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Entscheidung 5 Ob 6/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob6/17v

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** K*****, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft EZ 128 KG *****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8 a, HeizKG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. November 2016, GZ 2 R 142/16w-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 18. Februar 2016, GZ 11 Msch 33/15v-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller ist Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 128 KG *****. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Mehrparteienwohnhaus, das über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) verfügt. Er ist Wärmeabnehmer im Sinne dieses Gesetzes (Paragraph 2, Ziffer 4, Litera c, HeizKG).

Der Antragsteller begehrt – soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz – gegenüber der Eigentümergemeinschaft die Feststellung, dass ihm in der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 der unter der Position „Verbrauchskosten“ ausgewiesene Betrag von 22,80 EUR (brutto 27,36 EUR) zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sei.

Die nach der Schlichtungsstelle angerufenen Vorinstanzen gaben dem Begehren des Antragstellers statt und stellten fest, dass die Verrechnung eines Betrags von 22,80 EUR netto (27,36 EUR brutto) als „Verbrauchskosten“ in der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 zu Unrecht erfolgt sei.

Über den vom Rekursgericht nachträglich (Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG) zugelassenen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin kann der Oberste Gerichtshof inhaltlich noch nicht entscheiden:

1. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung trifft nach Paragraph 17, Absatz eins, Satz 1 HeizKG den Wärmeabgeber.

2. Wärmeabgeber ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, HeizKG derjenige, der a) eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder b) Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt.

Die Antragsgegnerin ist nach den Feststellungen Wärmeabgeberin im Sinn dieser Gesetzesstelle und daher nach Paragraph 17, Absatz eins, Satz 1 HeizKG rechnungslegungspflichtig.

3.1 Die Parteistellung im außerstreitigen Verfahren nach dem

HeizKG regelt dessen Paragraph 25, Absatz 3 :, Anträge in den in Absatz eins, genannten Angelegenheiten können nach Satz 1 sowohl von jedem Wärmeabnehmer als auch vom Wärmeabgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Absatz eins, sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der Wärmeabrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, von Amts wegen beizuziehen (Paragraph 25, Absatz 3, Satz 2). Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 8, auch Parteistellung zu (Paragraph 25, Absatz 3, Satz 3).

3.2 Seit Inkrafttreten des mit der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl 2009/25, eingeführten Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8 a, HeizKG ist die materiell-rechtlich schon immer geschuldete Verpflichtung zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung (Paragraphen 17 bis 19 HeizKG) im außerstreitigen Verfahren nach diesem Gesetz durchzusetzen (RIS-Justiz RS0122665 [T2]; RS0116552 [T5]). Für eine verfahrensrechtliche Differenzierung im Verhältnis zu einem Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 8, leg cit besteht keine sachliche Rechtfertigung, sodass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf Ziffer 8 a, leg cit in Paragraph 25, Absatz 3, HeizKG letzter Satz auf ein redaktionelles Versehen zurückgeführt werden muss. Diese Bestimmung ist daher auch auf ein Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 8 a, leg cit anzuwenden.

3.3 Ist die Eigentümergemeinschaft auch Wärmeabgeberin gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, HeizKG, dann ist diese (Paragraph 17, Absatz eins, Satz 1 HeizKG) und neben ihr auch der Verwalter der Liegenschaft (Paragraph 20, Absatz 3, WEG) dem einzelnen Miteigentümer gegenüber zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung nach den Regelungen des HeizKG verpflichtet. Belangt – wie hier – der Antragsteller materiell nur die Eigentümergemeinschaft, ist dieser Anspruch in einem Verfahren nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8 a, HeizKG durchzusetzen. Der Verwalter ist dann aber dem Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 3, HeizKG letzter Satz von Amts wegen als Partei beizuziehen. Das ist im vorliegenden Fall bislang unterblieben.

4. Wenn einer Partei durch unterbliebene

Beiziehung die Möglichkeit genommen wird, sich am Verfahren (als solche) zu beteiligen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 15, Rz 13 mwN). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bildet im Außerstreitverfahren einen Verfahrensfehler, der analog Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist, aber nicht – wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung – absolut wirkt (RIS-Justiz RS0119971 [T7]). Er ist nur wahrzunehmen, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (RIS-Justiz RS0119971, RS0120213). Um in diesem Sinne beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz eins und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erforderlich, der bisher nicht gehörten Partei Gelegenheit zu geben, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen oder auch nicht (RIS-Justiz RS0123128, insb 5 Ob 61/15d).

5. Die Akten sind daher dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, dem Verwalter der im Kopf dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft in seiner Eigenschaft als Partei des Verfahrens, diesen Beschluss und die Sachentscheidungen erster und zweiter Instanz sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel zuzustellen. Die Akten werden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Einlangen eines Rechtsmittels des Verwalters wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht

Textnummer

E119597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00006.17V.0627.000

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170627_OGH0002_0050OB00006_17V0000_000

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