1. Nach § 32 Abs 1 Satz 1 WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Von diesem Aufteilungsschlüssel darf der Verwalter – abgesehen von den in § 32 Abs 1 Satz 2, Abs 3 und 4 WEG normierten, hier nicht relevanten Ausnahmen – nur bei einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer oder aufgrund einer gerichtlichen Abänderung des Aufteilungsschlüssels abgehen (§ 32 Abs 2 und Abs 5 WEG).1. Nach Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Von diesem Aufteilungsschlüssel darf der Verwalter – abgesehen von den in Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2, Absatz 3 und 4 WEG normierten, hier nicht relevanten Ausnahmen – nur bei einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer oder aufgrund einer gerichtlichen Abänderung des Aufteilungsschlüssels abgehen (Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 5, WEG).
2. Der Antragsteller (Wohnungseigentümer) sieht hier diesen Grundsatz verletzt. Indem die Erstantragsgegnerin (Verwalterin) jene Wohnungseigentümer, die die auf sie entfallenden Anteile an einem von der Eigentümergemeinschaft aufgenommenen Darlehen vorzeitig zurückgezahlt hätten, nicht mehr an der laufenden Darlehenstilgung beteilige, komme es zu einer vom gültigen Aufteilungsschlüssel abweichenden Vorschreibung und damit zu einer dem § 32 Abs 1 WEG widersprechenden Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer. Diese Behauptungen des Antragstellers sind aber durch die – den Obersten Gerichtshof bindenden – Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt. Nach dem dazu festgestellten Sachverhalt erfolgt die Bedienung des Darlehens „anteilsmäßig“, sodass ein Abweichen vom gültigen Verteilungsschlüssel und damit der behauptete Verstoß gegen § 32 Abs 1 WEG entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht zu erkennen ist (vgl [jeweils dieselbe Liegenschaft betreffend] 5 Ob 65/15t, 5 Ob 197/15d).2. Der Antragsteller (Wohnungseigentümer) sieht hier diesen Grundsatz verletzt. Indem die Erstantragsgegnerin (Verwalterin) jene Wohnungseigentümer, die die auf sie entfallenden Anteile an einem von der Eigentümergemeinschaft aufgenommenen Darlehen vorzeitig zurückgezahlt hätten, nicht mehr an der laufenden Darlehenstilgung beteilige, komme es zu einer vom gültigen Aufteilungsschlüssel abweichenden Vorschreibung und damit zu einer dem Paragraph 32, Absatz eins, WEG widersprechenden Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer. Diese Behauptungen des Antragstellers sind aber durch die – den Obersten Gerichtshof bindenden – Feststellungen des Erstgerichts nicht gedeckt. Nach dem dazu festgestellten Sachverhalt erfolgt die Bedienung des Darlehens „anteilsmäßig“, sodass ein Abweichen vom gültigen Verteilungsschlüssel und damit der behauptete Verstoß gegen Paragraph 32, Absatz eins, WEG entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht zu erkennen ist vergleiche [jeweils dieselbe Liegenschaft betreffend] 5 Ob 65/15t, 5 Ob 197/15d).
3. Gegenstand einer den Wohnungseigentümern geschuldeten Abrechnung nach § 34 WEG iVm § 20 Abs 3 WEG ist nur die Ausweisung der Umsatzsteuerbeträge auf empfangene Leistungen oder getätigte Zahlungen, nicht jedoch eine „Abrechnung“ der vom Umsatzsteuersubjekt Eigentümergemeinschaft zu tragenden Umsatzsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Die Erstellung einer Umsatzsteuerberechnung gegenüber dem Finanzamt mag zwar zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Verwalters gehören; im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG besteht jedoch kein durchsetzbarer Anspruch auf Überprüfung der Richtigkeit einer solchen Umsatzsteuerberechnung (5 Ob 46/06k). Das Steuerkonto der Eigentümergemeinschaft ist nicht Gegenstand der Prüfung der Jahresabrechnung (5 Ob 183/09m, 5 Ob 124/11p). Im Übrigen setzt der Antragsteller der (ungeachtet dessen vorgenommenen) rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, der Aufwand für die Betreuung der Heizanlage durch die Hausbesorgerin gehöre zu den Kosten für die Lieferung von Wärme und unterliege daher gemäß § 10 Abs 2 Z 3 lit a letzter Satz UStG dem Normalsteuersatz von 20 %, im Wesentlichen nur die Behauptung des Gegenteils entgegen (vgl RIS-Justiz RS0043654). Insbesondere spricht die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. 1. 2014, GZ: 2009/13/0220, für und nicht gegen die Richtigkeit der Beurteilung der Vorinstanzen.3. Gegenstand einer den Wohnungseigentümern geschuldeten Abrechnung nach Paragraph 34, WEG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, WEG ist nur die Ausweisung der Umsatzsteuerbeträge auf empfangene Leistungen oder getätigte Zahlungen, nicht jedoch eine „Abrechnung“ der vom Umsatzsteuersubjekt Eigentümergemeinschaft zu tragenden Umsatzsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Die Erstellung einer Umsatzsteuerberechnung gegenüber dem Finanzamt mag zwar zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Verwalters gehören; im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG besteht jedoch kein durchsetzbarer Anspruch auf Überprüfung der Richtigkeit einer solchen Umsatzsteuerberechnung (5 Ob 46/06k). Das Steuerkonto der Eigentümergemeinschaft ist nicht Gegenstand der Prüfung der Jahresabrechnung (5 Ob 183/09m, 5 Ob 124/11p). Im Übrigen setzt der Antragsteller der (ungeachtet dessen vorgenommenen) rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, der Aufwand für die Betreuung der Heizanlage durch die Hausbesorgerin gehöre zu den Kosten für die Lieferung von Wärme und unterliege daher gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, letzter Satz UStG dem Normalsteuersatz von 20 %, im Wesentlichen nur die Behauptung des Gegenteils entgegen vergleiche RIS-Justiz RS0043654). Insbesondere spricht die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. 1. 2014, GZ: 2009/13/0220, für und nicht gegen die Richtigkeit der Beurteilung der Vorinstanzen.
4. Der Antragsteller zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).4. Der Antragsteller zeigt somit keine erhebliche Rechtsfrage auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).