feststoffen sei spezifisch und habe bei unsachgemäßer Anwendung zwangsläufig zu Schäden an den Fördereinrichtungen führen müssen. Der Sedimentgehalt des Öls scheine aber im Anbot der Klägerin an die Beklagte nicht auf. Verschärfend habe sich auch der hohe Wassergehalt auf der verbrennungstechnischen Seite ausgewirkt. Ohne entsprechende Reinigung über Filter habe die Verwendung von "Heizöl ZR" zu Schäden an den Pumpen führen müssen. Es seien also zusätzliche Filtereinrichtungen und ein höherer Wartungsaufwand erforderlich gewesen, um Schäden und Störungen zu vermeiden.
Aus dieser Sachverhaltsannahme folgerte das Erstgericht, daß zwar die Klägerin berechtigt sei, die Bezahlung des gelieferten Heizöls zu verlangen, sie aber andererseits die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens der Beklagten zumindest in Höhe des Klagebetrages treffe, weil sie die Beklagte nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß beim Einsatz von "Heizöl ZR" zusätzliche Filter und ein höherer Wartungsaufwand erforderlich seien, und weil sie auch den Gehalt des Öls an Sedimenten nicht angegeben habe. Die Klägerin habe also ein "gefahrenträchtiges" Produkt verkauft und hafte der Beklagten für den dadurch entstandenen Schaden.
Das Gericht zweiter Instanz änderte das Urteil erster Instanz in Stattgebung der Berufung der Klägerin derart ab, daß es die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend erkannte und die Beklagte zur Zahlung von S 111.137,16 samt 5 % Zinsen seit 2. Juni 1984 samt 20 % Umsatzsteuer von den Zinsen aus dem Kapital von S 92.614,30 verurteilte; es erklärte die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig, da auch die Rechtsansicht vertretbar erscheine, an die vertragliche Aufklärungspflicht unabhängig von den zu erwartenden Kenntnissen des Käufers von den Gefahren der zu liefernden Ware höhere Anforderungen zu stellen. Im wesentlichen legte das Berufungsgericht seiner Entscheidung folgende Rechtsansichten zugrunde:Das Gericht zweiter Instanz änderte das Urteil erster Instanz in Stattgebung der Berufung der Klägerin derart ab, daß es die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend erkannte und die Beklagte zur Zahlung von S 111.137,16 samt 5 % Zinsen seit 2. Juni 1984 samt 20 % Umsatzsteuer von den Zinsen aus dem Kapital von S 92.614,30 verurteilte; es erklärte die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig, da auch die Rechtsansicht vertretbar erscheine, an die vertragliche Aufklärungspflicht unabhängig von den zu erwartenden Kenntnissen des Käufers von den Gefahren der zu liefernden Ware höhere Anforderungen zu stellen. Im wesentlichen legte das Berufungsgericht seiner Entscheidung folgende Rechtsansichten zugrunde:
Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, zu beweisen, daß die Öllieferungen der Klägerin nicht der zur Verfügung gestellten Probe entsprachen. Unbestritten sei, daß die Klägerin die Verbrennungsanlage der Beklagten nicht gekannt und sich auch nicht erkundigt habe, welche Filter im Betrieb der Beklagten vorhanden sind. Der Feststellung aufgrund der Aussage des Geschäftsführers der klagenden Gesellschaft, daß es bei anderen Unternehmungen Schwierigkeiten bei der Verwendung des Öles wegen der Filter gab, bedürfe es nicht, weil der Verkäufer von Altöl damit rechnen könne, daß der Bezieher des Öls über eine zur Verbrennung geeignete Anlage besitze. Es sei auch nicht notwendig, festzustellen, daß ein Laie annehmen müsse, ein Zweitraffinat sei einem Raffinerievorgang unterzogen worden, obwohl es sich dabei nur um gereinigtes Altöl handelt, da entsprechende Fachkenntnisse von den Vertretern der Beklagten als Inhaberin eines Montanwerkes jedenfalls erwartet werden müßten. Es seien keine geeignete Beweisunterlagen für die Feststellung vorhanden, daß das gelieferte Öl nicht dem Anbot der Klägerin entsprochen und nicht jene Eigenschaften aufgewiesen habe, die nach den Grundsätzen eines redlichen Geschäftsverkehrs als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Es könne nach der Annahme der Leistung wegen Mängel nur noch Gewährleistung verlangt werden (SZ 53/63 ua). Die Wandlung sei aber unzulässig, wenn der Erwerber in Kenntnis des Mangels die Zurückstellung der Ware unmöglich gemacht hat (SZ 42/180 ua). Die Zurückstellung des Öls durch die Beklagte sei nicht möglich, da es verbrannt worden sei. Dabei sei der Beklagten zur Zeit der Warenlieferung am 2. Mai 1984 die starke Verschmutzung des Öls schon bekannt gewesen. Somit sei auch eine Verbesserung ausgeschlossen; eine Preisminderung sei nicht in Anspruch genommen worden. Zutreffend habe das Erstgericht deshalb die Klageforderung als zu Recht bestehend erkannt.
Die zur Aufrechnung gebrachte Gegenforderung könne sich nur auf die Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht stützen, um ein Schadenersatzbegehren zu begründen. In Erfüllung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht hätten die Beteiligten einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsschluß entgegenstehen. Das in Verletzung dieser Verpflichtungen zu erblickende Verschulden beim Vertragsschluß mache den pflichtwidrig handelnden Teil seinem Partner gegenüber schadenersatzpflichtig (SZ 48/102).
Hier habe die Klägerin der Beklagten Heizöl als Zweitraffinat zu einem im Verhältnis zu Erstraffinaten billigeren Preis angeboten und auch eine Ölprobe zur Verfügung gestellt. Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die Eignung des von der Klägerin angebotenen Heizöls für die Verfeuerung in ihrer Brennanlage zu überprüfen. Für die Klägerin, die offenbar die Beschaffenheit der Anlage der Beklagten nicht gekannt habe, habe kein Anlaß bestanden, die Beklagte auf allfällige Gefahren bei der Verfeuerung von Altöl in einer dafür nicht geeigneten Anlage hinzuweisen. Sie habe damit rechnen können, daß die Beklagte als bedeutendes Industrieunternehmen selbständig in der Lage sein werde, die Eignung eines Brennstoffes für ihre Feuerungsanlage zu beurteilen. Daß Altöl, auch wenn es als "Zweitraffinat" bezeichnet ist und somit für einen Fachmann als gereinigtes Altöl erkennbar sei, typischerweise einen hohen Asche-, Wasser- und Sedimentgehalt habe, mußte für Fachleute klar sein, und die Klägerin habe wohl damit rechnen können, daß der Beklagten Fachleute zur Verfügung stünden. Ein bloß allgemein über den vom Käufer verfolgten Verwendungszweck der Ware informierter Verkäufer hafte im allgemeinen nicht dafür, daß die Ware die konkreten Eigenschaften aufweist, die angesichts der besonderen Umstände auf Seiten des Käufers Bedingung der angestrebten Verwendung sind. Er dürfe nicht Erzeugnisse verkaufen, von denen er positiv wisse oder doch wenigstens wissen müsse, daß sie für den konkreten Verwendungszweck nicht brauchbar seien. Selbst wenn dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt gewesen sei, daß es anderwärts mit dem Altöl infolge der Filterbeschaffenheit zu Schwierigkeiten gekommen sei, habe er unter den gegebenen Umständen doch nicht damit rechnen können, daß der Beklagten keine für die Verfeuerung von Zweitraffinaten geeignete Anlage zur Verfügung stand. Das an die freie Auswahl der gewünschten Ware gebundene Eigenrisiko könne nicht auf den Verkäufer überwälzt werden (JBl 1987, 315). Es ergebe sich also, daß eine aufrechenbare Gegenforderung der Beklagten schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe, so daß die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Kaufpreises samt den gesetzlichen Zinsen und der Umsatzsteuer aus den Zinsen des Kapitalsbetrages verpflichtet sei.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Sie beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren abzuweisen oder doch das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise begehrt sie, das angefochtene Urteil, allenfalls auch das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die zweite bzw. erste Instanz zurückzuverweisen.Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Sie beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren abzuweisen oder doch das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise begehrt sie, das angefochtene Urteil, allenfalls auch das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in die zweite bzw. erste Instanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.