Begründung:
Die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden "klagende Partei" genannt) begehrt - nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen Streitverhandlung - vom Beklagten und Widerkläger (im folgenden "Beklagter" genannt) die Zahlung des der Höhe nach außer Streit gestellten Betrages von S 61.046,40 s.A. (ON 46, AS 164) mit der Begründung, sie habe als Generalunternehmer bei Errichtung der Wohnhausanlage in 2320 Schwechat, Reitbahngasse, Leistungen um den Rechnungsbetrag von S 1,207.196,40 erbracht, worauf der eingeklagte Betrag noch aushafte.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der im Revisionsverfahren nur noch relevanten Begründung, die klagende Partei habe ihre Verpflichtung zur Schaffung des für Reihenhäuser vorgeschriebenen Schallschutzes nicht erfüllt. Die Forderung der klagenden Partei sei daher zufolge außergerichtlicher Aufrechnung mit einem Teil der dem Beklagten gebührenden Preisminderung erloschen.
Überdies erhob der Beklagte Widerklage, in der er von der klagenden Partei die Zahlung von S 148.090,40 begehrte. Die klagende Partei habe bei Errichtung des Objektes nicht die der ÖNorm B 8115 entsprechenden Schallschutzbestimmungen nicht eingehalten. Die Kosten der unbedingt erforderlichen Sanierungsarbeiten betrügen S 89.140,80, würden aber dennoch nicht die Herstellung der vereinbarten Luftschalldämmung bewirken, so daß auch eine Preisminderung von vorläufig 10 % des Werklohnes (S 124.916,--) dem Beklagten zu ersetzen sei. Nach Abzug des von ihm zurückbehaltenen Betrages von S 65.966,40 ergebe dies S 148.090,40.
Die klagende Partei wendete ein, die von ihr vorgenommene Schallisolierung entspreche der Baubewilligung und der Vereinbarung der Parteien. Sie bestritt das Begehren des Beklagten auch der Höhe nach.
Das Erstgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab.
Es stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Am 28. Juni 1983 schloß die klagende Partei mit den Beklagten als Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 170 (nunmehr EZ 1948) der KG Schwechat einen Bauvertrag ab, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
1") Aufgrund der Baubewilligung vom 26. Mai 1983 und des dazu errichteten Einreichplanes sowie der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Baubeschreibung erteilt der Auftraggeber der A*** den unwiderruflichen Auftrag, das im Einreichplan mit Nr. 2 bezeichnete Haus im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu errichten ..... Bei Errichtung des Reihenwohnhauses, an welchem später Wohnungseigentum begründet werden soll, hat die A*** die gültigen technischen ÖNormen einzuhalten .....
5.) Die Urkunden, Einreichplan, Baubescheid samt Niederschrift über die Verhandlung, Baubeschreibung bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertrages."
Die klagende Partei hatte seinerzeit mit Prospekten, Preislisten etc. für die strittige Wohnhausanlage geworben und dabei den Begriff "Reihenwohnhaus" verwendet, weil sie überzeugt war, daß dieser Begriff allgemein verständlich sei. Am Tag der Unterfertigung des Bauvertrages hatte der Beklagte Kenntnis von den im Vertrag genannten Urkunden, insbesondere vom Einreichplan und vom Baubescheid samt Verhandlungsschrift. Im Baubewilligungsbescheid wird darauf verwiesen, daß das beiliegende Protokoll über die Bauverhandlung einen wesentlichen Teil des Bescheides bildet. Im Verhandlungsprotokoll heißt es unter Punkt 5.) der Auflagen u.a.:
"Wohnungstrennwände müssen hinsichtlich des Schallschutzes der Tabelle 5 der ÖNorm B 8115 Teil 2 entsprechen".
Die Wohnungstrennwand zwischen der Wohnung des Beklagten und der Nachbarwohnung entspricht hinsichtlich ihrer Schalldämmung (nur) dem in der ÖNORM B 8115 Teil 2 geforderten Wert von 55 dB. Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß auf Grund der eindeutigen Formulierung des Punktes 5.) in den Auflagen des Bescheides vom 26. Mai 1983 die mindeste erforderliche Normalschallpegeldifferenz zwischen den beiden Reihenhauswohnungen 55 dB zu betragen habe. Da dieser vertraglich vereinbarte Pegel von der klagenden Partei eingehalten worden sei, müsse dem Klagebegehren Folge und der Widerklage keine Folge gegeben werden. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Die Vertragsauslegung durch das Erstgericht sei richtig. Da der Beklagte Hälfteeigentümer der Liegenschaft gewesen sei und ein Reihenwohnhaus, an dem später Wohnungseigentum begründet werden sollte, vorgesehen gewesen sei, habe der Beklagte gewußt, daß das zu errichtende Gebäude im gemeinsamen Wohnungseigentum mit dem zweiten auf dieser Liegenschaft geplanten Nachbargebäude stehen würde. Es hätte ihm daher klar sein müssen, daß sich der in Punkt 5.) der Auflagen enthaltene Satz betreffend Wohnungstrennwände nur auf die Trennwand zur Nachbarwohnung habe beziehen können. Durch den Gebrauch der Ausdrücke "Reihenwohnhaus" und "Reihenhaus" sei nicht die Errichtung eines bestimmten gesetzlich definierten Gebäudetyps vereinbart worden, sondern lediglich auf das allgemeine Aussehen der Gesamtanlage in Form einer Kurzbezeichnung hingewiesen worden. Als Trennwände zwischen Reihenhäusern könnten etwa die Trennwände zwischen aneinandergebauten Gebäuden angesehen werden, die nicht auf der gleichen Liegenschaft und nicht im gemeinsamen Wohnungseigentum errichtet wurden.
Das Berufungsgericht sprach aus, die Revision sei nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig, weil nicht über eine in dieser Gesetzesstelle genannte Rechtsfrage zu entscheiden gewesen sei. Die vom Beklagten erhobene Revision ist zulässig und berechtigt.Das Berufungsgericht sprach aus, die Revision sei nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig, weil nicht über eine in dieser Gesetzesstelle genannte Rechtsfrage zu entscheiden gewesen sei. Die vom Beklagten erhobene Revision ist zulässig und berechtigt.