Die Revision ist nicht berechtigt.
Das NÖ Parteienförderungsgesetz vom 23.9.1977, LGBl.0301-2, wurde vom NÖ Landtag gemäß dem Antrag aller Abgeordneten nach dem Bericht des Abgeordneten Buchinger als Berichterstatter ohne Debatte beschlossen (Sitzungsprotokolle des Landtags von Niederösterreich, IV.Session der X.Gesetzgebungsperiode, 15.Sitzung am 7.7.1977,755,756). Der Berichterstatter hat in seinem Bericht die Aufgabenstellung der politischen Parteien als Bemühen um den Menschen im Staat mit dem Ziel beschrieben, daß ihm in allen Lebensbereichen ein Dasein gewährleistet werde, "das unseren demokratischen Vorstellungen" entspricht, und darauf hingewiesen, das das Parteiengesetz, BGBl. Nr.404/1985, "die Existenz und Vielfalt der politischen Parteien als wesentlicher Bestandteil der demokratischen Ordnung der Republik" unterstreiche. Darüberhinaus sind keine Materialien vorhanden, die Aufschluß über die Gesetzeswerdung und die gesetzgeberische Absicht geben.Das NÖ Parteienförderungsgesetz vom 23.9.1977, LGBl.0301-2, wurde vom NÖ Landtag gemäß dem Antrag aller Abgeordneten nach dem Bericht des Abgeordneten Buchinger als Berichterstatter ohne Debatte beschlossen (Sitzungsprotokolle des Landtags von Niederösterreich, römisch vier.Session der römisch zehn.Gesetzgebungsperiode, 15.Sitzung am 7.7.1977,755,756). Der Berichterstatter hat in seinem Bericht die Aufgabenstellung der politischen Parteien als Bemühen um den Menschen im Staat mit dem Ziel beschrieben, daß ihm in allen Lebensbereichen ein Dasein gewährleistet werde, "das unseren demokratischen Vorstellungen" entspricht, und darauf hingewiesen, das das Parteiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr.404 aus 1985,, "die Existenz und Vielfalt der politischen Parteien als wesentlicher Bestandteil der demokratischen Ordnung der Republik" unterstreiche. Darüberhinaus sind keine Materialien vorhanden, die Aufschluß über die Gesetzeswerdung und die gesetzgeberische Absicht geben.
§ 2 des NÖ.Parteienförderungsgesetzes lautet:Paragraph 2, des NÖ.Parteienförderungsgesetzes lautet:
"Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten
Die im Landtag von Niederösterreich vertretenen
politischen Parteien und
wahlwerbende Parteien im Sinne der NÖ Landtagswahlordnung 1974, LGBl.0300,
die bei der jeweils letzten Landtagswahl einen
gültigen Wahlvorschlag eingebracht und mehr
als eins v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht haben."
Dem beklagten Bundesland und den beiden Vorinstanzen ist zuzubilligen, daß der Wortlaut des hier allein in Betracht kommenden zweiten Tatbestandes (§ 2 Z 2 leg.cit.) nur die grammatikalische Auslegung zuläßt, es komme darauf an, daß eine im Landtag von Niederösterreich nicht vertretene politische Partei ("wahlwerbende Partei") bei der jeweils letzten Landtagswahl mehr als ein v.H. der bei dieser Wahl insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreichte, damit sie Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz hat. Freilich stellt sich dabei die aus den dürftigen vorhandenen Material zur Gesetzeswerdung nicht beantwortbare Frage, weshalb sich der Gesetzgeber nicht mit der bei dieser Auslegung allein maßgeblichen Umschreibung begnügte: "Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten........ 2.wahlwerbende Parteien im Sinne der NÖ Landtagswahlordnung 1974, LGBl.0300, die bei der jeweils letzten Landtagswahl mehr als eins v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben", denn es kann nicht an der Rechtstatsache vorbeigegangen werden, daß nach der ausdrücklich berufenen NÖ Landtagswahlordnung 1974 gültige Stimmen für eine politische Partei nur in jenen Wahlkreisen abgegeben werden können, in denen diese politische Partei einen nach eben dieser Wahlordnung gültigen Kreiswahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren eingebracht hat (§ 43 Abs1). Indessen fehlt für die Annahme, der Gesetzgeber habe entgegen dem von der Grammatik bestimmten Sinn des Gesetzestextes durch die Voransetzung des überflüssigen Erfordernisses, es müsse die betreffende politische Partei "einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht" haben, seinem Willen Ausdruck geben wollen, förderungswürdig sei eine im Landtag nicht vertretene politische Partei schon dann, wenn sie in einem Wahlkreis, in dem sie einen gültigen Kreiswahlvorschlag einbrachte, mehr als eins v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erreichte, der hiezu erforderliche eindeutige Nachweis, daß die darauf gerichtete Absicht des Gesetzgebers nur infolge eines Versehens bei der Formulierung nicht in einem diesen Willen ausdrückenden Wortsinn Niederschlag fand. Zu einer Umdeutung des Wortlautes besteht also keine Berechtigung, einer Auslegung in dem von der klagenden Partei angestrebten Sinn steht aber der Gesetzeswortlaut entgegen, der nicht nur Ausgangspunkt für die Sinnermittlung ist, sondern auch die Grenzen der Auslegungsmöglichkeiten absteckt (Larenz, Methodenlehre, Studienausgabe 1983 197 und 219 mwN).Dem beklagten Bundesland und den beiden Vorinstanzen ist zuzubilligen, daß der Wortlaut des hier allein in Betracht kommenden zweiten Tatbestandes (Paragraph 2, Ziffer 2, leg.cit.) nur die grammatikalische Auslegung zuläßt, es komme darauf an, daß eine im Landtag von Niederösterreich nicht vertretene politische Partei ("wahlwerbende Partei") bei der jeweils letzten Landtagswahl mehr als ein v.H. der bei dieser Wahl insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreichte, damit sie Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz hat. Freilich stellt sich dabei die aus den dürftigen vorhandenen Material zur Gesetzeswerdung nicht beantwortbare Frage, weshalb sich der Gesetzgeber nicht mit der bei dieser Auslegung allein maßgeblichen Umschreibung begnügte: "Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten........ 2.wahlwerbende Parteien im Sinne der NÖ Landtagswahlordnung 1974, LGBl.0300, die bei der jeweils letzten Landtagswahl mehr als eins v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben", denn es kann nicht an der Rechtstatsache vorbeigegangen werden, daß nach der ausdrücklich berufenen NÖ Landtagswahlordnung 1974 gültige Stimmen für eine politische Partei nur in jenen Wahlkreisen abgegeben werden können, in denen diese politische Partei einen nach eben dieser Wahlordnung gültigen Kreiswahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren eingebracht hat (Paragraph 43, Abs1). Indessen fehlt für die Annahme, der Gesetzgeber habe entgegen dem von der Grammatik bestimmten Sinn des Gesetzestextes durch die Voransetzung des überflüssigen Erfordernisses, es müsse die betreffende politische Partei "einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht" haben, seinem Willen Ausdruck geben wollen, förderungswürdig sei eine im Landtag nicht vertretene politische Partei schon dann, wenn sie in einem Wahlkreis, in dem sie einen gültigen Kreiswahlvorschlag einbrachte, mehr als eins v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erreichte, der hiezu erforderliche eindeutige Nachweis, daß die darauf gerichtete Absicht des Gesetzgebers nur infolge eines Versehens bei der Formulierung nicht in einem diesen Willen ausdrückenden Wortsinn Niederschlag fand. Zu einer Umdeutung des Wortlautes besteht also keine Berechtigung, einer Auslegung in dem von der klagenden Partei angestrebten Sinn steht aber der Gesetzeswortlaut entgegen, der nicht nur Ausgangspunkt für die Sinnermittlung ist, sondern auch die Grenzen der Auslegungsmöglichkeiten absteckt (Larenz, Methodenlehre, Studienausgabe 1983 197 und 219 mwN).
Aus den dargelegten Erwägungen muß die Revision der klagenden politischen Partei erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.