Begründung:
Die Klägerin und die Beklagte sind Hauptmieter von Geschäftsräumlichkeiten im Hause Mariahilfer Straße 101 in 1060 Wien. Das ebenerdig rechts von der zum Hintertrakt führenden Hauseinfahrt gelegene Geschäftslokal der Klägerin ist mit Schaufenstern an der Straßenfront und in der Hauseinfahrt ausgestattet. Neben dem Geschäftseingang von der Straße her führt auch ein weiterer Zugang von der Passage in die Geschäftsräumlichkeiten. Diese Türe ist jedoch seit einigen Jahren vermauert, doch beabsichtigt die Klägerin, diesen Eingang bei Bedarf und bei einer Neugestaltung des Portals wieder zu benützen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung des vor dem Geschäftslokal der Klägerin in der Hauspassage aufgestellten Schaukastens. Sie habe der Beklagten vor etwa zwei Jahren gegen jederzeitigen Widerruf gestattet, vor der zugemauerten Zugangstüre in der Hauspassage einen Schaukasten aufzustellen. Die Klägerin habe ihr Zustimmung widerrufen und die Beklagte im August 1983 aufgefordert, den Schaukasten wieder zu entfernen. Die Beklagte habe sich geweigert, dem Verlangen zu entsprechen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, weil sie mit Zustimmung des Vermieters schon seit zehn Jahren ihren Schaukasten auf Dauer in der Hauseinfahrt abgestellt habe und dies von ihrem Mietrecht umfaßt sei. Die Stelle, an der der Schaukasten stehe, gehöre nicht zum Mietobjekt der Klägerin, die ihre Eingangstüre zur Passage seit langem nicht benützte und zugemauert habe.
Das Erstgericht verhielt die Beklagte zur Entfernung ihres Schaukastens.
Es stellte im wesentlichen fest, die Klägerin sei nach Inhalt ihres Bestandvertrages berechtigt, die Geschäftsräumlichkeiten mit der zugehörigen 'Hausfront' in der Mariahilfer Straße und in der Hauspassage zu benützen. Sie habe vor drei Jahren den Entschluß gefaßt, die Eingangstüre in der Passage zuzumauern, habe aber vorgehabt, diesen Zugang wieder zu benützen, wenn sie ihn benötige oder als zweiten Eingang bei einer Neugestaltung ihres Geschäftsraumes verwenden wolle. Die Beklagte schlug der Klägerin im Jahr 1981 vor, die Schaufenster in der Passage neu zu gestalten und einen Teil der Auslagen der Beklagten zu überlassen. Die Klägerin lehnte ab. Die Beklagte bat dann, einen Schaukasten mit Erzeugnissen der Beklagten vor der vermauerten Türe dns Geschäfts der Klägerin in der Passage aufstellen zu dürfen. Die Klägerin gestattete dies unentgeltlich und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Die Beklagte stellte 1981 ihren Schaukasten in der Passage so ab, daß die Rückseite des Schaukasten an den verschlossenen Notausgang der Geschäftsräume der Klägerin bündig anschloß. Die Klägerin wies auf ihre Pläne hin, bei einem Umbau diesen Zugang zu benützen und erklärte, daß der Schaukasten auf ihr Verlangen jederzeit entfernt werden müsse. Die Klägerin forderte im August 1983 die Beklagte auf, den Schaukasten zu entfernen. Auch der Hausverwalter forderte am 23.9.1983 die Entfernung des Schaukastens, der die Einfahrt behindere.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt als bittleihweise Genehmigung zur Aufstellung des Schaukastens vor dem vorübergehend nicht benützten Geschäftseingang, nach deren Widerruf die Beklagte auf Verlangen der Klägerin den Schaukasten zu entfernen habe. Die Vermieterin habe der Beklagten kein Recht zu dieser Aufstellung der Vitrine einräumen können, weil die Hinterwand des Schaukastens an die Eingangstüre der Klägerin anschließe und die Klägerin in ihren Bestandrechten beeinträchtige.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge der von der Beklagten erhobenen Berufung in die Abweisung des Leistungsbegehrens ab. Es hielt eine Befassung mit der Beweisrüge der Beklagten für entbehrlich, weil den von der Beklagten begehrten Feststellungen keine streitentscheidende Bedeutung zukommt, und meinte, es übernehme deshalb die Feststellungen des Erstgerichtes und lege sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Diese ergebe jedoch, daß sich die Klägerin vor drei Jahren entschloß, das Tor ihres Geschäftslokals zur Passage zuzumauern. Die Aufstellung des Schaukastens, der die Geschäftsführerin der Klägerin zustimmte, sei an einem allgemeinen Teil des Hauses erfolgt. Die Rückseite des Schaukastens schließe an den verschlossenen Notausgang des Bestandobjektes der Klägerin an. Die Klägerin sei gar nicht berechtigt gewesen, der Beklagten die Aufstellung der Vitrine an einem allgemein genützten Teil des Hauses zu gestatten, weil sie darüber nicht verfügen konnte. Der festgestellten Vereinbarung, daß der Beklagten gegen jederzeitigen Widerruf die Aufstellung des Schaukastens in der Passage vor der Eingangstür des Geschäfts der Klägerin erlaubt werde, komme keine rechtliche Bedeutung zu. Die Klägerin sei auch in ihren Bestandrechten nicht beeinträchtigt, habe sie doch die Türe zur ihrem Geschäftsraum zugemauert, sich damit ihres Bestandrechtes an diesem allgemeinen Teil der Liegenschaft begeben und nicht einmal behauptet, daß sie zur Zeit den Zutritt zu ihrem Bestandobjekt durch diese Türe von der Passage her benötige. Ein Anspruch auf Entfernung des Schaukastens bestehe daher nicht. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, wohl S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nicht zulässig sei. Dies begründete das Gericht zweiter Instanz damit, daß der Umfang des Gebrauchsrechtes des Bestandnehmers in der Rechtsprechung einheitlich umschrieben werde und keine Frage von der Bedeutung nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu lösen sei.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge der von der Beklagten erhobenen Berufung in die Abweisung des Leistungsbegehrens ab. Es hielt eine Befassung mit der Beweisrüge der Beklagten für entbehrlich, weil den von der Beklagten begehrten Feststellungen keine streitentscheidende Bedeutung zukommt, und meinte, es übernehme deshalb die Feststellungen des Erstgerichtes und lege sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Diese ergebe jedoch, daß sich die Klägerin vor drei Jahren entschloß, das Tor ihres Geschäftslokals zur Passage zuzumauern. Die Aufstellung des Schaukastens, der die Geschäftsführerin der Klägerin zustimmte, sei an einem allgemeinen Teil des Hauses erfolgt. Die Rückseite des Schaukastens schließe an den verschlossenen Notausgang des Bestandobjektes der Klägerin an. Die Klägerin sei gar nicht berechtigt gewesen, der Beklagten die Aufstellung der Vitrine an einem allgemein genützten Teil des Hauses zu gestatten, weil sie darüber nicht verfügen konnte. Der festgestellten Vereinbarung, daß der Beklagten gegen jederzeitigen Widerruf die Aufstellung des Schaukastens in der Passage vor der Eingangstür des Geschäfts der Klägerin erlaubt werde, komme keine rechtliche Bedeutung zu. Die Klägerin sei auch in ihren Bestandrechten nicht beeinträchtigt, habe sie doch die Türe zur ihrem Geschäftsraum zugemauert, sich damit ihres Bestandrechtes an diesem allgemeinen Teil der Liegenschaft begeben und nicht einmal behauptet, daß sie zur Zeit den Zutritt zu ihrem Bestandobjekt durch diese Türe von der Passage her benötige. Ein Anspruch auf Entfernung des Schaukastens bestehe daher nicht. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, wohl S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nicht zulässig sei. Dies begründete das Gericht zweiter Instanz damit, daß der Umfang des Gebrauchsrechtes des Bestandnehmers in der Rechtsprechung einheitlich umschrieben werde und keine Frage von der Bedeutung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu lösen sei.
Gegen das abändernde Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Klägerin mit ihrer außerordentlichen Revision. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst (§ 503 Abs 2 ZPO) und stellt dies nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO so dar, daß eine zwischen Hauptmietern geschlossene Vereinbarung, die einem Mieter die Aufstellung einer Vitrine vor der Eingangstüre des Mietobjektes des anderen Mieters nur gegen jederzeitigen Widerruf einräume, allein Grundlage für den gerichtlich geltend gemachten Anspruch sein müsse, nach dem Widerruf der Gestattung auf Entfernung der Vitrine zu dringen. Die Außenfassade der von der Klägerin gemieteten Bestandsache gehöre wie der Notausgang zum Mietobjekt. Die Klägerin benötige diesen Ausgang auch, wenn sie Gegenstände größeren Umfangs in das Geschäft oder aus dem Geschäft bringen wolle. Es handle sich um Fragen, deren Beantwortung für die Rechtseinheit und Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung sei. In der Sache beantragt die Klägerin die Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes und die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, ihr aber jedenfalls nicht Folge zu geben.Gegen das abändernde Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Klägerin mit ihrer außerordentlichen Revision. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst (Paragraph 503, Absatz 2, ZPO) und stellt dies nach Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO so dar, daß eine zwischen Hauptmietern geschlossene Vereinbarung, die einem Mieter die Aufstellung einer Vitrine vor der Eingangstüre des Mietobjektes des anderen Mieters nur gegen jederzeitigen Widerruf einräume, allein Grundlage für den gerichtlich geltend gemachten Anspruch sein müsse, nach dem Widerruf der Gestattung auf Entfernung der Vitrine zu dringen. Die Außenfassade der von der Klägerin gemieteten Bestandsache gehöre wie der Notausgang zum Mietobjekt. Die Klägerin benötige diesen Ausgang auch, wenn sie Gegenstände größeren Umfangs in das Geschäft oder aus dem Geschäft bringen wolle. Es handle sich um Fragen, deren Beantwortung für die Rechtseinheit und Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung sei. In der Sache beantragt die Klägerin die Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes und die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, ihr aber jedenfalls nicht Folge zu geben.