Begründung:
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 936 Grundbuch 3003 Eisenstadt, Fanny Elßler-Gasse 6. Der Antragsgegner benützt ein Geschäftslokal in dem auf dieser Liegenschaft befindlichen Haus.
Mit dem am 11.Juni 1987 beim Erstgericht erhobenen Antrag begehrten die Antragsteller die Feststellung der Angemessenheit des Hauptmietzinses für das Geschäftslokal im Hause Eisenstadt, Fanny Elßler-Gasse 6 in der Höhe von 150 S je m2. Mit Schreiben vom 23.Mai 1986 "an den Antragsgegner sei festgehalten worden, daß dieser das Mietobjekt in der Fanny Elßler-Gasse 6 in Eisenstadt an seinen Sohn weitergegeben habe". Es sei jedoch niemals eine Anzeige an die Vermieter erfolgt. Am 17.6.1986 habe der Vertreter des Antragsgegners ohne auf die Ansprüche dem Grunde nach einzugehen mitgeteilt, daß er mit dem von den Antragstellern geforderten Mietzins in der Höhe von 150 S pro m2 nicht einverstanden sei. Bei einem Mietobjekt in dieser Lage sei jedoch der von den Antragstellern geforderte Betrag durchaus angemessen. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages, hilfsweise die Feststellung des Hauptmietzinses mit höchstens 2.000 S monatlich. Richtig sei, daß die Antragsteller mit dem genannten Schreiben "wegen des Unternehmensüberganges im Sinne des § 12 MRG eine Erhöhungsforderung" gestellt hätten. Diese Forderung sei jedoch im Hinblick auf den schlechten Erhaltungszustand des Gebäudes weitaus überhöht. Darüber hinaus sei der nunmehrige Antrag ein Jahr nach dem Aufforderungsschreiben gestellt worden und daher verfristet.Mit dem am 11.Juni 1987 beim Erstgericht erhobenen Antrag begehrten die Antragsteller die Feststellung der Angemessenheit des Hauptmietzinses für das Geschäftslokal im Hause Eisenstadt, Fanny Elßler-Gasse 6 in der Höhe von 150 S je m2. Mit Schreiben vom 23.Mai 1986 "an den Antragsgegner sei festgehalten worden, daß dieser das Mietobjekt in der Fanny Elßler-Gasse 6 in Eisenstadt an seinen Sohn weitergegeben habe". Es sei jedoch niemals eine Anzeige an die Vermieter erfolgt. Am 17.6.1986 habe der Vertreter des Antragsgegners ohne auf die Ansprüche dem Grunde nach einzugehen mitgeteilt, daß er mit dem von den Antragstellern geforderten Mietzins in der Höhe von 150 S pro m2 nicht einverstanden sei. Bei einem Mietobjekt in dieser Lage sei jedoch der von den Antragstellern geforderte Betrag durchaus angemessen. Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages, hilfsweise die Feststellung des Hauptmietzinses mit höchstens 2.000 S monatlich. Richtig sei, daß die Antragsteller mit dem genannten Schreiben "wegen des Unternehmensüberganges im Sinne des Paragraph 12, MRG eine Erhöhungsforderung" gestellt hätten. Diese Forderung sei jedoch im Hinblick auf den schlechten Erhaltungszustand des Gebäudes weitaus überhöht. Darüber hinaus sei der nunmehrige Antrag ein Jahr nach dem Aufforderungsschreiben gestellt worden und daher verfristet.
In der Tagsatzung vom 12.November 1987 brachte der Antragsgegner ergänzend vor, daß auf dem gegenständlichen Objekt ein Wohnhauswiederaufbaudarlehen laste, der Mietzins daher gemäß § 15 WWG eingefroren sei und nicht erhöht werden könne (AS 41). Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen:In der Tagsatzung vom 12.November 1987 brachte der Antragsgegner ergänzend vor, daß auf dem gegenständlichen Objekt ein Wohnhauswiederaufbaudarlehen laste, der Mietzins daher gemäß Paragraph 15, WWG eingefroren sei und nicht erhöht werden könne (AS 41). Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen:
Auf der Liegenschaft der Antragsteller ist unter COZ 1 auf Grund des Schuldscheines vom 4.4.1951 ein Pfandrecht für den Wohnhaus-Wiederaufbaufonds einverleibt. Von dieser Hypothek haften noch ca 60.000 S aus. Mit diesem Kredit wurde die Straßenfront der Liegenschaft, in der sich auch das gegenständliche Mietobjekt befindet, aufgebaut. Die Entscheidung über das Fondsansuchen erging am 19.März 1951 zur Zl.231.681-III-14 S/50 des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die Entscheidung über das Fondsansuchen vor dem 1.9.1952 ergangen sei und damit die Fassung der WWGN 1950, BGBl.1951/26, anzuwenden sei. Daß mit der Mehrzahl der Mieter die Anwendung der Fassung der WWGN 1952 vereinbart worden sei, sei von keiner der Parteien behauptet worden und lägen diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte vor. § 15 WWG idF BGBl.1951/26 enthalte detaillierte Vorschriften über die Mietzinsbildung für die Mietobjekte bis zur Rückzahlung des Förderungsdarlehens. In den der Novelle BGBl.1951/26 folgenden Fassungen sei das Wahlrecht des Vermieters normiert worden, statt des sich aus § 15 WWG unmittelbar ergebenden (Haupt-)Mietzinses den "nach § 2 Abs 1 lit a MG in der jeweils geltenden Fassung" zu begehren. Auf Grund der Transformationsklausel des § 58 Abs 4 MRG sei darin die Verweisung auf § 16 Abs 2 zu sehen, sodaß der danach zulässige Kategoriemietzins vereinbart werden könne, bei Geschäftsräumen hingegen für die ein Mietzins nach § 16 Abs 2 nicht bestehe, der "angemessene" Mietzins nach § 16 Abs 1 Z 1. Nach den Zinsbildungsvorschriften des MRG könne gemäß § 12 Abs 3 MRG bei Veräußerung eines Unternehmens vom Erwerber des Unternehmens der angemessene Mietzins gefordert werden, und bei Nichteinigung ein diesbezüglicher Antrag auf Feststellung des angemessenen Mietzinses gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG gestellt werden. Da jedoch § 15 WWG in der Fassung BGBl.1951/26 keinerlei Verweisung auf die Bestimmungen des MG enthalte, seien auf Objekte, die unter diese Bestimmung fielen, nicht die Zinsbildungsvorschriften des MRG anzuwenden, sondern der Mietzins bis zur Rückzahlung des Darlehnes gemäß § 15 WWG zu bestimmen. Ein Antrag auf Bestimmung des angemessenen Mietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 (§ 12 Abs 3) MRG sei daher unzulässig und damit abzuweisen gewesen. Eine Überprüfung der zeitgerechten Einbringung des Antrages innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 12 Abs 3 MRG habe daher entfallen können.Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die Entscheidung über das Fondsansuchen vor dem 1.9.1952 ergangen sei und damit die Fassung der WWGN 1950, BGBl.1951/26, anzuwenden sei. Daß mit der Mehrzahl der Mieter die Anwendung der Fassung der WWGN 1952 vereinbart worden sei, sei von keiner der Parteien behauptet worden und lägen diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Paragraph 15, WWG in der Fassung BGBl.1951/26 enthalte detaillierte Vorschriften über die Mietzinsbildung für die Mietobjekte bis zur Rückzahlung des Förderungsdarlehens. In den der Novelle BGBl.1951/26 folgenden Fassungen sei das Wahlrecht des Vermieters normiert worden, statt des sich aus Paragraph 15, WWG unmittelbar ergebenden (Haupt-)Mietzinses den "nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG in der jeweils geltenden Fassung" zu begehren. Auf Grund der Transformationsklausel des Paragraph 58, Absatz 4, MRG sei darin die Verweisung auf Paragraph 16, Absatz 2, zu sehen, sodaß der danach zulässige Kategoriemietzins vereinbart werden könne, bei Geschäftsräumen hingegen für die ein Mietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, nicht bestehe, der "angemessene" Mietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Nach den Zinsbildungsvorschriften des MRG könne gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG bei Veräußerung eines Unternehmens vom Erwerber des Unternehmens der angemessene Mietzins gefordert werden, und bei Nichteinigung ein diesbezüglicher Antrag auf Feststellung des angemessenen Mietzinses gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG gestellt werden. Da jedoch Paragraph 15, WWG in der Fassung BGBl.1951/26 keinerlei Verweisung auf die Bestimmungen des MG enthalte, seien auf Objekte, die unter diese Bestimmung fielen, nicht die Zinsbildungsvorschriften des MRG anzuwenden, sondern der Mietzins bis zur Rückzahlung des Darlehnes gemäß Paragraph 15, WWG zu bestimmen. Ein Antrag auf Bestimmung des angemessenen Mietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, (Paragraph 12, Absatz 3,) MRG sei daher unzulässig und damit abzuweisen gewesen. Eine Überprüfung der zeitgerechten Einbringung des Antrages innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 12, Absatz 3, MRG habe daher entfallen können.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von den Antragstellern gegen diesen Sachbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht hielt vorerst fest, daß die Präklusivfrist des § 12 Abs 3 MRG erst ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der "Anzeige" des alten und des neuen Mieters an den Vermieter zu laufen beginne, eine solche Anzeige an die Vermieter bis zum 23.Mai 1986 allerdings nicht erstattet worden sei. Das Begehren auf Leistung eines angemessenen Zinses nach § 12 Abs 3 MRG sei daher in diesem Zeitpunkt noch nicht verfristet gewesen.Das Gericht zweiter Instanz gab dem von den Antragstellern gegen diesen Sachbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht hielt vorerst fest, daß die Präklusivfrist des Paragraph 12, Absatz 3, MRG erst ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der "Anzeige" des alten und des neuen Mieters an den Vermieter zu laufen beginne, eine solche Anzeige an die Vermieter bis zum 23.Mai 1986 allerdings nicht erstattet worden sei. Das Begehren auf Leistung eines angemessenen Zinses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG sei daher in diesem Zeitpunkt noch nicht verfristet gewesen.
Zu der im Rekurs ausgeführten Bekämpfung der Ablehnung der Zulässigkeit des von ihnen gestellten Antrages, wonach auf Grund der allgemeinen Bestimmung des § 15 Abs 6 WWG die Transformationsklausel des § 58 Abs 4 MRG heranzuziehen sei, nahm das Rekursgericht wie folgt Stellung:Zu der im Rekurs ausgeführten Bekämpfung der Ablehnung der Zulässigkeit des von ihnen gestellten Antrages, wonach auf Grund der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 6, WWG die Transformationsklausel des Paragraph 58, Absatz 4, MRG heranzuziehen sei, nahm das Rekursgericht wie folgt Stellung:
Die Zulässigkeit einer Mietzinsvereinbarung sei nach der für den Zeitpunkt der Darlehenszusage durch den Wohnhauswiederaufbaufonds (hier 19.März 1951) geltenden Fassung des WWG zu beurteilen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 16 MRG - erg.: Anh (WWG) -; MietSlg 28.476 ua). In der für die Entscheidung dieses Rechtsfalles geltenden Fassung des WWG (§ 15 WWG idF BGBl.1951/26) bestimme § 15 Abs 6, daß die mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftslokale) den Bestimmungen des MG mit den in Abs 7 bis 11 getroffenen Abänderungen unterlägen. Nach § 15 Abs 10 WWG idF BGBl.1951/26 könne vom Vermieter, wenn der jährliche Hauptmietzins nach Abs 7 niedriger sei als der Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung gewesen sei, letzterer verlangt werden. Erst in den darauf folgenden Fassungen des § 15 WWG habe der nach § 2 Abs 1 lit a MG idgF zulässige Hauptmietzins Eingang in das WWG gefunden. Da das Darlehen des Wohnhauswiederaufbaufonds für die Wiederherstellung des "gesamten Wohnhauses" gewährt worden sei und eine Abänderung der vorerst für das ganze Haus bewilligten Fondsfinanzierung auf einzelne Teile des Hauses nicht behauptet worden sei (vgl MietSlg 37.666), sei die Fiktion einer Zurückzahlung des vorerst gewährten Fondsdarlehens hinsichtlich des streitverfangenen Geschäftslokals oder eines Teiles desselben nicht heranzuziehen (vgl dazu auch MietSlg 27.547, 34.367, 35.490). Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes zutreffend. Die Transformationsklausel des § 58 Abs 4 MRG komme mangels einer entsprechenden Verweisung des § 15 WWG in der hier anzuwendenden Fassung nicht zur Anwendung (vgl Würth, aaO, Rz 3 zu § 58 MRG).Die Zulässigkeit einer Mietzinsvereinbarung sei nach der für den Zeitpunkt der Darlehenszusage durch den Wohnhauswiederaufbaufonds (hier 19.März 1951) geltenden Fassung des WWG zu beurteilen (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 16, MRG - erg.: Anh (WWG) -; MietSlg 28.476 ua). In der für die Entscheidung dieses Rechtsfalles geltenden Fassung des WWG (Paragraph 15, WWG in der Fassung BGBl.1951/26) bestimme Paragraph 15, Absatz 6,, daß die mittels Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte (Wohnungen und Geschäftslokale) den Bestimmungen des MG mit den in Absatz 7 bis 11 getroffenen Abänderungen unterlägen. Nach Paragraph 15, Absatz 10, WWG in der Fassung BGBl.1951/26 könne vom Vermieter, wenn der jährliche Hauptmietzins nach Absatz 7, niedriger sei als der Mietzins im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung gewesen sei, letzterer verlangt werden. Erst in den darauf folgenden Fassungen des Paragraph 15, WWG habe der nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG idgF zulässige Hauptmietzins Eingang in das WWG gefunden. Da das Darlehen des Wohnhauswiederaufbaufonds für die Wiederherstellung des "gesamten Wohnhauses" gewährt worden sei und eine Abänderung der vorerst für das ganze Haus bewilligten Fondsfinanzierung auf einzelne Teile des Hauses nicht behauptet worden sei vergleiche MietSlg 37.666), sei die Fiktion einer Zurückzahlung des vorerst gewährten Fondsdarlehens hinsichtlich des streitverfangenen Geschäftslokals oder eines Teiles desselben nicht heranzuziehen vergleiche dazu auch MietSlg 27.547, 34.367, 35.490). Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes zutreffend. Die Transformationsklausel des Paragraph 58, Absatz 4, MRG komme mangels einer entsprechenden Verweisung des Paragraph 15, WWG in der hier anzuwendenden Fassung nicht zur Anwendung vergleiche Würth, aaO, Rz 3 zu Paragraph 58, MRG).
Gegen diesen bestätigenden Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des von ihnen gestellten Feststellungsantrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.