Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
1. Zur Revision des Beklagten:
a) Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
Richtig ist, daß in den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen sich kein Hinweis darauf befindet, daß dem Beklagten die Vorschädigung der Halswirbelsäule der Klägerin bekannt gewesen sei. Dennoch beruft sich das Berufungsgericht darauf im Rahmen in seiner rechtlichen Beurteilung. Dies schadet aber nicht, weil es einerseits gar nicht darauf ankommt, ob dem Kläger diese Vorschädigung bekannt war, andererseits er selbst im Strafverfahren derartiges aussagte (siehe S 84 des Strafaktes).
b) Zur Rechtsrüge:
Entgegen der in der Revision des Beklagten vertretenen Rechtsmeinung ist nach Lehre (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 146) und Rechtsprechung (SZ 54/108, 57/16 ua) adäquate Verursachung stets dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen. Es kommt also nicht auf die subjektive Vorhersehbarkeit der Folgen durch den Schädiger an (JBl. 1974, 372).Entgegen der in der Revision des Beklagten vertretenen Rechtsmeinung ist nach Lehre (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 146) und Rechtsprechung (SZ 54/108, 57/16 ua) adäquate Verursachung stets dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen. Es kommt also nicht auf die subjektive Vorhersehbarkeit der Folgen durch den Schädiger an (JBl. 1974, 372).
Zu der Beseitigung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten wegen der Dauerfolgen nach § 85 Z 3 StGB durch den Obersten Gerichtshof, worauf sich der Beklagte in der Revision zur Stützung seines Standpunktes gleichfalls beruft, ist folgendes zu sagen:Zu der Beseitigung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten wegen der Dauerfolgen nach Paragraph 85, Ziffer 3, StGB durch den Obersten Gerichtshof, worauf sich der Beklagte in der Revision zur Stützung seines Standpunktes gleichfalls beruft, ist folgendes zu sagen:
Der Oberste Gerichtshof bejahte auch im Strafurteil die Adäquität der Tathandlung zu dem kausal daraus entstandenen überschweren Verletzungserfolg der Klägerin (S 10 des Urteiles 10 Os 186/85), verneinte aber die Strafbarkeit, weil ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten (§ 6 Abs. 1 StGB) des Beklagten speziell in bezug auf die Herbeiführung der eingetretenen schweren Dauerfolgen nicht gegeben sei. Darauf kommt es aber bei Beurteilung der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche nicht an, weil es für diesen Bereich genügt, daß sich das Verschulden des Täters nur auf die Pflichtverletzung selbst oder den unmittelbaren Schaden bezieht, nicht aber auf die weiteren Folgen: Das Verschulden ist im zivilrechtlichen Bereich nur für die Haftungsbegründung, nicht aber für die Haftungsausfüllung von Bedeutung (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 141).Der Oberste Gerichtshof bejahte auch im Strafurteil die Adäquität der Tathandlung zu dem kausal daraus entstandenen überschweren Verletzungserfolg der Klägerin (S 10 des Urteiles 10 Os 186/85), verneinte aber die Strafbarkeit, weil ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten (Paragraph 6, Absatz eins, StGB) des Beklagten speziell in bezug auf die Herbeiführung der eingetretenen schweren Dauerfolgen nicht gegeben sei. Darauf kommt es aber bei Beurteilung der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche nicht an, weil es für diesen Bereich genügt, daß sich das Verschulden des Täters nur auf die Pflichtverletzung selbst oder den unmittelbaren Schaden bezieht, nicht aber auf die weiteren Folgen: Das Verschulden ist im zivilrechtlichen Bereich nur für die Haftungsbegründung, nicht aber für die Haftungsausfüllung von Bedeutung (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 141).
Demgemäß hat der Beklagte - wie bereits von den Vorinstanzen zutreffend erkannt wurde - auch für die bei der Klägerin infolge seiner Tathandlung eingetretenen schweren Dauerfolgen einzustehen. Zur Höhe des Schmerzengeldanspruches sowie zu dem im Leistungsbegehren enthaltenen kapitalisierten Rententeilbetrag wird in der Revisionsschrift nichts ausgeführt. Auch der Oberste Gerichtshof hat gegen den vom Berufungsgericht ermittelten Betrag keine Bedenken.
2. Zur Revision der Klägerin:
Unberechtigt ist das Begehren der Klägerin auf Zuspruch eines höheren Schmerzengeldes als 400.000 S. Vergleicht man nämlich die Fälle, in denen der Oberste Gerichtshof ein Schmerzengeld von 400.000 S für angemessen erkannte mit denjenigen, in denen 500.000 S für gerechtfertigt erkannt wurden (Hörzinger/Ungeringer/Zitta, Schmerzengeld, S 336, 348 bis 352), so ist daraus zu erkennen, daß ein den Betrag von 400.000 S übersteigendes Schmerzengeld nur für wesentlich schwerere Unfallsfolgen als diejenigen, die die im Unfallszeitpunkt 53-jährige Klägerin zu erleiden hat, gewährt wurde. Betrachtet man die von der Klägerin bis 1. Jänner 1986 erlittenen Schmerzen und das von ihr in ihrem weiteren Leben noch zu ertragende Ungemach, so zeigt sich, daß der weitaus überwiegende Teil des zugesprochenen Schmerzengeldes ohnedies auf die zukünftigen Schmerzen entfällt.
Es war daher auch der Revision der Klägerin der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 41 und 50 ZPO. Jede Partei hat die Kosten der Revisionsschrift selbst zu tragen, doch haben sie einander die Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen. Dies ergibt den im Spruch angeführten Saldo zugunsten der Klägerin.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Jede Partei hat die Kosten der Revisionsschrift selbst zu tragen, doch haben sie einander die Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen. Dies ergibt den im Spruch angeführten Saldo zugunsten der Klägerin.