Begründung:
Die Ehe der Eltern der beiden am ***** 1969 geborenen ehelichen Kinder Sonja und Dagmar R***** ist seit dem Jahre 1976 geschieden. Die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten ist gegenüber dem Kind Sonja der Mutter und gegenüber dem Kind Dagmar dem Vater zugewiesen.
1) Mit dem Beschluss vom 27. 1. 1984, ON 206, bestellte das Erstgericht auf Antrag der Mutter das Bezirksjugendamt für den 20. Bezirk in Wien zum Zwecke der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen den Vater zum besonderen Sachwalter der beiden Minderjährigen, nachdem dieses Amt seine Einwilligung zu dieser Maßnahme gegeben hatte.
In Stattgebung eines Rekurses des Vaters änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluss durch ersatzlose Aufhebung der angeordneten Maßnahme bezüglich der minderjährigen Dagmar R***** ab; die Sachwalterbestellung für die minderjährige Sonja R***** wurde infolge Zurückweisung des Rekurses des Vaters gegen diese Maßnahme rechtskräftig.
Das Rekursgericht begründete seine abändernde Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich Dagmar nun in der Pflege und Erziehung des Vaters befinde, der ihr jetzt Naturalunterhalt leiste, weshalb die Geldunterhaltsleistung entfalle, zu deren Eintreibung der Sachwalter bestellt werden sollte.
Der Revisionsrekurs der Mutter gegen diese Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist nicht nur zulässig (vgl ÖAmtsVmd 1975, 16 ua), sondern auch berechtigt, denn es bestehen beträchtliche Unterhalts-Zahlungsrückstände des Vaters, über deren Eintreibung oder Verzicht (gegen sich selbst) wohl der Vater nicht entscheiden kann, und es liegen - wie sich aus der Aktenlage unschwer erkennen lässt (andauernde Konflikte der Eltern bezüglich der Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten und vor allem auch in der Ansehung der Unterhaltsleistungen, die zu einem Anschwellen der Gerichtsakten auf 2 Bände mit zusammen bereits über 900 Aktenseiten führten) - auch die Voraussetzungen für die Annahme eines „schwierigen Falles“ im Sinne des § 22 JWG vor.Der Revisionsrekurs der Mutter gegen diese Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist nicht nur zulässig vergleiche , ÖAmtsVmd 1975, 16 ua), sondern auch berechtigt, denn es bestehen beträchtliche Unterhalts-Zahlungsrückstände des Vaters, über deren Eintreibung oder Verzicht (gegen sich selbst) wohl der Vater nicht entscheiden kann, und es liegen - wie sich aus der Aktenlage unschwer erkennen lässt (andauernde Konflikte der Eltern bezüglich der Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten und vor allem auch in der Ansehung der Unterhaltsleistungen, die zu einem Anschwellen der Gerichtsakten auf 2 Bände mit zusammen bereits über 900 Aktenseiten führten) - auch die Voraussetzungen für die Annahme eines „schwierigen Falles“ im Sinne des Paragraph 22, JWG vor.
2) Mit dem Beschluss vom 20. 3. 1984, ON 217, wies das Erstgericht die wechselseitigen Anträge der Eltern, jeweils dem einen bzw dem anderen auch die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich des beim anderen Elternteil befindlichen Kinder zuzuweisen, ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab den Rekursen der beiden Eltern nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.
Der Vater ließ diesen Beschluss unbekämpft.