Die Rechtsrüge ist auch nicht berechtigt.
Soweit sie die Klageforderung betrifft, steht sie in völligem Widerspruch zu den die Vorinstanzen und auch den Obersten Gerichtshof selbst bindenden Rechtsansichten, die im Aufhebungsbeschluss 5 Ob 768/80 (= SZ 54/88) festgelegt sind. Dies gilt auch für den vom Beklagten im zweiten Rechtsgang neu erhobenen Einwand, die Reduktion des Pachtzinses (in Befolgung der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofs) sei sittenwidrig und stelle einen eklatanten Eingriff in sein - des Beklagten - Eigentum dar. Dennoch sei bemerkt, dass Gewährleistungsansprüche schon ihrer rechtlichen Natur nach keine verfassungswidrigen Eingriffe ins Eigentum des Gewährleistungsverpflichteten darstellen, weil sie auf Beseitigung der Störung des Leistungsgleichgewichts aus gegenseitigen Verträgen gerichtet sind und den Gewährleistungsverpflichteten zum Einstehen für den Minderwert seiner Leistung zwingen, also die Rückgängigmachung rechtswidriger Vermögensverschiebungen zum Ziel haben; darauf wurde bereits in der Entscheidung 5 Ob 662/83 in diesem Rechtsstreit hingewiesen. Der Beklagte behauptet nicht, dass die Vorinstanzen die ihnen überbundenen Rechtsrichtlinien etwa nicht beachtet hätten; dies ist auch tatsächlich nicht der Fall.
In einem Rechtsirrtum befindet sich der Beklagte, soweit er die Ansicht vertritt, die Vorinstanzen hätten die Vorfrage für die Entscheidung über seine dem Schadenersatzrecht zugeordnete Gegenforderung wegen schuldhaften Räumungsverzugs, ob der Pachtvertrag zum 31. 12. 1981 wirksam gekündigt wurde, nicht selbst beurteilen dürfen, sondern die Entscheidung in dem darüber anhängigen (präjudiziellen) Rechtsstreit der Parteien (AZ 2 C 19/82 des Erstgerichts) abwarten müssen, und sie hätten diese Vorfrage auch unrichtig gelöst: § 190 Abs 1 ZPO stellt die Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Anhängigkeit eines Rechtsstreits über eine präjudizielle Rechtsfrage ins Ermessen des Prozessgerichts (arg „kann“), verpflichtet jedoch dazu nicht; der aus den Tatsachenfeststellungen gezogene Rechtsschluss der Vorinstanzen, dass der Pachtvertrag der Parteien erstmals zum 30. 4. 1982 kündbar gewesen und deshalb das Vertragsverhältnis durch die schriftliche Kündigung zum 31. 12. 1981 vom Beklagten nicht aufgelöst worden sei, ist rechtlich einwandfrei. Demnach befindet sich aber der Beklagte nicht in Räumungsverzug, weshalb auch darauf keine Schadenersatzforderung gegründet werden kann.In einem Rechtsirrtum befindet sich der Beklagte, soweit er die Ansicht vertritt, die Vorinstanzen hätten die Vorfrage für die Entscheidung über seine dem Schadenersatzrecht zugeordnete Gegenforderung wegen schuldhaften Räumungsverzugs, ob der Pachtvertrag zum 31. 12. 1981 wirksam gekündigt wurde, nicht selbst beurteilen dürfen, sondern die Entscheidung in dem darüber anhängigen (präjudiziellen) Rechtsstreit der Parteien (AZ 2 C 19/82 des Erstgerichts) abwarten müssen, und sie hätten diese Vorfrage auch unrichtig gelöst: Paragraph 190, Absatz eins, ZPO stellt die Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen Anhängigkeit eines Rechtsstreits über eine präjudizielle Rechtsfrage ins Ermessen des Prozessgerichts (arg „kann“), verpflichtet jedoch dazu nicht; der aus den Tatsachenfeststellungen gezogene Rechtsschluss der Vorinstanzen, dass der Pachtvertrag der Parteien erstmals zum 30. 4. 1982 kündbar gewesen und deshalb das Vertragsverhältnis durch die schriftliche Kündigung zum 31. 12. 1981 vom Beklagten nicht aufgelöst worden sei, ist rechtlich einwandfrei. Demnach befindet sich aber der Beklagte nicht in Räumungsverzug, weshalb auch darauf keine Schadenersatzforderung gegründet werden kann.
Es kann aber auch nicht die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen vom Beklagten widerlegt werden, dass seine Gegenforderung auf Bezahlung von “Benützungsentgelt“ für das Bestandobjekt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht einredeweise geltend gemacht werden könne, weil er die vom Kläger gezahlten Beträge nicht angenommen, sondern kommentarlos zurückgewiesen habe.
Aus den dargelegten Erwägungen muss die Revision des Beklagten erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Aus den dargelegten Erwägungen muss die Revision des Beklagten erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.
Die zweite Revisionsgegenschrift des Klägers muss zurückgewiesen werden, weil er sein Recht zur Gegenäußerung zum Rechtsmittel des Beklagten seinerzeit bereits ausgeübt hat und nicht noch einmal ausüben darf. Für die erste Revisionsbeantwortung wurde ihm bereits Kostenersatz zugesprochen (5 Ob 662/83).