Begründung:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mauerkirchen vom 19. 1. 1982 (ON 4 dA) wurde gegen K***** G***** auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ried das Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit eingeleitet und Rechtsanwalt Dr. Reinhold Schmid zum vorläufigen Beistand bestellt. Dem dagegen von K***** G***** erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge (Beschluss vom 9. 2. 1982, ON 10 dA). Der Revisionsrekurs der K***** G***** gegen diesen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wurde als unzulässig zurückgewiesen (5 Ob 643, 644/82).
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. 1. 1984, GZ L 2/81-57, wurde K***** G***** wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Infolge Widerspruchs der K***** G***** gegen diesen Entmündigungsbeschluss, mit dem sie die Aufhebung der Entmündigung begehrte, überwies das Kreisgericht Ried mit Beschluss vom 3. 7. 1984, GZ R 93, 94/84-71, das Verfahren gemäß Art X Z 4 des Bundesgesetzes vom 2. 2. 1983, BGBl 1983/136, über die Sachwalterschaft für behinderte Personen dem Bezirksgericht Mauerkirchen. Das Gericht zweiter Instanz führte dazu aus, dass nach der angeführten Übergangsbestimmung ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in erster Instanz fortzusetzen und ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren dem Erstgericht zu überweisen sei, wobei das Erstgericht dieses Verfahren so fortzusetzen habe, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen hätte.Mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. 1. 1984, GZ L 2/81-57, wurde K***** G***** wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Infolge Widerspruchs der K***** G***** gegen diesen Entmündigungsbeschluss, mit dem sie die Aufhebung der Entmündigung begehrte, überwies das Kreisgericht Ried mit Beschluss vom 3. 7. 1984, GZ R 93, 94/84-71, das Verfahren gemäß Artikel römisch zehn, Ziffer 4, des Bundesgesetzes vom 2. 2. 1983, BGBl 1983/136, über die Sachwalterschaft für behinderte Personen dem Bezirksgericht Mauerkirchen. Das Gericht zweiter Instanz führte dazu aus, dass nach der angeführten Übergangsbestimmung ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes anhängiges Verfahren über eine Entmündigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in erster Instanz fortzusetzen und ein in höherer Instanz anhängiges Verfahren dem Erstgericht zu überweisen sei, wobei das Erstgericht dieses Verfahren so fortzusetzen habe, als ob das Rechtsmittelgericht die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen hätte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das als „Rekurs (Widerspruch, Einspruch)“ bezeichnete Rechtsmittel der K***** G***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz aufzuheben.
Da das von K***** G***** unmittelbar beim Gericht zweiter Instanz eingebrachte Rechtsmittel erst nach Ablauf der durch die am 2. 8. 1984 erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses ausgelösten Rechtsmittelfrist beim Erstgericht eingelangt ist, erscheint das Rechtsmittel als verspätet erhoben. Da jedoch die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 AußStrG infolge Wegfalls des Antragsrechts Dritter auf Bestellung eines Sachwalters (§ 273 Abs 1 ABGB) gegeben sind, konnte das verspätete Rechtsmittel sachlich behandelt werden.Da das von K***** G***** unmittelbar beim Gericht zweiter Instanz eingebrachte Rechtsmittel erst nach Ablauf der durch die am 2. 8. 1984 erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses ausgelösten Rechtsmittelfrist beim Erstgericht eingelangt ist, erscheint das Rechtsmittel als verspätet erhoben. Da jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG infolge Wegfalls des Antragsrechts Dritter auf Bestellung eines Sachwalters (Paragraph 273, Absatz eins, ABGB) gegeben sind, konnte das verspätete Rechtsmittel sachlich behandelt werden.