Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Herausgabe des Kopiergerätes CP Canon NP 155, Nr. KH 016307, von welcher Verpflichtung sich diese durch Zahlung eines Betrages von S 47.821,20 befreien könne, mit der Begründung, sie habe dieses Gerät am 17.1.1985 unter Eigentumsvorbehalt an den inzwischen verstorbenen Heimo B***, einen Handelsvertreter für Datenverarbeitungssysteme, verkauft, wobei über das Vermögen der Verlassenschaft desselben inzwischen der Konkurs eröffnet worden sei. Heimo B*** habe den Rechnungsbetrag von S 47.821,20 nicht bezahlt, wohl aber das Gerät unter Mißachtung des Eigentumsvorbehaltes bereits am 25.1.1985 um S 48.000,-- an die beklagte Partei weiterveräußert. Die beklagte Partei hätte zumindest wissen müssen, daß Heimo B*** das Kopiergerät nicht bezahlt hatte und wegen des bestehenden Eigentumsvorbehaltes nicht Eigentümer war.
Die beklagte Partei bestreitet das Klagebegehren und beantragt dessen kostenpflichtige Abweisung mit der Begründung, ein Eigentumsvorbehalt zwischen dem Kläger und Heimo B*** sei nicht wirksam zustandegekommen; überdies habe sie gutgläubig nach den §§ 366 HGB und 367 ABGB Eigentum erworben. Sie habe gutgläubig der Meinung sein können, Heimo B*** sei zum Verkauf dieses Gerätes ermächtigt gewesen.Die beklagte Partei bestreitet das Klagebegehren und beantragt dessen kostenpflichtige Abweisung mit der Begründung, ein Eigentumsvorbehalt zwischen dem Kläger und Heimo B*** sei nicht wirksam zustandegekommen; überdies habe sie gutgläubig nach den Paragraphen 366, HGB und 367 ABGB Eigentum erworben. Sie habe gutgläubig der Meinung sein können, Heimo B*** sei zum Verkauf dieses Gerätes ermächtigt gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren kostenpflichtig statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Heimo B***, der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik gemäß § 103 Abs 1 lit a Z 2 der Gewerbeordnung 1973" war, kaufte vom Kläger das oben beschriebene Kopiergerät mit dem Bemerken, es für den Eigengebrauch zu benötigen. Über einen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Klägers wurde zwar nicht gesprochen, doch enthielt der vor Übergabe des Gerätes von Heimo B*** unterfertigte Lieferschein den Vermerk, daß das Gerät bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Klägers bleibt. Derartige Geräte werden immer unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Heimo B*** hatte im Haus der beklagten Partei im ersten Stock ein Verkaufslokal gemietet und war als Jungunternehmer Kreditkunde derselben. Die beklagte Partei hatte von der Firma A*** ein Angebot für ein Kopiergerät um S 58.000,--. Sie nahm daher den Vorschlag des Heimo B*** an, sein Gerät um S 48.000,-- zu erwerben, allerdings unter der Bedingung, daß er das Gerät - unter Beistellung eigenen Papiers und eigener Arbeitsleistung - mitbenützen könne. Die beklagte Partei erkundigte sich nicht, ob das Kopiergerät von Heimo B*** unter Eigentumsvorbehalt erworben wurde oder ob es bezahlt sei. Sie verlangte auch keine Einsicht in irgendwelche Rechnungen oder Lieferscheine.Heimo B***, der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1973" war, kaufte vom Kläger das oben beschriebene Kopiergerät mit dem Bemerken, es für den Eigengebrauch zu benötigen. Über einen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Klägers wurde zwar nicht gesprochen, doch enthielt der vor Übergabe des Gerätes von Heimo B*** unterfertigte Lieferschein den Vermerk, daß das Gerät bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Klägers bleibt. Derartige Geräte werden immer unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Heimo B*** hatte im Haus der beklagten Partei im ersten Stock ein Verkaufslokal gemietet und war als Jungunternehmer Kreditkunde derselben. Die beklagte Partei hatte von der Firma A*** ein Angebot für ein Kopiergerät um S 58.000,--. Sie nahm daher den Vorschlag des Heimo B*** an, sein Gerät um S 48.000,-- zu erwerben, allerdings unter der Bedingung, daß er das Gerät - unter Beistellung eigenen Papiers und eigener Arbeitsleistung - mitbenützen könne. Die beklagte Partei erkundigte sich nicht, ob das Kopiergerät von Heimo B*** unter Eigentumsvorbehalt erworben wurde oder ob es bezahlt sei. Sie verlangte auch keine Einsicht in irgendwelche Rechnungen oder Lieferscheine.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Eigentumsvorbehalt zugunsten des Klägers wirksam zustandegekommen sei. Die beklagte Partei habe grob fahrlässig (§ 366 HGB) diesen Eigentumsvorbehalt infolge Nichterfüllung der sie treffenden Nachforschungspflicht nicht gekannt.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Eigentumsvorbehalt zugunsten des Klägers wirksam zustandegekommen sei. Die beklagte Partei habe grob fahrlässig (Paragraph 366, HGB) diesen Eigentumsvorbehalt infolge Nichterfüllung der sie treffenden Nachforschungspflicht nicht gekannt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte durch Einsichtnahme in den Akt 5 S 110/85 des Landesgerichtes Klagenfurt betreffend den Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach Heimo B*** zusätzlich zu den von ihm übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen fest, der im Konkursverfahren anwaltlich vertretene Kläger habe in dem Aussonderungsantrag verbunden mit Forderungsanmeldung am 27.8.1985 wörtlich ausgeführt, die Lieferungen an den Schuldner seien unter einfachem Eigentumsvorbehalt durchgeführt worden, wobei die aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware entstehenden Kaufpreisforderungen gegenüber Kunden des Schuldners an den Konkursgläubiger im voraus abgetreten worden seien. Nach Auffassung der zweiten Instanz sei daraus zu schließen, daß der Kläger dem Heimo B*** die Weiterveräußerung des Kopiergerätes vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nicht verboten, sondern damit gerechnet habe. Infolge der Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers zur Weiterveräußerung sei daher der Eigentumsvorbehalt erloschen.
Das Berufungsgericht sprach die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mit der Begründung aus, zur Frage der Weiterveräußerung mit stillschweigender Zustimmung des Vorbehaltskäufers habe sich bisher noch keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet.Das Berufungsgericht sprach die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO mit der Begründung aus, zur Frage der Weiterveräußerung mit stillschweigender Zustimmung des Vorbehaltskäufers habe sich bisher noch keine einheitliche Rechtsprechung herausgebildet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; in eventu möge das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an eine der Unterinstanzen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Die beklagte Partei begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.