Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei bekämpft zunächst unter Berufung auf Franz Bydlinski in JBl 1975, 653 f die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Unternehmenspachtvertrag durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung rückwirkend rechtsunwirksam geworden sei, und macht ferner unter Hinweis auf die Landesgrundverkehrsgesetze anderer Bundesländer, die Rechtsgeschäfte zwischen nahen Verwandten von der Genehmigungspflicht ausnehmen, geltend, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Unternehmenspachtvertrages gar nicht notwendig gewesen wäre, weil die Gesellschafter der beklagten Partei die Kinder der Verpächter seien; ein allfälliges Genehmigungserfordernis würde gegen Art. 6 Staatsgrundgesetz verstoßen, wonach jeder Staatsbürger Liegenschaften jeder Art erwerben und über diese frei verfügen könne. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof bereits in dem in dieser Rechtssache ergangenen Aufhebungsbeschluß ausgesprochen hat, daß der Unternehmenspachtvertrag ex tunc rechtsunwirksam ist, wenn ihm die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wird, und daß die Gerichte an die die Genehmigung erteilenden oder versagenden Bescheide der Grundverkehrsbehörde gebunden sind. An diese rechtliche Beurteilung ist nicht nur das Gericht, an welches die Rechtssache zurückverwiesen wurde (§ 511 Abs 1 ZPO), sondern auch der Oberste Gerichtshof gebunden (Fasching, Lehrbuch Rz 1957; MGA ZPO13 E 1 zu § 511 ZPO).Die beklagte Partei bekämpft zunächst unter Berufung auf Franz Bydlinski in JBl 1975, 653 f die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Unternehmenspachtvertrag durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung rückwirkend rechtsunwirksam geworden sei, und macht ferner unter Hinweis auf die Landesgrundverkehrsgesetze anderer Bundesländer, die Rechtsgeschäfte zwischen nahen Verwandten von der Genehmigungspflicht ausnehmen, geltend, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Unternehmenspachtvertrages gar nicht notwendig gewesen wäre, weil die Gesellschafter der beklagten Partei die Kinder der Verpächter seien; ein allfälliges Genehmigungserfordernis würde gegen Artikel 6, Staatsgrundgesetz verstoßen, wonach jeder Staatsbürger Liegenschaften jeder Art erwerben und über diese frei verfügen könne. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof bereits in dem in dieser Rechtssache ergangenen Aufhebungsbeschluß ausgesprochen hat, daß der Unternehmenspachtvertrag ex tunc rechtsunwirksam ist, wenn ihm die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wird, und daß die Gerichte an die die Genehmigung erteilenden oder versagenden Bescheide der Grundverkehrsbehörde gebunden sind. An diese rechtliche Beurteilung ist nicht nur das Gericht, an welches die Rechtssache zurückverwiesen wurde (Paragraph 511, Absatz eins, ZPO), sondern auch der Oberste Gerichtshof gebunden (Fasching, Lehrbuch Rz 1957; MGA ZPO13 E 1 zu Paragraph 511, ZPO).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.