Die Antragstellerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend:Die Antragstellerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend:
1. Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, die Antragstellerin sei (weiterhin) berechtigt, sich auch vor dem Höchstgericht selbst zu vertreten (10 ObS 8/08m; vgl auch RIS-Justiz RS0035758; RS0035658; RS0120040). Ein Verbesserungsverfahren zum Zweck der anwaltlichen Unterfertigung des Revisionsrekurses war daher nicht zu veranlassen.1. Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, die Antragstellerin sei (weiterhin) berechtigt, sich auch vor dem Höchstgericht selbst zu vertreten (10 ObS 8/08m; vergleiche auch RIS-Justiz RS0035758; RS0035658; RS0120040). Ein Verbesserungsverfahren zum Zweck der anwaltlichen Unterfertigung des Revisionsrekurses war daher nicht zu veranlassen.
2. Der erkennende Senat hatte bereits zu 5 Ob 270/04y (= immolex 2005, 211 [krit Friedl] = MietSlg 56.588) einen Fall entschieden, dem ein in allen wesentlichen Punkten vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag; er gelangte dabei zum Ergebnis, die in § 15c lit b nF WGG enthaltene Neuregelung über den Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum aufgrund eines verbindlichen Angebots der Bauvereinigung (also auf rechtsgeschäftlicher Basis) gelte seit dem 1. 1. 2002 für all jene Fälle, in denen es noch nicht zur Übereignung der Wohnung gekommen sei. Die Bauvereinigung dürfe jetzt ihr Verkaufsangebot davon abhängig machen, dass es von einer Mindestanzahl von Mietern (Nutzungsberechtigten) angenommen werde (§ 15c lit b Z 1 WGG). Damit habe der Gesetzgeber die früher unzulässige Praxis von Bauvereinigungen gebilligt, ihre Verkaufsbereitschaft an die Erfüllung einer Mindestkäuferquote zu binden. Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Fall und führen zum Ergebnis, dass keine wirksame Einigung auf nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum vorlag.2. Der erkennende Senat hatte bereits zu 5 Ob 270/04y (= immolex 2005, 211 [krit Friedl] = MietSlg 56.588) einen Fall entschieden, dem ein in allen wesentlichen Punkten vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag; er gelangte dabei zum Ergebnis, die in Paragraph 15 c, Litera b, nF WGG enthaltene Neuregelung über den Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum aufgrund eines verbindlichen Angebots der Bauvereinigung (also auf rechtsgeschäftlicher Basis) gelte seit dem 1. 1. 2002 für all jene Fälle, in denen es noch nicht zur Übereignung der Wohnung gekommen sei. Die Bauvereinigung dürfe jetzt ihr Verkaufsangebot davon abhängig machen, dass es von einer Mindestanzahl von Mietern (Nutzungsberechtigten) angenommen werde (Paragraph 15 c, Litera b, Ziffer eins, WGG). Damit habe der Gesetzgeber die früher unzulässige Praxis von Bauvereinigungen gebilligt, ihre Verkaufsbereitschaft an die Erfüllung einer Mindestkäuferquote zu binden. Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Fall und führen zum Ergebnis, dass keine wirksame Einigung auf nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum vorlag.
3. Der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch zwischen § 15c WGG und dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 liegt nicht vor, weil letztgenannte Bestimmungen nicht das wirksame Zustandekommen eines die spätere Wohnungseigentumsbegründung ermöglichenden Titels regeln.3. Der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch zwischen Paragraph 15 c, WGG und dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 liegt nicht vor, weil letztgenannte Bestimmungen nicht das wirksame Zustandekommen eines die spätere Wohnungseigentumsbegründung ermöglichenden Titels regeln.
4. Ein Fall des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG liegt - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - ebenfalls nicht vor, weil es der Antragsgegnerin ohnehin nicht zustand, eine von ihr zu erbringende Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen. Dass keine wirksame Einigung auf nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum zustande kam, beruhte auf einer schon ursprünglich vorgesehenen Bedingung, die infolge späterer Änderung der Rechtslage Geltung erlangte.4. Ein Fall des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG liegt - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - ebenfalls nicht vor, weil es der Antragsgegnerin ohnehin nicht zustand, eine von ihr zu erbringende Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen. Dass keine wirksame Einigung auf nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum zustande kam, beruhte auf einer schon ursprünglich vorgesehenen Bedingung, die infolge späterer Änderung der Rechtslage Geltung erlangte.
5. Verschiedentliche Ausführungen der Antragstellerin, wonach hier kein Fall des § 15c (genauer: lit b) WGG vorläge, sind nicht nachvollziehbar.5. Verschiedentliche Ausführungen der Antragstellerin, wonach hier kein Fall des Paragraph 15 c, (genauer: Litera b,) WGG vorläge, sind nicht nachvollziehbar.
6. Die Einschätzung der Antragstellerin, § 15b WGG sehe eine massive Begünstigung von Wohnungsgesellschaften vor, bleibt ihr unbenommen, ändert aber an der damit normierten Rechtslage nichts.6. Die Einschätzung der Antragstellerin, Paragraph 15 b, WGG sehe eine massive Begünstigung von Wohnungsgesellschaften vor, bleibt ihr unbenommen, ändert aber an der damit normierten Rechtslage nichts.
7. Die Antragstellerin meint Schwierigkeiten bei der Handhabung einer Mindestkäuferquote (25 %) in Fällen zu erkennen, in denen Ehegatten je zur Hälfte Eigentum erwerben wollten oder eine ungerade Anzahl von Mietern auf einer Liegenschaft vorhanden sei. Derartige Fragen stellen sich hier allerdings nicht, weil in der Wohnhausanlage mit insgesamt 41 Wohnungen allein der Vater der Antragstellerin auf das Angebot der Antragsgegnerin eingegangen ist, sodass am Verfehlen der Mindestkäuferquote keinerlei Zweifel bestehen kann.
8. Warum das Grundrecht auf Schutz des Eigentums vorliegend verletzt sein könnte, vermag die Antragstellerin nicht plausibel zu machen.
Die Vorinstanzen haben damit die Begehren der Antragstellerin mit Recht verneint, ohne dass sich bei dieser Beurteilung erhebliche Rechtsfragen stellten. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG, § 22 Abs 4 WGG) unzulässig und zurückzuweisen.Die Vorinstanzen haben damit die Begehren der Antragstellerin mit Recht verneint, ohne dass sich bei dieser Beurteilung erhebliche Rechtsfragen stellten. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG, Paragraph 22, Absatz 4, WGG) unzulässig und zurückzuweisen.