Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers M*, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Grundbuchshandlungen, ob mehrerer Liegenschaften, über den Rekurs des Einschreiters O*, BA, * vertreten durch W*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2024, AZ 1 R 38/24d, mit dem der Antrag des Einschreiters auf Zulassung des Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 18. Mai 2024, AZ 1 R 38/24d, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 14. 6. 2023, TZ 1897/2023, wies das Erstgericht einen Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters als aussichtslos ab. [1] Mit Beschluss vom 14. 6. 2023, TZ 1897 aus 2023,, wies das Erstgericht einen Verfahrenshilfeantrag des Einschreiters als aussichtslos ab.
[2] Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Einschreiters mit Beschluss vom 18. 5. 2024 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Einschreiters mit Beschluss vom 18. 5. 2024 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der Einschreiter stellte daraufhin den Antrag, den Revisionsrekurs entgegen diesem Ausspruch zuzulassen, und führte diesen Revisionsrekurs auch inhaltlich aus.
[4] Das Rekursgericht wies diesen Antrag und den damit verbundenen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 7. 11. 2025 zurück. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe seien in außerstreitigen Verfahren gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Solche Beschlüsse seien (hier iVm § 126 Abs 2 GBG) absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Der im Gesetz in diesem Fall nicht vorgesehene Antrag auf Zulassung und der damit verbundene Revisionsrekurs seien daher zurückzuweisen. [4] Das Rekursgericht wies diesen Antrag und den damit verbundenen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 7. 11. 2025 zurück. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe seien in außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig. Solche Beschlüsse seien (hier in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Der im Gesetz in diesem Fall nicht vorgesehene Antrag auf Zulassung und der damit verbundene Revisionsrekurs seien daher zurückzuweisen.
[5] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs des Einschreiters (Punkt VII. der Eingabe vom 17. 12. 2024). [5] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs des Einschreiters (Punkt römisch sieben. der Eingabe vom 17. 12. 2024).
Rechtliche Beurteilung
[6] Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[7] 1. Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht eine Zulassungsvorstellung iSd § 63 AußStrG (oder eine als solche zu wertende Eingabe) mangels Anwendbarkeit des § 63 AußStrG zurückweist, ist ohne die Einschränkungen des § 62 AußStrG mit Rekurs anfechtbar (10 Ob 89/19i; 3 Ob 34/09k; vgl auch RS0124563); das gilt auch dann, wenn eine von einem absoluten Rechtsmittelausschluss erfasste Materie betroffen ist (2 Ob 153/21w). [7] 1. Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht eine Zulassungsvorstellung iSd Paragraph 63, AußStrG (oder eine als solche zu wertende Eingabe) mangels Anwendbarkeit des Paragraph 63, AußStrG zurückweist, ist ohne die Einschränkungen des Paragraph 62, AußStrG mit Rekurs anfechtbar (10 Ob 89/19i; 3 Ob 34/09k; vergleiche auch RS0124563); das gilt auch dann, wenn eine von einem absoluten Rechtsmittelausschluss erfasste Materie betroffen ist (2 Ob 153/21w).
[8] 2. Der Rekurs ist allerdings nicht berechtigt.
[9] Der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe ist gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (RS0017155; RS0044213; RS0036078 [T9]; RS0052781 [T11]). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe (3 Ob 34/09k). [9] Der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig (RS0017155; RS0044213; RS0036078 [T9]; RS0052781 [T11]). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe (3 Ob 34/09k).
[10] Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass gegen seine Entscheidung weder ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist, noch die Vorschriften über die Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) anzuwenden sind. [10] Das Rekursgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass gegen seine Entscheidung weder ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig ist, noch die Vorschriften über die Zulassungsvorstellung (Paragraph 63, AußStrG) anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00006.25F.0306.000
Dokumentnummer
JJT_20250306_OGH0002_0050OB00006_25F0000_000