Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß über ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Exekutionsordnung zu entscheiden gewesen sei, und vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß es sich bei ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung um einen im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrag handle, auf den demnach die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden seien. Auf Grund der Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (insbesondere § 2 Abs 2 Z 5) könne der Richter aber etwa den Vorschriften der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen entsprechende einstweilige Anordnungen und einstweilige Verfügungen erlassen, ohne an die letztgenannten Vorschriften gebunden zu sein. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.Die Antragstellerin wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß über ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Exekutionsordnung zu entscheiden gewesen sei, und vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß es sich bei ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung um einen im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrag handle, auf den demnach die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden seien. Auf Grund der Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (insbesondere Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5,) könne der Richter aber etwa den Vorschriften der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen entsprechende einstweilige Anordnungen und einstweilige Verfügungen erlassen, ohne an die letztgenannten Vorschriften gebunden zu sein. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß im Außerstreitverfahren zu verfolgende Ansprüche wie der verfahrensgegenständliche, die nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zwangsweise durchzusetzen sind (§ 1 Z 6 EO; vgl.GlUNF 1703), auch deren Normen über einstweilige Verfügungen unterworfen sind (JBl 1960,302 uva; vgl. auch Heller-Berger-Stix 2717 sowie Müller im Rechtslexikon, Einstweilige Verfügungen/Verfahren außer Streitsachen, Blatt 1 verso und Blatt 2). Ein Fall, in dem der Außerstreitrichter nach § 2 Abs 1, § 2 Abs 2 Z 7, § 12 Abs 2 AußStrG, ohne an die Vorschriften der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen gebunden zu sein, einstweilige Anordnungen und einstweilige Verfügungen treffen könnte (vgl. SZ 8/255; 1 Ob 275/71, veröffentlicht in EFSlg.15.198 und 16.708; 1 Ob 740/81, veröffentlicht in EFSlg.39.529 ua.), liegt hier nicht vor. Auch § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG vermag für die von der Antragstellerin angestrebte einstweilige Verfügung eine taugliche Grundlage nicht abzugeben. Ist aber über den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu entscheiden, dann ist ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes gemäß §§ 402, 78 EO, § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig; für einen außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG ist daher hier kein Raum.Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß im Außerstreitverfahren zu verfolgende Ansprüche wie der verfahrensgegenständliche, die nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zwangsweise durchzusetzen sind (Paragraph eins, Ziffer 6, EO; vgl.GlUNF 1703), auch deren Normen über einstweilige Verfügungen unterworfen sind (JBl 1960,302 uva; vergleiche auch Heller-Berger-Stix 2717 sowie Müller im Rechtslexikon, Einstweilige Verfügungen/Verfahren außer Streitsachen, Blatt 1 verso und Blatt 2). Ein Fall, in dem der Außerstreitrichter nach Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG, ohne an die Vorschriften der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen gebunden zu sein, einstweilige Anordnungen und einstweilige Verfügungen treffen könnte vergleiche SZ 8/255; 1 Ob 275/71, veröffentlicht in EFSlg.15.198 und 16.708; 1 Ob 740/81, veröffentlicht in EFSlg.39.529 ua.), liegt hier nicht vor. Auch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG vermag für die von der Antragstellerin angestrebte einstweilige Verfügung eine taugliche Grundlage nicht abzugeben. Ist aber über den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu entscheiden, dann ist ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes gemäß Paragraphen 402, 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig; für einen außerordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG ist daher hier kein Raum.
Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.