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Entscheidung 5 Ob 59/18i×

Entscheidung 5 Ob 59/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011524 Rechtssatz 19.04.1961Zivilrecht
Zur Frage der Ersitzung der Dienstbarkeit einer Schiabfahrt zugunsten einer Gemeinde.
RS0011539 Rechtssatz 24.03.1992Zivilrecht
Könnte eine Eigentumsbeschränkung als Grunddienstbarkeit begründet werden, so kann deren Inhalt bei Begründung einer irregulären Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB einem bestimmten Rechtssubjekt ohne Rücksicht auf dessen Eigenschaft, Eigentümer eines bes …
RS0011541 Rechtssatz 23.09.1975Zivilrecht
In noch höherem Maße als bei Grunddienstbarkeiten muss bei den unregelmäßigen persönlichen Dienstbarkeiten der Grundsatz gelten, dass nur völlige Zwecklosigkeit das Entstehen einer privaten Dienstbarkeit verhindern oder ihren weiteren Rechtsbestand vernicht …
RS0011546 Rechtssatz 04.03.1980Zivilrecht
Grunddienstbarkeiten beschränken das Eigentum am dienenden Gut und erweitern oder fördern das an herrschendem Gut bestehende Eigentum. Wenn auch nur eine dieser beiden Eigenschaften fehlt, sind die Voraussetzungen einer Grunddienstbarkeit nicht gegeben.
RS0011562 Rechtssatz 05.04.1966Zivilrecht
Eine unregelmäßige Dienstbarkeit kann auch zugunsten einer juristischen Person gültig begründet werden (Cottage-Servitut).
RS0011565 Rechtssatz 24.03.1992Zivilrecht
Der Verzicht auf eine bestimmte bauliche Ausgestaltung der Liegenschaft ( hier: keine Küchen- oder Kochnischen in den einzelnen Wohneinheiten ) kann durchaus als Grunddienstbarkeit bestellt werden, weil es sich dabei nur um eine Einschränkung der Nutzung de …
RS0011593 Rechtssatz 06.12.1978Zivilrecht
Bei der Beurteilung des Utilitätserfordernisses ist kein strenger Maßstab anzuwenden.
RS0060573 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde auszulegen. Durch den Inhalt der Urkunden erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen.