Begründung:
Die 1970 geborene Minderjährige befindet sich seit der 1974 erfolgten Scheidung der Ehe ihrer Eltern bei der Mutter, die den Beruf einer Lehrerin ausübt, in L*****; der Vater, von Beruf Postbeamter, wohnt in S*****. Die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten ist der Mutter zugewiesen. Das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter war zuletzt durch die vom Obersten Gerichtshof bestätigte (5 Ob 668/82) Entscheidung des Landesgerichts Linz vom 26. 4. 1982 (ON 55) bestimmt: Der Vater durfte das Kind an jedem vierten Wochenende im Monat von Samstag 13:00 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr und zusätzlich in den Sommer-Schulferien auf die Dauer von drei Wochen zu sich nehmen. Ergänzend dazu sprach das Erstgericht (ON 70) aus, dass dem Vater bei Verhinderung der Minderjährigen an einem Besuchswochenende das Besuchsrecht ersatzweise am darauffolgenden Wochenende zustehe. Die Mutter begehrte am 16. 3. 1983 eine Beschränkung des Besuchsrechts des Vaters auf jeden vierten Sonntag im Monat von 08:30 Uhr bis 18:30 Uhr. Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass das Kind den Vater am liebsten gar nicht mehr sehen möchte (ON 69): es „mag den Vater einfach nicht und will nicht mit ihm zusammentreffen“. Sie, die Mutter, fände „es einfach nicht richtig, dass (sie) das Kind ständig dazu nötigen muss“, mit dem Vater nach S***** zu fahren. Das dazu gehörte Kind wiederholte die Angaben der Mutter („Am liebsten wäre es mir, meinen Vater gar nicht mehr sehen zu müssen ... . Ich kann nur sagen, dass ich jetzt, da ich älter bin, meinen Vater einfach nicht mehr sehen möchte ... . Ich wünschte, ich könnte ausschließlich bei meiner Mutter bleiben ... . Ich hänge nicht an meinem Vater“), äußerte, schon zu glauben, dass der Vater sie „ganz gern mag“, konnte aber keinen sachlichen und konkreten Grund für die Abneigung gegen ihn vorbringen.
Der Vater sprach sich gegen die Einschränkung seines Rechts auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter aus und vertrat die Ansicht, dass die Mutter jeden Kontakt des Kindes mit ihm verhindere und dadurch sowie aufgrund ihres psychischen Zustands das Wohl des Kindes gefährde; er beantragte seinerseits, ihm die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten zu übertragen.
Das Erstgericht gab dem Antrag der Mutter statt und wies das Begehren des Vaters ab.
Das Rekursgericht wies den Antrag der Mutter ab und bestätigte die Abweisung des Begehrens des Vaters.
In der Begründung seiner, den Antrag der Mutter abweisenden Entscheidung zum Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter zitierte das Rekursgericht die tragenden Gründe des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs in dem Beschluss 5 Ob 668/82 (= EFSlg 40.722, 40.728, 40.733, 40.739, 40.749, 40.758 und 40.759), der hier zur letzten Regelung dieses Verkehrs erging, und führte dann aus:
An der Sachlage, die der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zugrunde liege, habe sich seither nur das eine geändert, nämlich dass die Minderjährige nunmehr Besuche beim Vater ablehne. Auffällig sei freilich, dass die Minderjährige, die zuvor nichts gegen die Besuche beim Vater einzuwenden gehabt habe, bereits sieben Monate nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, der auf eine natürliche Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen verwiesen habe, plötzlich eine entschiedene Ablehnung dieser Besuche beim Vater bekundet habe, ohne hiezu konkrete Gründe vorbringen zu können; diese seien erst Monate später beim Gespräch mit dem Psychologen für Familien- und Jugendberatung - in wenig überzeugender Weise - „ergänzt“ worden. Dies lege den Schluss nahe, dass die Ablehnung der Besuche beim Vater durch die Minderjährige auf zumindest psychologischen Druck der Mutter zurückzuführen sei. Bestätigt werde diese Annahme durch die Stellungnahme des Jugendamts Linz und durch die Ausführungen des Psychologen, wonach die Minderjährige die Besuche beim Vater in erster Linie wegen des dadurch ausgelösten Verhaltens ihrer Mutter ablehnt und nicht mehr in der Lage sei, die Konfliktsituation zu bewältigen, in die sie von ihrer Mutter gebracht worden sei. Der einzige Grund für die Ablehnung der Besuche durch die Minderjährige liege demnach darin, dass ihre Mutter, anstatt ihr Verhalten im Sinne der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung einzurichten, sie mit Schuldgefühlen belaste. Dies könne jedoch zu keiner Einschränkung des bisher im Wesentlichen klaglos ausgeübten Besuchsrechts des Vaters führen, weil eine solche Einschränkung nur in besonders schweren Konfliktsfällen gerechtfertigt sei. Bemühe sich aber die Mutter darum, einen solchen Konfliktsfall herbeizuführen, so müsse sie darauf hingewiesen werden, dass sie im Interesse der Minderjährigen alles zu unternehmen habe, was für einen positiven Verlauf des Besuchs notwendig sei, und das Kind nicht mit Schuldgefühlen ihr gegenüber belasten dürfe. Aufgrund ihrer Bildung und Intelligenz könne von ihr soviel Beherrschung verlangt werden, dass sie ihre Konflikte mit dem Vater des Kindes nicht auf dieses übertrage. Sollte sie hiezu aber nicht Willens oder - sei es auch unverschuldet - nicht in der Lage sein, könne dies unter Umständen zu einer Gefährdung des Wohles der Minderjährigen und im Extremfall zu einer Maßnahme gemäß § 176 ABGB führen (EFSlg 38.236, 40.735).An der Sachlage, die der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zugrunde liege, habe sich seither nur das eine geändert, nämlich dass die Minderjährige nunmehr Besuche beim Vater ablehne. Auffällig sei freilich, dass die Minderjährige, die zuvor nichts gegen die Besuche beim Vater einzuwenden gehabt habe, bereits sieben Monate nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, der auf eine natürliche Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen verwiesen habe, plötzlich eine entschiedene Ablehnung dieser Besuche beim Vater bekundet habe, ohne hiezu konkrete Gründe vorbringen zu können; diese seien erst Monate später beim Gespräch mit dem Psychologen für Familien- und Jugendberatung - in wenig überzeugender Weise - „ergänzt“ worden. Dies lege den Schluss nahe, dass die Ablehnung der Besuche beim Vater durch die Minderjährige auf zumindest psychologischen Druck der Mutter zurückzuführen sei. Bestätigt werde diese Annahme durch die Stellungnahme des Jugendamts Linz und durch die Ausführungen des Psychologen, wonach die Minderjährige die Besuche beim Vater in erster Linie wegen des dadurch ausgelösten Verhaltens ihrer Mutter ablehnt und nicht mehr in der Lage sei, die Konfliktsituation zu bewältigen, in die sie von ihrer Mutter gebracht worden sei. Der einzige Grund für die Ablehnung der Besuche durch die Minderjährige liege demnach darin, dass ihre Mutter, anstatt ihr Verhalten im Sinne der zitierten oberstgerichtlichen Entscheidung einzurichten, sie mit Schuldgefühlen belaste. Dies könne jedoch zu keiner Einschränkung des bisher im Wesentlichen klaglos ausgeübten Besuchsrechts des Vaters führen, weil eine solche Einschränkung nur in besonders schweren Konfliktsfällen gerechtfertigt sei. Bemühe sich aber die Mutter darum, einen solchen Konfliktsfall herbeizuführen, so müsse sie darauf hingewiesen werden, dass sie im Interesse der Minderjährigen alles zu unternehmen habe, was für einen positiven Verlauf des Besuchs notwendig sei, und das Kind nicht mit Schuldgefühlen ihr gegenüber belasten dürfe. Aufgrund ihrer Bildung und Intelligenz könne von ihr soviel Beherrschung verlangt werden, dass sie ihre Konflikte mit dem Vater des Kindes nicht auf dieses übertrage. Sollte sie hiezu aber nicht Willens oder - sei es auch unverschuldet - nicht in der Lage sein, könne dies unter Umständen zu einer Gefährdung des Wohles der Minderjährigen und im Extremfall zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 176, ABGB führen (EFSlg 38.236, 40.735).
Diese Entscheidung bekämpft die Mutter mit Revisionsrekurs; sie begehrt, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.