Begründung:
Am 27. Dezember 1988 stellte die mj. Manuela T***, geboren am 2. Mai 1972, vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 22. Bezirk als besonderen Sachwalter, den Antrag, den Vater beginnend mit 7. Oktober 1988 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.150 S und ab 1. Jänner 1989 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.000 S zu verpflichten. Der Vater sei beginnend mit 1. Februar 1988 von der Unterhaltsleistung für sie befreit gewesen, weil sie selbsterhaltungsfähig war (genauer: wegen ihres mangelnden Interesses an einem Arbeitsplatz oder an der Erlangung des Hauptschulabschlusses als selbsterhaltungsfähig anzusehen war). Nunmehr besuche sie seit 7. Oktober 1987 (richtig wohl 1988) einen Hauptschulexternistenkurs des Berufsförderungsinstituts. Der Vater verdiene monatlich 11.352 S einschließlich der Sonderzahlungen. Der Vater stimmte dem Antrag der genannten Minderjährigen zu, "wenn diese noch immer regelmäßig den Hauptschulexternistenkurs beim Berufsförderungsinstitut besucht".
Das Erstgericht gab dem Antrag unter Hinweis auf die Zustimmungserklärung des Vaters und die Mitteilung des Berufsförderungsinstituts, daß die Minderjährige den Hauptschulexternistenkurs regelmäßig besucht und die bisher vorliegenden Prüfungsergebnisse mit großer Wahrscheinlichkeit auf ein Erreichen des Kurszieles schließen lassen, statt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der seine Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung anstrebte, aus nachstehenden Erwägungen nicht Folge:
Der Vater führe im Rekurs aus, daß die Mutter der Minderjährigen ganz plötzlich zum Arbeitsamt gegangen sei und die Minderjährige in den Kurs habe einschreiben lassen; er wisse nicht, ob die Minderjährige den Kurs jemals positiv abschließen werde. Er verdiene monatlich 9.500 S und müsse davon 3.200 S für Zins, Strom und Heizung aufwenden. Außerdem wolle seine Lebensgefährtin auch leben und fühle er sich für deren 15jährigen Sohn moralisch verpflichtet. Schließlich habe er auch eine Kreditrückzahlung von 1.400 S zu leisten. Dem sei entgegenzuhalten, daß alle diese Ausführungen Neuerungen seien, auf die vom Rekursgericht nicht einzugehen sei. Es handle sich hiebei um Umstände, die dem Vater bereits bekannt waren, als er dem vorliegenden Antrag zugestimmt habe. Abgesehen von den Zahlungsverpflichtungen, die er nunmehr ziffernmäßig anführe, sei der Vater darauf hinzuweisen, daß die moralische Verpflichtung für das Kind der Lebensgefährtin und die Lebensgefährtin selbst die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine Kinder nicht zu schmälern vermöge. Schließlich übersehe der Vater offenbar, daß er in Kenntnis der nunmehr geltend gemachten Umstände dem gegenständlichen Antrag zugestimmt habe, und zwar unter der Bedingung, daß die Minderjährige den begonnenen Hauptschulexternistenkurs zielstrebig besuche. Diese Bedingung sei zweifelsfrei eingetreten. Unter diesen Umständen sei der Vater durch die Entscheidung des Erstgerichtes nicht im Sinne des § 9 Abs.1 AußStrG beschwert (Feil-Hergovich, Außerstreitgesetz2, Entscheidungen 354 und 355 zu § 9).Der Vater führe im Rekurs aus, daß die Mutter der Minderjährigen ganz plötzlich zum Arbeitsamt gegangen sei und die Minderjährige in den Kurs habe einschreiben lassen; er wisse nicht, ob die Minderjährige den Kurs jemals positiv abschließen werde. Er verdiene monatlich 9.500 S und müsse davon 3.200 S für Zins, Strom und Heizung aufwenden. Außerdem wolle seine Lebensgefährtin auch leben und fühle er sich für deren 15jährigen Sohn moralisch verpflichtet. Schließlich habe er auch eine Kreditrückzahlung von 1.400 S zu leisten. Dem sei entgegenzuhalten, daß alle diese Ausführungen Neuerungen seien, auf die vom Rekursgericht nicht einzugehen sei. Es handle sich hiebei um Umstände, die dem Vater bereits bekannt waren, als er dem vorliegenden Antrag zugestimmt habe. Abgesehen von den Zahlungsverpflichtungen, die er nunmehr ziffernmäßig anführe, sei der Vater darauf hinzuweisen, daß die moralische Verpflichtung für das Kind der Lebensgefährtin und die Lebensgefährtin selbst die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine Kinder nicht zu schmälern vermöge. Schließlich übersehe der Vater offenbar, daß er in Kenntnis der nunmehr geltend gemachten Umstände dem gegenständlichen Antrag zugestimmt habe, und zwar unter der Bedingung, daß die Minderjährige den begonnenen Hauptschulexternistenkurs zielstrebig besuche. Diese Bedingung sei zweifelsfrei eingetreten. Unter diesen Umständen sei der Vater durch die Entscheidung des Erstgerichtes nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG beschwert (Feil-Hergovich, Außerstreitgesetz2, Entscheidungen 354 und 355 zu Paragraph 9,).