Entscheidungsgründe:
Die beiden Kläger waren Gesellschafter der F*****gesellschaft mbH; am Stammkapital dieser Gesellschaft, das 1 Mio S betrug, waren sie mit einer Stammeinlage von je 500.000 S beteiligt. Anfangs des Jahres 1979 war die Gesellschaft nach Ansicht ihres Steuerberaters insolvent. Um die Gesellschaft zu retten, suchten die Kläger einen neuen Gesellschafter. Durch den damaligen Buchhalter der Gesellschaft, Rüdiger L*****, konnte der Beklagte als Interessent gewonnen werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft nicht mehr in der Lage, die Löhne an ihre Beschäftigten zu zahlen. Am 24. 4. 1979 gab der Beklagte eine „Optionserklärung“ (Beilage B) ab, dass er auf das zu erhöhende Stammkapital der Gesellschaft eine Stammeinlage von 3 Mio S leisten und eine Stammeinlage mit diesem Nominalwert übernehmen werde. Bei einer Besprechung der nunmehrigen Prozessparteien am 14. 5. 1979 – worüber der Aktenvermerk Beilage A vorhanden ist – erklärte sich der Beklagte bereit, a konto „der von ihm zu erwerbenden Geschäftsanteile“ 750.000 S „der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen“, damit diese ihre Tätigkeit „aufnehmen“ (wohl richtig: fortsetzen) könne (Punkt 4 des Aktenvermerks Beilage A). Zu diesem Zweck stellte er einen von ihm ausgestellten Verrechnungsscheck über 750.000 S zur Verfügung, und es wurde „ausdrücklich vereinbart, dass für den Fall, dass der angebotene Ausgleichsvorschlag (Anm die Gesellschaft betreffend) nicht angenommen werden sollte, die vorgesehene Abtretung der Geschäftsanteile (Anm der beiden Kläger) nicht zustande kommt“ und der Betrag von 750.000 S „demnach in diesem Falle“ von der Gesellschaft dem Beklagten zurückerstattet werden müsse. Der Erstkläger war sich damals wohl bewusst, dass ihm ohne Eintritt des Beklagten als Gesellschafter - nur dadurch war die Gesellschaft noch wirtschaftlich zu retten (S 8 des Ersturteils) – ein Strafverfahren drohte. Er war aus diesem Grunde – genau so wie die Zweitklägerin – bereit, alles auf sich zu nehmen, um ein solches Verfahren zu verhindern, und dazu gehörte auch die Heranziehung des Abtretungspreises – den der Beklagte für den vorgesehenen Erwerb von Teilen der Geschäftsanteile der beiden Kläger leisten sollte – für die Tilgung der Schulden (der Gesellschaft), wie sich aus dem Aktenvermerk Beilage A ergibt (S 8 des Ersturteils). Im Auftrag der Zweitklägerin, die damals die alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft war, löste der damalige Buchhalter Rüdiger L***** den vom Beklagten zur Verfügung der Gesellschaft gestellten Scheck ein und brachte den erlösten Betrag von 750.000 S dem Konto der Gesellschaft bei der Österreichischen Länderbank gut. Mit dem Notariatsakt vom 30. 5. 1979 (Beilage 1) traten die beiden Kläger von ihren Geschäftsanteilen an der Gesellschaft je einen Teil im Nominalwert von 375.000 S ab (§ 2 Abs 1) und quittierten die „in der Zwischenzeit erfolgte“ Zahlung des vereinbarten Abtretungspreises von je 375.000 S (§ 2 Abs 2).Die beiden Kläger waren Gesellschafter der F*****gesellschaft mbH; am Stammkapital dieser Gesellschaft, das 1 Mio S betrug, waren sie mit einer Stammeinlage von je 500.000 S beteiligt. Anfangs des Jahres 1979 war die Gesellschaft nach Ansicht ihres Steuerberaters insolvent. Um die Gesellschaft zu retten, suchten die Kläger einen neuen Gesellschafter. Durch den damaligen Buchhalter der Gesellschaft, Rüdiger L*****, konnte der Beklagte als Interessent gewonnen werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft nicht mehr in der Lage, die Löhne an ihre Beschäftigten zu zahlen. Am 24. 4. 1979 gab der Beklagte eine „Optionserklärung“ (Beilage B) ab, dass er auf das zu erhöhende Stammkapital der Gesellschaft eine Stammeinlage von 3 Mio S leisten und eine Stammeinlage mit diesem Nominalwert übernehmen werde. Bei einer Besprechung der nunmehrigen Prozessparteien am 14. 5. 1979 – worüber der Aktenvermerk Beilage A vorhanden ist – erklärte sich der Beklagte bereit, a konto „der von ihm zu erwerbenden Geschäftsanteile“ 750.000 S „der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen“, damit diese ihre Tätigkeit „aufnehmen“ (wohl richtig: fortsetzen) könne (Punkt 4 des Aktenvermerks Beilage A). Zu diesem Zweck stellte er einen von ihm ausgestellten Verrechnungsscheck über 750.000 S zur Verfügung, und es wurde „ausdrücklich vereinbart, dass für den Fall, dass der angebotene Ausgleichsvorschlag Anmerkung die Gesellschaft betreffend) nicht angenommen werden sollte, die vorgesehene Abtretung der Geschäftsanteile Anmerkung der beiden Kläger) nicht zustande kommt“ und der Betrag von 750.000 S „demnach in diesem Falle“ von der Gesellschaft dem Beklagten zurückerstattet werden müsse. Der Erstkläger war sich damals wohl bewusst, dass ihm ohne Eintritt des Beklagten als Gesellschafter - nur dadurch war die Gesellschaft noch wirtschaftlich zu retten (S 8 des Ersturteils) – ein Strafverfahren drohte. Er war aus diesem Grunde – genau so wie die Zweitklägerin – bereit, alles auf sich zu nehmen, um ein solches Verfahren zu verhindern, und dazu gehörte auch die Heranziehung des Abtretungspreises – den der Beklagte für den vorgesehenen Erwerb von Teilen der Geschäftsanteile der beiden Kläger leisten sollte – für die Tilgung der Schulden (der Gesellschaft), wie sich aus dem Aktenvermerk Beilage A ergibt (S 8 des Ersturteils). Im Auftrag der Zweitklägerin, die damals die alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft war, löste der damalige Buchhalter Rüdiger L***** den vom Beklagten zur Verfügung der Gesellschaft gestellten Scheck ein und brachte den erlösten Betrag von 750.000 S dem Konto der Gesellschaft bei der Österreichischen Länderbank gut. Mit dem Notariatsakt vom 30. 5. 1979 (Beilage 1) traten die beiden Kläger von ihren Geschäftsanteilen an der Gesellschaft je einen Teil im Nominalwert von 375.000 S ab (Paragraph 2, Absatz eins,) und quittierten die „in der Zwischenzeit erfolgte“ Zahlung des vereinbarten Abtretungspreises von je 375.000 S (Paragraph 2, Absatz 2,).
Das Erstgericht wies das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Zahlung des Preises für die abgetretenen Teile ihrer Geschäftsanteile samt Zinsen zu verurteilen, an.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung.
Beide Vorinstanzen kamen aufgrund des eingangs dargestellten Sachverhalts, den sie als erwiesen annahmen, zu dem Ergebnis, dass die im Notariatsakt über die Abtretung (Beilage 1) beurkundete Quittierung der Zahlung der Abtretungspreise von je 375.000 S richtig sei – dies war von den Klägern nämlich bestritten worden –, denn es sei der Erlös aus dem vom Beklagten a conto des Abtretungspreises für die von ihm dann erworbenen Teile der Geschäftsanteile der Kläger hingegebenen Scheck über 750.000 S in voller Höhe vereinbarungsgemäß dem Konto der Gesellschaft gutgebracht und zur Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten verwendet worden.
Das Urteil des Berufungsgerichts bekämpfen die Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie begehren in erster Linie die Abänderung des Urteils a) durch Stattgebung beider Klagebegehren und b) hilfsweise des Klagebegehrens des Erstklägers; sie beantragen in zweiter Linie die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung in die erste Instanz.
Der Beklagte begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.