Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren nach der am ***** verstorbenen J***** Z***** wurde die von deren Sohn L***** Z***** aufgrund des Testaments der Erblasserin zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen und das Erbrecht L***** Z*****s als ausgewiesen erachtet. Die von E***** M*****, einer Tochter der Erblasserin, und J***** W*****, eines weiteren Sohnes der Erblasserin, abgegebenen Erklärungen, ihr Pflichtteilsrecht in Anspruch zu nehmen, wurden zur Kenntnis genommen. Zur Zeit ihres Todes war die Erblasserin grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Am 28. 10. 1980 hatte sie hinsichtlich dieser Liegenschaft mit J***** W***** einen Schenkungsvertrag geschlossen. Der Antrag auf Verbücherung dieses Schenkungsvertrags wurde vom Grundbuchsgericht abgewiesen, weil der Schenkungsvertrag mangels tatsächlicher Übergabe in Form eines Notariatsakts hätte errichtet werden müssen. Die im Schenkungsvertrag enthaltene Klausel über die Übergabe der Liegenschaft hatte folgenden Wortlaut:
„Die Übergabe und Übernahme der geschenkten Liegenschaft in den Besitz und Genuss des Geschenknehmers erfolgt mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung und gehen von diesem Tag an Last und Gefahr, Nutz und Vorteil auf den Geschenknehmer über.“ Am 31. 3. 1981 erfolgte eine „Ergänzung“ dieses Schenkungsvertrags mit folgendem Wortlaut: „Die tatsächliche Übergabe des Objekts erfolgte bereits vor Vertragsfertigung durch Abschreiten der Grenzen in der Natur.“ Der aufgrund dieses ergänzten Schenkungsvertrags neuerlich gestellte Verbücherungsantrag wurde ebenfalls abgewiesen.
Im Zuge der Inventarisierung des Nachlasses begehrte L***** Z***** die Aufnahme dieser Liegenschaft in das Inventar, weil der Schenkungsvertrag unwirksam sei. In dem vom Gerichtskommissär aufgenommenen Protokoll über die Errichtung des Inventars vom 27. 1. 1983 wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Liegenschaft in das Inventar nicht aufzunehmen sei, weil die Erblasserin am Todestag nicht mehr im Besitz dieser Liegenschaft gewesen sei; die Erblasserin habe ihren Besitzwillen gemäß Schenkungsvertrag samt Nachtrag aufgegeben.
Das Erstgericht genehmigte das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar und verwies alle weiteren Anträge der Parteien auf Feststellung des Besitzes an der in Frage stehenden Liegenschaft gemäß § 97 AußStrG auf den Rechtsweg.Das Erstgericht genehmigte das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar und verwies alle weiteren Anträge der Parteien auf Feststellung des Besitzes an der in Frage stehenden Liegenschaft gemäß Paragraph 97, AußStrG auf den Rechtsweg.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des erbserklärten Erben Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Der von J***** W***** gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs blieb ohne Erfolg (5 Ob 681/83).
Im zweiten Rechtsgang ordnete das Erstgericht an, dass die genannte Liegenschaft durch Aufnahme in die Aktiva zu inventarisieren sei. Es traf im Wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Im Juni 1980 hatte die Erblasserin gegenüber P***** W*****, der Gattin ihres Sohnes J***** erklärt, sie wolle diesem die gegenständliche Liegenschaft schenken. P***** W***** teilte hierauf ihrem Mann mit, dass seine Mutter ihm die gegenständliche Liegenschaft schenken wolle. J***** W***** bekundete hierauf gegenüber seiner Frau seinen Willen, das Geschenk anzunehmen. Noch im Juni 1980 begaben sich J***** W***** mit seiner Frau zunächst zum Flurstück 150/2, das er der Länge nach abschritt, ohne jedoch die Grenzen zu umgehen, man konnte jedoch die Grenzen von der beschrittenen Linie aus wahrnehmen. Die Besichtigung des Hauses war nicht möglich, weil das Schloss versperrt war und die Ehegatten W***** keinen Schlüssel hatten. Im Juli 1980 erklärte J***** W***** seiner Mutter mündlich, die Schenkung anzunehmen; man einigte sich darauf, dass noch ein schriftlicher Vertrag folgen sollte, den J***** W***** selbst entwerfen wollte. In der Folge begab sich J***** W***** mit seiner Frau noch mehrfach zum Flurstück 150/2, wo er jeweils das Grundstück der Länge nach abschritt. Er hatte auch schon einen präsumtiven Käufer für dieses Grundstück. Um sich auch zum Haus Zutritt zu verschaffen, beauftragte er einen Schlosser, der ihm mit Hilfe eines Nachschlüssels den Eintritt ermöglichte; J***** W***** nahm daraufhin das gesamte Objekt mit dem Haus, das vom Flurstück ca 1000 m entfernt ist, in Augenschein. Ein von J***** W***** in Auftrag gegebenes Austauschen des Haustorschlosses scheiterte am Widerstand seiner Halbgeschwister. Eine Übergabe an Ort und Stelle oder aber eine Übergabe durch andere Zeichen als durch Unterzeichnung eines Schenkungsvertrags am 28. 10. 1980 durch die Geschenkgeberin erfolgte nicht; die Erblasserin war nach einem Schlaganfall gehbehindert und konnte weite Strecken nicht zurücklegen. Da J***** W***** und seine Gattin jedoch kein Auto besaßen, wäre eine Übergabe an Ort und Stelle nur nach relativ langem Anmarsch von der Eisenbahnstation her möglich gewesen, was aber aufgrund des Gesundheitszustands der Erblasserin ausschied. Am 28. 10. 1980 erfolgte die Unterzeichnung eines Schenkungsvertrags, in dem es unter Punkt „Drittens“ heißt, dass die Übergabe und Übernahme der geschenkten Liegenschaft in den Besitz und Genuss des Geschenknehmers mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung erfolgte und von diesem Tag an Last und Gefahr, Nutz und Vorteil auf den Geschenknehmer übergingen. Dieser Schenkungsvertrag wurde nicht als Notariatsakt angefertigt, es wurde lediglich die Unterschrift der J***** Z***** als Geschenkgeberin von einem Notar beglaubigt.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, dass die „Ergänzung“ des Schenkungsvertrags wohl eine tatsächliche Übergabe als geschehen darstelle, eine solche tatsächliche Übergabe aber im Beweisverfahren nicht habe verifiziert werden können. Die von J***** W***** gesetzten Handlungen, nämlich das Abgehen des Grundstücks sowie das Aufsperrenlassen des Hauses und Besichtigen der Räume und die beabsichtigte Schlossänderung könnten wohl als äußeres Zeichen eines Besitzwillens angesehen werden, sie seien jedoch nicht geeignet, eine Übergabe durch die Geschenkgeberin zu ersetzen. Die Geschenkgeberin selbst habe außer ihrer mündlichen Willensbekundung gegenüber J***** W***** und dessen Gattin sowie der Unterzeichnung des Schenkungsvertrags und dessen „Ergänzung“ keinen anderen, sinnfälligen als Übergabe erkennbaren Akt zum Schenkungsvertrag hinzugesetzt. Da auch eine Übergabe durch irgendwelche Zeichen nicht erfolgt sei, sei die gegenständliche Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch als in deren Besitz befindlich anzusehen, weshalb die Aufnahme dieser Liegenschaft in das Inventar anzuordnen gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von J***** W***** gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge. Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Das Abschreiten des Grundstücks Nr 150/2 durch den Rekurswerber könne ebensowenig als Besitznahme des Grundstücks betrachtet werden wie der Auftrag an einen Schlosser, ihm mithilfe eines Nachschlüssels den Eintritt zum Haus zu ermöglichen, zumal der Rekurswerber daraufhin das Haus lediglich in Augenschein genommen habe, ein Austauschen des Haustorschlosses aber am Widerstand der Halbgeschwister gescheitert sei. Zur wirklichen Übergabe genüge es keineswegs, dass der Übernehmer die zu übergebende Sache in seine Gewahrsame bekomme, es sei außerdem ein Akt der Übertragung seitens des Übergebers erforderlich. Es müsse also der bisherige Besitzer die Sache aus seiner physischen Verfügungsmacht entlassen. Die festgestellte Behinderung der Erblasserin wegen eines Schlaganfalls könne keineswegs dazu führen, auf den Übertragungsakt der Erblasserin zu verzichten. Ihre Unfähigkeit zu einer wirklichen Übergabe der Liegenschaft könne nicht zur rechtlichen Konsequenz führen, dass eine körperliche Übergabe des Geschenkobjekts nicht erforderlich wäre. Gerade in einem solchen Fall sei ein Notariatsakt die einzige rechtliche Form einer Schenkung. Da es im vorliegenden Fall nicht auf die Vertragsauslegung, sondern auf die Besitzübergabe ankomme und eine solche nicht stattgefunden habe, komme dem Rekurs keine Berechtigung zu.