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Entscheidung 5 Ob 582/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob582/85

Entscheidungsdatum

11.03.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** GRÜNE Ö*** Landesverband Niederösterreich, Hagengasse 5, 3424 Zeiselmauer, vertreten durch Dr. Walter Papis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei LAND N***,

Herrengasse 11-13, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 583.665,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.April 1985, GZ 18 R 70/85-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.Jänner 1985, GZ 11 Cg 68/84-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 17.557,65 (einschließlich S 1.596,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende politische Partei hat bei ihrer Wahlbewerbung zu den niederösterreichischen Landtagswahlen am 16.10.1983 nur in zwei der vier niederösterreichischen Wahlkreise Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren (Wahlkreisvorschläge) eingebracht, nämlich im Wahlkreis römisch eins (Viertel oberm Wienerwald) und im Wahlkreis römisch zwei (Viertel unterm Wienerwald). Nach dem endgültigen Wahlergebnis (DVR: 0059986) wurden für sie im Wahlkreis römisch eins 4.005 und damit 1,5 % der gültigen Stimmen und im Wahlkreis römisch zwei 5.269 und damit 1,62 % der gültigen Stimmen abgegeben. Die Summe der insgesamt bei diesen Landtagswahlen für sie abgegebenen Stimmen betrug mit

9.274 0,99 % aller gültig abgegebenen Stimmen.

Die klagende politische Partei begehrt unter Berufung auf das niederösterreichische Parteienförderungsgesetz vom 23.9.1977, Landesgesetzblatt 0301-2, die Feststellung ihres Anspruches gegenüber dem beklagten Bundesland auf Förderung nach diesem Gesetz und den Zuspruch von S 583.665,-- samt Zinsen. Sie ist der Ansicht, daß sie nach Paragraph 2, Ziffer 2, des bezeichneten Gesetzes Anspruch auf Förderung habe, weil sie in den zwei oben angeführten Wahlkreisen jeweils mehr als 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen bei den letzten Landtagswahlen erhalten habe.

Das beklagte Bundesland beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die klagende politische Partei nicht, wie es von dem zitierten Gesetz gefordert werde, mehr als 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen bei der letzten Landtagswahl erhalten hat.

Die Prozeßeinrede des beklagten Bundeslandes, der Rechtsweg sei für den geltend gemachten Anspruch nicht zulässig, wurde vom Erstgericht rechtskräftig verworfen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Beide Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, nach Paragraph 2, Ziffer 2, des niederösterreichischen Parteienförderungsgesetzes sei eine - im Landtag von Niederösterreich nicht vertretene (Paragraph 2, Ziffer eins, leg cit) - wahlwerbende Partei im Sinne der NÖ Landtagswahlordnung 1974, LGBl.0300, nur dann berechtigt, Förderung zu begehren, wenn sie bei der jeweils letzten Landtagswahl

  1. eins,
    einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht und
  2. 2,
    mehr als eins v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat; beide Voraussetzungen seien nach dem Gesetzeswortlaut auf die jeweils letzte Landtagswahl bezogen, und es fehle jeder Anhaltspunkt für die Auffassung der klagenden politischen Partei, daß es nur auf den in einem Wahlkreis erhaltenen Stimmenanteil ankomme. Das Berufungsgericht fügte hinzu, daß nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Zweck des Gesetzes zu der Ansicht der klagenden politischen Partei in Widerspruch stehe: er liege zwar in der Förderung der Existenz und Vielfalt politischer Parteien, es sei aber nicht ungerechtfertigt und auch nicht verfassungswidrig, die Förderung auf Parteien zu beschränken, denen ein Mindestmaß an Bedeutung zukomme, und es müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ob er diese Bedeutung am Anteil an den gesamten gültigen Stimmen oder nur am Anteil an den gültigen Stimmen eines Wahlkreises messen will. Es sei auch nicht, wie die Klägerin meint, widersinnig, daß für den Anspruch auf Förderung zwar die Einbringung eines Wahlkreisvorschlages genüge, daß es aber auf den Anteil an den in allen Wahlkreisen abgegebenen gültigen Stimmen ankomme. Deutlich spreche Paragraph 3, Absatz eins, des niederösterreichischen Parteienförderungsgesetzes gegen die Auffassung der Klägerin, weil sich die Höhe der Förderung nach der Anzahl aller bei der letzten Landtagswahl abgegebenen gültigen Stimmen richte. Hätte also eine wahlwerbende Partei nur in einzelnen Wahlkreisen mehr als eins v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so wären bei der Ermittlung der gebührenden Förderung dennoch auch die in anderen Wahlkreisen für diese Partei abgegebenen gültigen Stimmen heranzuziehen. Sei aber für die Höhe der Förderung die Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Partei abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend, so müsse angenommen werden, daß es auch beim Entstehen des Anspruchs auf Förderung auf den Anteil an den in allen Wahlkreisen abgegebenen gültigen Stimmen ankomme. Damit stehe auch nicht in Widerspruch, daß die im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien unabhängig von ihrem Stimmenanteil Anspruch auf Förderung haben. Es könne auch eine politische Partei im Landtag vertreten sein, die nur für einzelne Wahlkreise einen Wahlvorschlag erstattet habe. Voraussetzung sei aber, daß sie schon im ersten Ermittlungsverfahren das sogenannte Grundmandat erhalte (Paragraph 89, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 96, Absatz eins, der NÖ Landtagswahlordnung 1974, LGBl.0300-1). Erfahrungsgemäß könne aber eine politische Partei ein Grundmandat nicht erhalten, wenn auf sie weniger als 1 % der insgesamt bei der Landtagswahl abgegebenen gültigen Stimmen entfalle.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz hat die klagende politische Partei Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache eingebracht. Sie stellt den Hauptantrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung ihrem Klagebegehren stattzugeben, und begehrt hilfsweise, die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das beklagte Bundesland begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Das NÖ Parteienförderungsgesetz vom 23.9.1977, LGBl.0301-2, wurde vom NÖ Landtag gemäß dem Antrag aller Abgeordneten nach dem Bericht des Abgeordneten Buchinger als Berichterstatter ohne Debatte beschlossen (Sitzungsprotokolle des Landtags von Niederösterreich, römisch vier.Session der römisch zehn.Gesetzgebungsperiode, 15.Sitzung am 7.7.1977,755,756). Der Berichterstatter hat in seinem Bericht die Aufgabenstellung der politischen Parteien als Bemühen um den Menschen im Staat mit dem Ziel beschrieben, daß ihm in allen Lebensbereichen ein Dasein gewährleistet werde, "das unseren demokratischen Vorstellungen" entspricht, und darauf hingewiesen, das das Parteiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr.404 aus 1985,, "die Existenz und Vielfalt der politischen Parteien als wesentlicher Bestandteil der demokratischen Ordnung der Republik" unterstreiche. Darüberhinaus sind keine Materialien vorhanden, die Aufschluß über die Gesetzeswerdung und die gesetzgeberische Absicht geben.

Paragraph 2, des NÖ.Parteienförderungsgesetzes lautet:

"Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. Ziffer eins
    Die im Landtag von Niederösterreich vertretenen
    politischen Parteien und
  2. Ziffer 2
    wahlwerbende Parteien im Sinne der NÖ Landtagswahlordnung 1974, LGBl.0300,
    die bei der jeweils letzten Landtagswahl einen
    gültigen Wahlvorschlag eingebracht und mehr
    als eins v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen
    erreicht haben."
Dem beklagten Bundesland und den beiden Vorinstanzen ist zuzubilligen, daß der Wortlaut des hier allein in Betracht kommenden zweiten Tatbestandes (Paragraph 2, Ziffer 2, leg.cit.) nur die grammatikalische Auslegung zuläßt, es komme darauf an, daß eine im Landtag von Niederösterreich nicht vertretene politische Partei ("wahlwerbende Partei") bei der jeweils letzten Landtagswahl mehr als ein v.H. der bei dieser Wahl insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreichte, damit sie Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz hat. Freilich stellt sich dabei die aus den dürftigen vorhandenen Material zur Gesetzeswerdung nicht beantwortbare Frage, weshalb sich der Gesetzgeber nicht mit der bei dieser Auslegung allein maßgeblichen Umschreibung begnügte: "Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten........ 2.wahlwerbende Parteien im Sinne der NÖ Landtagswahlordnung 1974, LGBl.0300, die bei der jeweils letzten Landtagswahl mehr als eins v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben", denn es kann nicht an der Rechtstatsache vorbeigegangen werden, daß nach der ausdrücklich berufenen NÖ Landtagswahlordnung 1974 gültige Stimmen für eine politische Partei nur in jenen Wahlkreisen abgegeben werden können, in denen diese politische Partei einen nach eben dieser Wahlordnung gültigen Kreiswahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren eingebracht hat (Paragraph 43, Abs1). Indessen fehlt für die Annahme, der Gesetzgeber habe entgegen dem von der Grammatik bestimmten Sinn des Gesetzestextes durch die Voransetzung des überflüssigen Erfordernisses, es müsse die betreffende politische Partei "einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht" haben, seinem Willen Ausdruck geben wollen, förderungswürdig sei eine im Landtag nicht vertretene politische Partei schon dann, wenn sie in einem Wahlkreis, in dem sie einen gültigen Kreiswahlvorschlag einbrachte, mehr als eins v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erreichte, der hiezu erforderliche eindeutige Nachweis, daß die darauf gerichtete Absicht des Gesetzgebers nur infolge eines Versehens bei der Formulierung nicht in einem diesen Willen ausdrückenden Wortsinn Niederschlag fand. Zu einer Umdeutung des Wortlautes besteht also keine Berechtigung, einer Auslegung in dem von der klagenden Partei angestrebten Sinn steht aber der Gesetzeswortlaut entgegen, der nicht nur Ausgangspunkt für die Sinnermittlung ist, sondern auch die Grenzen der Auslegungsmöglichkeiten absteckt (Larenz, Methodenlehre, Studienausgabe 1983 197 und 219 mwN).
Aus den dargelegten Erwägungen muß die Revision der klagenden politischen Partei erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E07781

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00582.85.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19860311_OGH0002_0050OB00582_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung