Der Rekurs der Frau ist im Ergebnis nicht berechtigt. Nach § 82 Abs 1 EheG unterliegen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht Sachen, die sonst nach § 81 Abs 2 EheG aufzuteilen wären, die aber ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. Für die Ausnahme von Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteil an einem Unternehmen sind - ohne daß es sich um eine bloße Wertanlage handelt - aus dem der Aufteilung unterworfenen Vermögen der Eheleute war bestimmend, daß bestehende und lebenskräftige Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zum Untergang verurteilt sein sollten. Beide Sozialpartner setzten sich im Zuge der Regelung der Aufteilung ehelichen Vermögens nach der Scheidung der Ehe dafür ein, einen wirksamen Schutz des Unternehmens und der Arbeitsplätze vorzusehen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Unternehmen vom Mann oder der Frau oder von beiden gemeinsam betrieben wurde. Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung auszuscheiden (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht, 112; Schwind, EheR 2 , 317; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 67; Koziol-Welser, II 7 , 212 Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 82 EheG). Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb stellt ein Unternehmen dar (Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 , 54; EFSlg 43.761; OGH 15.11.1984 6 Ob 642/84). Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, steht ihm nur ein Anspruch auf die angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB zu. Wird das Unternehmen dagegen von beiden Ehegatten gemeinsam betrieben, sind also beide Ehegatten an dem Unternehmen beteiligt, richtet sich die nicht im Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG stattfindende Auseinandersetzung nach den zur Anwendung gelangenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (vgl. Ehrenzweig-Schwind, FamR, 112). Alle Ansprüche auf von der Aufteilung ausgenommene Sachen können nur im Rechtsweg geltend gemacht werden (SZ 54/126; SZ 53/153). Die zum Unternehmen gehörigen Sachen sind auch dann nicht Ersparnis, wenn das Unternehmen aus Ersparnissen erworben wurde (Pichler in Rummel, ABGB,Rdz 13 zu § 82 EheG; Bydlinski, Zur Neuordnung des Ehegüterrechtes, FS Schwind, 41; Goriany, Gesellschaftsrechtliche Aspekte des neuen Ehegüterrechts, AnwBl 1978, 501). Wurde die eheliche Errungenschaft weitgehend in das Unternehmen eingebracht, das als solches mit allen zugehörigen Sachen der nachehelichen Aufteilung entzogen ist, kann es zwar noch der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterworfenen Gütern zuzuteilen (SZ 55/163 = GesRZ 1983, 91 = JBl 1983, 316), die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Unternehmer kommt aber dann nicht in Betracht, wenn eine Aufteilung mangels ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse deshalb nicht stattfindet, weil Unternehmen der Aufteilung nicht unterliegen. Zum Unternehmen gehörige Sachen dürfen nicht über Ausgleichszahlungen dennoch in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden. Der Grundgedanke der Ausgleichsregelung kann nicht über die klare Vorschrift des § 81 Abs 1 Z 3 EheG, der jede Teilnahme am Unternehmenswert verweigert, hinweg dazu führen, daß auf dem Umweg über § 94 Abs 1 EheG zum Unternehmen gehörige Sachen der Aufteilung unterworfen werden. JBl 1984, 606 = GesRZ 1984, 111; RdW 1985, 246; Grass, RdW 1984, 6; aM Wilhelm, Das Unternehmen in der Vermögensteilung nach Scheidung, RdW 1983, 2).Der Rekurs der Frau ist im Ergebnis nicht berechtigt. Nach Paragraph 82, Absatz eins, EheG unterliegen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht Sachen, die sonst nach Paragraph 81, Absatz 2, EheG aufzuteilen wären, die aber ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. Für die Ausnahme von Sachen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteil an einem Unternehmen sind - ohne daß es sich um eine bloße Wertanlage handelt - aus dem der Aufteilung unterworfenen Vermögen der Eheleute war bestimmend, daß bestehende und lebenskräftige Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zum Untergang verurteilt sein sollten. Beide Sozialpartner setzten sich im Zuge der Regelung der Aufteilung ehelichen Vermögens nach der Scheidung der Ehe dafür ein, einen wirksamen Schutz des Unternehmens und der Arbeitsplätze vorzusehen. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Unternehmen vom Mann oder der Frau oder von beiden gemeinsam betrieben wurde. Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung auszuscheiden (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht, 112; Schwind, EheR 2 , 317; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 67; Koziol-Welser, römisch zwei 7 , 212 Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 82, EheG). Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb stellt ein Unternehmen dar (Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 , 54; EFSlg 43.761; OGH 15.11.1984 6 Ob 642/84). Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, steht ihm nur ein Anspruch auf die angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung nach Paragraph 98, ABGB zu. Wird das Unternehmen dagegen von beiden Ehegatten gemeinsam betrieben, sind also beide Ehegatten an dem Unternehmen beteiligt, richtet sich die nicht im Verfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG stattfindende Auseinandersetzung nach den zur Anwendung gelangenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften vergleiche Ehrenzweig-Schwind, FamR, 112). Alle Ansprüche auf von der Aufteilung ausgenommene Sachen können nur im Rechtsweg geltend gemacht werden (SZ 54/126; SZ 53/153). Die zum Unternehmen gehörigen Sachen sind auch dann nicht Ersparnis, wenn das Unternehmen aus Ersparnissen erworben wurde (Pichler in Rummel, ABGB,Rdz 13 zu Paragraph 82, EheG; Bydlinski, Zur Neuordnung des Ehegüterrechtes, FS Schwind, 41; Goriany, Gesellschaftsrechtliche Aspekte des neuen Ehegüterrechts, AnwBl 1978, 501). Wurde die eheliche Errungenschaft weitgehend in das Unternehmen eingebracht, das als solches mit allen zugehörigen Sachen der nachehelichen Aufteilung entzogen ist, kann es zwar noch der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterworfenen Gütern zuzuteilen (SZ 55/163 = GesRZ 1983, 91 = JBl 1983, 316), die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Unternehmer kommt aber dann nicht in Betracht, wenn eine Aufteilung mangels ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse deshalb nicht stattfindet, weil Unternehmen der Aufteilung nicht unterliegen. Zum Unternehmen gehörige Sachen dürfen nicht über Ausgleichszahlungen dennoch in das Aufteilungsverfahren einbezogen werden. Der Grundgedanke der Ausgleichsregelung kann nicht über die klare Vorschrift des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, EheG, der jede Teilnahme am Unternehmenswert verweigert, hinweg dazu führen, daß auf dem Umweg über Paragraph 94, Absatz eins, EheG zum Unternehmen gehörige Sachen der Aufteilung unterworfen werden. JBl 1984, 606 = GesRZ 1984, 111; RdW 1985, 246; Grass, RdW 1984, 6; aM Wilhelm, Das Unternehmen in der Vermögensteilung nach Scheidung, RdW 1983, 2).
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann nach § 232 Abs 2 AußStrG nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Dies ist nicht der Fall, weil das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, daß dem vom Mann schon vor dem Erstgericht erhobenen Einwand Berechtigung zukommt,daß das Erstgericht in die Aufteilung Liegenschaften einbezogen hat, die zu einem Unternehmen gehören und daher dem Zugriff bei der Aufteilung nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG entzogen sind. Das Erstgericht, das diese Einwendung für unerheblich ansah, hat allerdings eine Erörterung und Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen unterlassen und sich damit begnügt, festzustellen, daß es bei der der Frau zugeteilten Liegenschaft um ein Gasthaus mit umgebenden Grundstück handelt und daß der Mann auf allen - selbst den der FrauDer Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Dies ist nicht der Fall, weil das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, daß dem vom Mann schon vor dem Erstgericht erhobenen Einwand Berechtigung zukommt,daß das Erstgericht in die Aufteilung Liegenschaften einbezogen hat, die zu einem Unternehmen gehören und daher dem Zugriff bei der Aufteilung nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG entzogen sind. Das Erstgericht, das diese Einwendung für unerheblich ansah, hat allerdings eine Erörterung und Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen unterlassen und sich damit begnügt, festzustellen, daß es bei der der Frau zugeteilten Liegenschaft um ein Gasthaus mit umgebenden Grundstück handelt und daß der Mann auf allen - selbst den der Frau
gehörigen - Liegenschaften einen Landwirtschaftsbetrieb führte. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern und sodann zu prüfen sein, welche Grundstücke zu einem Unternehmen gehören. Ob dieses Unternehmen vom Mann allein oder von den Eheleuten gemeinsam betrieben wurde, ändert allerdings entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin nichts daran, daß Unternehmen und diesem zugehörige Sachen von der Aufteilung ausgeschlossen sind. Es wird der Feststellung der Unternehmenseigenschaft und der Widmung von Grundstücken für Unternehmenszwecke bedürfen und solches Vermögen aus der Aufteilung auszuscheiden sein. Jedenfalls unterliegt der Aufteilung die Ehewohnung (EFSlg 43.762). Eheliche Ersparnisse liegen selbst dann nicht vor,wenn eine sonst dem Aufteilungsverfahren unterworfene Liegenschaft zugunsten des Unternehmens des einen oder beider Ehegatten für Betriebsmittelkredite in einer den Verkehrswert der Liegenschaft erreichenden Höhe zum Pfand bestellt ist. Die Liegenschaft ist dann mit ihrem Wert dem Unternehmen gewidmet und unterliegt nicht der nachehelichen Aufteilung (JBl 1985, 365). Es wird daher auch der Feststellung bedürfen, inwieweit die vom Erstgericht bisher nicht ausreichend geprüften Verbindlichkeiten des Mannes aus seiner unternehmerischen Tätigkeit stammen und wie weit auch durch die auf den Liegenschaften bestehenden Pfandrechte der Gläubiger Grundstücke von der Verteilung ausgenommen sind.
Schließlich kann noch nicht gesagt werden, wie es zum Erwerb des Gasthausunternehmens gekommen ist und ob der Mann dieses Unternehmen selbst oder durch Verpachtung betreiben sollte. Gehört diese Liegenschaft zu einem Unternehmen, so unterliegt sie nicht der Aufteilung. Auch dazu müssen erst die erheblichen Tatsachen vorgetragen und festgestellt werden.
Erst wenn eine Abgrenzung des der Aufteilung unterworfenen ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse stattgefunden hat, kann nach den schon vom Erstgericht zutreffend dargestellten Grundsätzen nach Billigkeit eine dem Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zu seiner Anschaffung und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Rechnung tragende Aufteilung vorgenommen werden, wobei auch nicht ohne Bedeutung ist, inwieweit Zuwendungen von Familienangehörigen zur Vermögensvermehrung beigetragen haben (EFSlg 43.760; EFSlg 38.860).
Es hat daher bei der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zu bleiben.