Begründung:
Mit Beschluß vom 29. September 1983, 7 Nc 14/83-1, erachtete der Ablehnungssenat des Kreisgerichtes St. Pölten den im Verfahren des Bezirksgerichtes St. Peter in der Au (C 81/83) von den klagenden Parteien gegen den Richter Dr. Hans E erhobenen Ablehnungsantrag als nicht gerechtfertigt. Der von den klagenden Parteien dagegen erhobene Rekurs wurde vom Ablehnungssenat des genannten Kreisgerichtes als verspätet zurückgewiesen (7 Nc 14/83-3). Obwohl die klagenden Parteien in der ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Fertigung eines allfälligen schriftlichen Rekurses hingewiesen worden waren, brachten sie am 28. Februar 1984 gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten ON 3 einen als Berufung bezeichneten Rekurs ein, der sowohl dem Beistand der Erstklägerin als auch den für sie und für den Zweitkläger bestellten Verfahrenshelfern Dr. Wolfgang F und Dr. Dietrich G zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung zurückgestellt wurde (ON 6, 9 und 10 d.A.). Während der Sachwalter der Erstklägerin und der Verfahrenshelfer des Zweitklägers diesem Auftrag durch Fertigung des Rekurses nachkamen, beantragte der für die Erstklägerin bestellte Verfahrenshelfer die Verlängerung der ihm zur Fertigung des Rekurses erteilten Verbesserungsfrist (ON 11 d.A.). Diesen Antrag wies der genannte Ablehnungssenat mit Beschluß vom 14. September 1984, 7 Nc 14/83-13, mit der Begründung ab, daß eine Verlängerung der Verbesserungsfrist gemäß § 85 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht zulässig sei. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1984, 16 R 209/84-15, wurde dem Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Ablehnungssenates des Kreisgerichtes St. Pölten (ON 3 d.A.), mit dem ihr Rekurs als verspätet erhoben zurückgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.Mit Beschluß vom 29. September 1983, 7 Nc 14/83-1, erachtete der Ablehnungssenat des Kreisgerichtes St. Pölten den im Verfahren des Bezirksgerichtes St. Peter in der Au (C 81/83) von den klagenden Parteien gegen den Richter Dr. Hans E erhobenen Ablehnungsantrag als nicht gerechtfertigt. Der von den klagenden Parteien dagegen erhobene Rekurs wurde vom Ablehnungssenat des genannten Kreisgerichtes als verspätet zurückgewiesen (7 Nc 14/83-3). Obwohl die klagenden Parteien in der ihnen erteilten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Fertigung eines allfälligen schriftlichen Rekurses hingewiesen worden waren, brachten sie am 28. Februar 1984 gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten ON 3 einen als Berufung bezeichneten Rekurs ein, der sowohl dem Beistand der Erstklägerin als auch den für sie und für den Zweitkläger bestellten Verfahrenshelfern Dr. Wolfgang F und Dr. Dietrich G zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung zurückgestellt wurde (ON 6, 9 und 10 d.A.). Während der Sachwalter der Erstklägerin und der Verfahrenshelfer des Zweitklägers diesem Auftrag durch Fertigung des Rekurses nachkamen, beantragte der für die Erstklägerin bestellte Verfahrenshelfer die Verlängerung der ihm zur Fertigung des Rekurses erteilten Verbesserungsfrist (ON 11 d.A.). Diesen Antrag wies der genannte Ablehnungssenat mit Beschluß vom 14. September 1984, 7 Nc 14/83-13, mit der Begründung ab, daß eine Verlängerung der Verbesserungsfrist gemäß Paragraph 85, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht zulässig sei. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1984, 16 R 209/84-15, wurde dem Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Ablehnungssenates des Kreisgerichtes St. Pölten (ON 3 d.A.), mit dem ihr Rekurs als verspätet erhoben zurückgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes St. Pölten vom 14. September 1984, 7 Nc 14/83-13, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1984, 16 R 209/84-15, erhoben beide klagenden Parteien Rekurse (vgl. AS 57 und 75). In der Folge wurden jedoch die von der Erstklägerin erhobenen Rekurse von deren Sachwalter zurückgezogen (ON 18 d.A.).Gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes St. Pölten vom 14. September 1984, 7 Nc 14/83-13, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1984, 16 R 209/84-15, erhoben beide klagenden Parteien Rekurse vergleiche AS 57 und 75). In der Folge wurden jedoch die von der Erstklägerin erhobenen Rekurse von deren Sachwalter zurückgezogen (ON 18 d.A.).
Mit Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten vom 27. Februar 1985, 7 Nc 14/83-22, wurden die Rekurse des Zweitklägers gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes St. Pölten vom 14. September 1984 (ON 13) und des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1984 (ON 15) zurückgewiesen. Auch gegen diesen Beschluß erhoben beide klagenden Parteien Rekurs (ON 23 und Durchschrift ON 24 d.A.). Nachdem dem Zweitkläger der von ihm erhobene Rekurs gemäß §§ 84, 85 ZPO zur Verbesserung durch Anwaltsfertigung zurückgestellt worden war (Beschluß vom 9. Juli 1985, 7 Nc 14/83-27) teilten beide klagenden Parteien unter neuerlicher Vorlage des Rekurses samt Durchschrift mit, daß sie ihre Rechtsmittel vollinhaltlich aufrecht erhielten. Dem Verbesserungsauftrag wurde aber nicht entsprochen (ON 28 d.A.).Mit Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten vom 27. Februar 1985, 7 Nc 14/83-22, wurden die Rekurse des Zweitklägers gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes St. Pölten vom 14. September 1984 (ON 13) und des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. November 1984 (ON 15) zurückgewiesen. Auch gegen diesen Beschluß erhoben beide klagenden Parteien Rekurs (ON 23 und Durchschrift ON 24 d.A.). Nachdem dem Zweitkläger der von ihm erhobene Rekurs gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO zur Verbesserung durch Anwaltsfertigung zurückgestellt worden war (Beschluß vom 9. Juli 1985, 7 Nc 14/83-27) teilten beide klagenden Parteien unter neuerlicher Vorlage des Rekurses samt Durchschrift mit, daß sie ihre Rechtsmittel vollinhaltlich aufrecht erhielten. Dem Verbesserungsauftrag wurde aber nicht entsprochen (ON 28 d.A.).
Das Gericht zweiter Instanz wies hierauf mit Beschluß vom 26. Juli 1985, 16 R 90/85-31, diesen von beiden klagenden Parteien erhobenen Rekurs zurück. Insoweit er von der Erstklägerin erhoben worden sei, sei er mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil mit dem angefochtenen Beschluß des Ablehnungssenates des genannten Kreisgerichtes nur zwei Rekurse des Zweitklägers zurückgewiesen worden seien. Da auch im Ablehnungsverfahren schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Anwalts versehen sein müßten, das über den Rekurs des Zweitklägers eingeleitete Verbesserungsverfahren jedoch ergebnislos geblieben sei, erweise sich auch der Rekurs des Zweitklägers als unzulässig.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der von beiden klagenden Parteien selbst erhobene, zu Recht beim Kreisgericht St. Pölten eingebrachte (SZ 13/108; NZ 1970, 76; Arb. 9465 ua) Revisionsrekurs (ON 34 d.A.), den sie außerdem noch beim Rekursgericht und beim Obersten Gerichtshof einbrachten (ON 35 und 37 d.A.). Darin erklären sie, ihren als Rekurs bezeichneten Schriftsatz ON 28, mit dem sie auf den dem Zweitkläger erteilten Verbesserungsauftrag vom 9. Juli 1985 (ON 27 d.A.) reagierten, vollkommen aufrecht zu erhalten. Die Unterschrift eines Rechtsanwaltes trägt dieser Schriftsatz nicht.