Aus den Entscheidungsgründen:
Der OGH hat, wenn er - wie hier - in der Rechtsfrage angerufen wurde, die materiellrechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen (JBl. 1950, 140; RZ 1969, 52; SZ 41/68; Arb. 9230; JBl. 1975, 379 u.v.a.). Geschieht dies, so ergibt sich folgendes:
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der Behauptung in Anspruch, er habe die Darlehensurkunden als Bürge und Zahler mitunterfertigt. Die Vorinstanzen stellten hingegen fest, daß der Beklagte hinsichtlich beider Darlehen (je) eine (schriftliche) Wechselbürgschaftserklärung abgab und einen Blankowechsel als Wechselbürge unterschrieb. Die beiden Wechselbürgschaftserklärungen haben nachstehenden Wortlaut:
"Endesgefertigter .... hat zur Sicherstellung aller wie immer gearteter Forderungen und Ansprüche, die Ihnen aus dem laut Darlehensurkunde vom .... in der Höhe von .... S gewährten Darlehen gegenüber .... zustehen, ein Stück Blankowechsel als Wechselbürge mitgefertigt und bekennt sich vollinhaltlich zu vorstehender Wechselverpflichtungserklärung .... ".
Die Wechselbürgschaft ist eine Institution des Wechselrechtes und von der bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft durchaus verschieden. Auch wenn sie in der Regel wie diese als Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit eingegangen wird, geht sie doch infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insofern über die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft hinaus, als der Wechselbürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist (Art. 32 Abs. 2 WG; JBl. 1968, 202, 1 Ob 688, 689/77; 3 Ob 656/79 u.a.). Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Bürgschaft sind auf die Wechselbürgschaft nicht anwendbar (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 74; vgl. ferner Ohmeyer-Klang in Klang2 VI, 202 und 211; Stranz, WG14, 194 f.; Baumbach-Hefermehl, WG12, 242). Im Zweifel ist nicht anzunehmen, daß durch die Unterfertigung eines Wechsels eine Haftung sowohl nach Wechselrecht als auch nach bürgerlichem Recht übernommen werden soll; die Übernahme einer Wechselbürgschaft begrundet vielmehr nur dann auch eine Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies von den Parteien vereinbart wurde (§ 1353 ABGB; Ohmeyer-Klang a.a.O., 209; Ehrenzweig2 II/1, 115; SZ 17/146; QuHGZ 1970, Heft 3, Nr. 71; 3 Ob 660/77; 4 Ob 579; 3 Ob 656/79 u.a.).Die Wechselbürgschaft ist eine Institution des Wechselrechtes und von der bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft durchaus verschieden. Auch wenn sie in der Regel wie diese als Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit eingegangen wird, geht sie doch infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insofern über die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft hinaus, als der Wechselbürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist (Artikel 32, Absatz 2, WG; JBl. 1968, 202, 1 Ob 688, 689/77; 3 Ob 656/79 u.a.). Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Bürgschaft sind auf die Wechselbürgschaft nicht anwendbar (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 74; vergleiche ferner Ohmeyer-Klang in Klang2 römisch sechs, 202 und 211; Stranz, WG14, 194 f.; Baumbach-Hefermehl, WG12, 242). Im Zweifel ist nicht anzunehmen, daß durch die Unterfertigung eines Wechsels eine Haftung sowohl nach Wechselrecht als auch nach bürgerlichem Recht übernommen werden soll; die Übernahme einer Wechselbürgschaft begrundet vielmehr nur dann auch eine Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies von den Parteien vereinbart wurde (Paragraph 1353, ABGB; Ohmeyer-Klang a.a.O., 209; Ehrenzweig2 II/1, 115; SZ 17/146; QuHGZ 1970, Heft 3, Nr. 71; 3 Ob 660/77; 4 Ob 579; 3 Ob 656/79 u.a.).
Da aus den dargelegten Erwägungen durch die bloße Unterfertigung der Wechselverpflichtungserklärungen und Blankowechsel selbständige, von den eingegangenen Wechselbürgschaften unabhängige bürgerlichrechtliche Bürgschaftsverträge zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen sind und die Klägerin den Beklagten aus den Wechselverbindlichkeiten nicht in Anspruch nimmt - die im Akt erliegenden Blankowechsel wurden von der Klägerin gar nicht ausgefüllt -, fehlt den beiden Klageansprüchen die rechtliche Grundlage.