Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 7.10.1987 durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümer der (früher dem Herbert K*** gehörenden) Hälfte der Liegenschaft EZ 487 des Grundbuches Ebbs. Für den Beklagten wurde auf der anderen, der Ilse K*** gehörenden Liegenschaftshälfte mit 21.10.1987 ein Zwangspfandrecht über S 200.000,- einverleibt. Vor der Zwangsversteigerung dieser zweiten Liegenschaftshälfte am 18.5.1988 legten die Streitteile einander ihre Absichten in bezug auf die Versteigerung gegenseitig offen und trafen folgende Vereinbarung:
Sollte der Kläger die Liegenschaftshälfte zum Ausrufpreis von S 364.200,- erwerben können, so erhalte der Beklagte einen Betrag von S 200.000,-. Müsse der Kläger einen höheren Preis bezahlen, so bekomme der Beklagte je S 1.000,- notwendiges höheres Meistbot genau um S 1.000,- weniger, so daß bei einem vom Kläger aufzubringenden Meistbot von S 564.000,- der Beklagte nichts mehr erhalten solle. Es sollte aber beiden freistehen, sich an der Versteigerung zu beteiligen und mitzubieten. Zum Zweck der Abwicklung der etwaigen Zahlungen des Beklagten nach der Versteigerung übergab der Kläger dem Klagevertreter Dr. Paumgarten treuhändig S 200.000,-, wovon dem Beklagten unmittelbar nach der Versteigerung S 114.200,-
entsprechend der Vereinbarung ausbezahlt wurden. Die S*** DER S*** K*** erstellte aber in der Folge ein Überbot von S 700.000,-, welches der Kläger nicht entkräften wollte. Hierauf wurde die Liegenschaftshälfe dieser S*** rechtskräftig zugeschlagen. Sie verkaufte die Liegenschaftshälfe allerdings später dem Kläger um S 600.000,-.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung der von ihm geleisteten S 114.200,- mit der Begründung, er habe diese Zahlung in der irrtümlichen Annahme geleistet, Liegenschaftseigentümer zu sein. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung sei nicht verboten gewesen.
Der Beklagte wendete ein, er habe sich an die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung gehalten, so daß ihm die gezahlten S 114.200,- zu Recht gebührten. Überdies sei eine Rückforderung nach § 1174 ABGB nicht zulässig.Der Beklagte wendete ein, er habe sich an die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung gehalten, so daß ihm die gezahlten S 114.200,- zu Recht gebührten. Überdies sei eine Rückforderung nach Paragraph 1174, ABGB nicht zulässig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt im wesentlichen noch folgendes fest:
Vor der Versteigerung am 18.5.1988 kam es über Betreiben des Beklagten mehrmals zu Kontakten zwischen den Streitteilen, bei denen der Beklagte dem Kläger darlegte, daß er eine grundbücherlich sichergestellte Forderung von S 200.000,- habe, erst ab einem Meistbot von ca S 600.000,- bis S 700.000,- zum Zug komme und daher ein Interesse daran habe, daß ein möglichst hohes Meistbot erzielt werde, weshalb er mitzubieten beabsichtige. Der Kläger teilte seinerseits dem Beklagten mit, daß er nur bis zu einem Betrag von S 600.000,- mitzubieten bereit sei. Demgegenüber erklärte der Beklagte dem Kläger, daß es für ihn jedenfalls sinnvoll wäre, ab einer solchen Meistbotshöhe, ab welcher seine Forderung teilweise befriedigt würde, mitzubieten und daß er dies auch beabsichtige. Die Streitteile kamen dann überein, daß der Kläger im Falle der Ersteigerung der Liegenschaftshälfte zum Ausrufpreis an den Beklagten einen Betrag von S 200.000,- zahle, bei höherem Meistbot entsprechend weniger.
Kurz vor dem Versteigerungstermin fand ein persönliches Treffen der Streitteile, des Klagsvertreters Dr. Paumgarten und des Beklagtenvertreters Dr. Schmiedt statt, bei welchem schriftlich folgende Vereinbarung festgehalten wurde: Sollte der Kläger den zu versteigernden Hälfteanteil zum Ausrufpreis von S 364.200,- erstehen können, so werde er dem Beklagten S 200.000,- bezahlen. Müsse er jedoch mehr als das geringste Gebot für den Zuschlag der Liegenschaftshälfte zahlen, so vermindere sich die vereinbarte Leistung des Klägers an den Beklagten pro S 1.000,- an höherem Meistbot jeweils um S 1.000,-, so daß der Beklagte bei einem vom Kläger aufzubringenden Meistbot von S 564.200,- nichts zu erwarten habe. Ausdrücklich festgelegt wurde auch, daß der Beklagte berechtigt sei, mitzubieten. Aufgrund dieser Vereinbarung hatte der Beklagte ein Interesse daran, daß der Kläger die Liegenschaftshälfte so günstig wie möglich ersteigern könne, damit dieser an ihn die Differenz zwischen Meistbot und dem Betrag von S 564.200,- zu bezahlen hätte. Sinn und Zweck der Vereinbarung zwischen den Streitteilen war es, den Beklagten davon abzuhalten, die Liegenschaftshälfte soweit hinaufzusteigern, wie dies erforderlich gewesen wäre, damit der Beklagte zumindest teilweise aus dem Meistbot hätte befriedigt werden können.
Rechtlich qualifizierte das Erstgericht die Vereinbarung zwischen den Streitteilen als eine nach dem Hofkanzleidekret vom 6.6.1838, JGS 277, verbotene Vereinbarung. Nach § 1174 ABGB könne derjenige, der wissentlich zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung etwas gegeben habe, dieses nicht zurückfordern. Wissentlich leiste, wer das Verbot oder bei Sittenwidrigkeit deren tatsächliche Grundlagen gekannt oder in verschuldeter Unkenntnis gehandelt habe. Zumindest letzteres sei dem Kläger anzulasten.Rechtlich qualifizierte das Erstgericht die Vereinbarung zwischen den Streitteilen als eine nach dem Hofkanzleidekret vom 6.6.1838, JGS 277, verbotene Vereinbarung. Nach Paragraph 1174, ABGB könne derjenige, der wissentlich zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung etwas gegeben habe, dieses nicht zurückfordern. Wissentlich leiste, wer das Verbot oder bei Sittenwidrigkeit deren tatsächliche Grundlagen gekannt oder in verschuldeter Unkenntnis gehandelt habe. Zumindest letzteres sei dem Kläger anzulasten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus.
Da es Sinn und Zweck der Vereinbarung zwischen den Streitteilen gewesen sei, den Beklagten davon abzuhalten, soweit zu steigern, wie dies erforderlich gewesen wäre, damit er zumindest teilweise aus dem Meistbot befriedigt werde, verstoße die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung gegen die Bestimmungen des genannten Hofkanzleidekretes. § 1174 ABGB schließe das Rückforderungsrecht hinsichtlich dessen aus, was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung gegeben habe. Nach einem Teil der Lehre sei aber verschuldete Unkenntnis des Verbotes dem Wissen um das Verbot gleichzusetzen und führe daher gleichfalls zum Ausschluß des Rückforderungsanspruches. Da der Kläger den Verhandlungen mit dem Beklagten einen Rechtsanwalt beigezogen habe, dessen Wissen oder Nichtwissen er sich zurechnen lassen müsse, sei jedenfalls verschuldete Unkenntnis anzunehmen. Selbst wen man aber den Nachweis der Wissentlichkeit erfordere, so müsse doch, da Wissentlichkeit positiv kaum nachweisbar sei, eine Umkehr der Beweislast eintreten, so daß der Kläger beweisen müßte, nicht wissentlich gehandelt zu haben. Einen solchen Beweis habe er aber nicht angetreten.Da es Sinn und Zweck der Vereinbarung zwischen den Streitteilen gewesen sei, den Beklagten davon abzuhalten, soweit zu steigern, wie dies erforderlich gewesen wäre, damit er zumindest teilweise aus dem Meistbot befriedigt werde, verstoße die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung gegen die Bestimmungen des genannten Hofkanzleidekretes. Paragraph 1174, ABGB schließe das Rückforderungsrecht hinsichtlich dessen aus, was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung gegeben habe. Nach einem Teil der Lehre sei aber verschuldete Unkenntnis des Verbotes dem Wissen um das Verbot gleichzusetzen und führe daher gleichfalls zum Ausschluß des Rückforderungsanspruches. Da der Kläger den Verhandlungen mit dem Beklagten einen Rechtsanwalt beigezogen habe, dessen Wissen oder Nichtwissen er sich zurechnen lassen müsse, sei jedenfalls verschuldete Unkenntnis anzunehmen. Selbst wen man aber den Nachweis der Wissentlichkeit erfordere, so müsse doch, da Wissentlichkeit positiv kaum nachweisbar sei, eine Umkehr der Beweislast eintreten, so daß der Kläger beweisen müßte, nicht wissentlich gehandelt zu haben. Einen solchen Beweis habe er aber nicht angetreten.