Begründung:
Mit der am 14. 5. 1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten, das Betreten und die Benutzung von deren Eigentumswohnung top Nr 18 im Hause W*****, zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an der Feuermauer zwischen der vorgenannten Wohnung und der der Klägerin gehörenden Wohnung top Nr 32 im Hause W*****, zu gestatten. Sie brachte vor, sie und die Beklagte seien Eigentümerinnen der einander benachbart gelegenen Wohnungen top Nr 32 und top Nr 18 im Hause W*****. An der Mauer, die das Schlafzimmer der Klägerin von der Terrasse der Wohnung der Beklagten trenne, seien Feuchtigkeitsschäden aufgetreten, die auf eine zu geringe Wärmedämmung des Mauerwerks zurückzuführen seien. Es bestehe die Gefahr eines Schadens an Verputz und Fußboden in der Wohnung der Klägerin und bei einer Verstärkung des Feuchtigkeitsschadens auch die Gefahr einer Durchnässung der darunterliegenden Wohnung. Die Sanierung dieses Mauerschadens könne nur durch eine neue Außendämmung der gegenständlichen Feuermauer erfolgen. Die Beklagte weigere sich, das für die Sanierungsarbeiten an dieser Mauer unbedingt notwendige Betreten ihrer Wohnung, insbesondere der Terrasse, zu gestatten. Die Weigerung der Beklagten sei gemäß § 13 Abs 3 (Satz 2) WEG rechtswidrig.Mit der am 14. 5. 1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten, das Betreten und die Benutzung von deren Eigentumswohnung top Nr 18 im Hause W*****, zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an der Feuermauer zwischen der vorgenannten Wohnung und der der Klägerin gehörenden Wohnung top Nr 32 im Hause W*****, zu gestatten. Sie brachte vor, sie und die Beklagte seien Eigentümerinnen der einander benachbart gelegenen Wohnungen top Nr 32 und top Nr 18 im Hause W*****. An der Mauer, die das Schlafzimmer der Klägerin von der Terrasse der Wohnung der Beklagten trenne, seien Feuchtigkeitsschäden aufgetreten, die auf eine zu geringe Wärmedämmung des Mauerwerks zurückzuführen seien. Es bestehe die Gefahr eines Schadens an Verputz und Fußboden in der Wohnung der Klägerin und bei einer Verstärkung des Feuchtigkeitsschadens auch die Gefahr einer Durchnässung der darunterliegenden Wohnung. Die Sanierung dieses Mauerschadens könne nur durch eine neue Außendämmung der gegenständlichen Feuermauer erfolgen. Die Beklagte weigere sich, das für die Sanierungsarbeiten an dieser Mauer unbedingt notwendige Betreten ihrer Wohnung, insbesondere der Terrasse, zu gestatten. Die Weigerung der Beklagten sei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, (Satz 2) WEG rechtswidrig.
Die Beklagte wendete in der ersten Tagsatzung Unzulässigkeit des Rechtswegs ein.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit (richtig: Unzulässigkeit des Rechtswegs) zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass gemäß § 26 (Abs 1 Z 2) WEG über Anträge, welche die Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 13 Abs 2 WEG) beträfen, im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei.Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit (richtig: Unzulässigkeit des Rechtswegs) zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass gemäß Paragraph 26, (Absatz eins, Ziffer 2,) WEG über Anträge, welche die Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (Paragraph 13, Absatz 2, WEG) beträfen, im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen werde. Es führte aus:
Für die Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts seien, da die Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben habe, gemäß § 41 Abs 2 JN die Klageangaben heranzuziehen. Dabei sei das Gericht an eine von der Klägerin getroffene rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht gebunden (vgl Fasching III 20 f). Zutreffend verweise die Klägerin darauf, dass der hier geltend gemachte Anspruch nicht, wie das Erstgericht rechtsirrig vermeine, ein solcher nach § 13 Abs 2 Z 3 WEG sei, da es sich bei der Sanierung von Mauerwerk nicht um eine Änderung des bisherigen Bauzustands, sondern um die Herstellung eines möglicherweise von allem Anfang an nicht konsensmäßigen oder in der Zwischenzeit schadhaft gewordenen Bauzustands handle. Da somit keine Änderung des konsensmäßigen Bauzustands begehrt werde, beinhalte das Begehren auf Isolierung der Trennmauer keine Verbesserung. Der Klägerin sei auch grundsätzlich darin beizupflichten, dass Ansprüche nach § 13 Abs 3 WEG mangels Erwähnung in der taxativen Aufzählung des § 26 (Abs 1) WEG im streitigen Verfahren geltend zu machen seien (vgl Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, 335). Für die Geltendmachung des vorliegenden Anspruchs sei daher, allein vom Gesichtspunkt der Zuständigkeit aus beurteilt, der ordentliche Rechtsweg zulässig.Für die Beurteilung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts seien, da die Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben habe, gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN die Klageangaben heranzuziehen. Dabei sei das Gericht an eine von der Klägerin getroffene rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht gebunden vergleiche Fasching III 20 f). Zutreffend verweise die Klägerin darauf, dass der hier geltend gemachte Anspruch nicht, wie das Erstgericht rechtsirrig vermeine, ein solcher nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, WEG sei, da es sich bei der Sanierung von Mauerwerk nicht um eine Änderung des bisherigen Bauzustands, sondern um die Herstellung eines möglicherweise von allem Anfang an nicht konsensmäßigen oder in der Zwischenzeit schadhaft gewordenen Bauzustands handle. Da somit keine Änderung des konsensmäßigen Bauzustands begehrt werde, beinhalte das Begehren auf Isolierung der Trennmauer keine Verbesserung. Der Klägerin sei auch grundsätzlich darin beizupflichten, dass Ansprüche nach Paragraph 13, Absatz 3, WEG mangels Erwähnung in der taxativen Aufzählung des Paragraph 26, (Absatz eins,) WEG im streitigen Verfahren geltend zu machen seien vergleiche Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, 335). Für die Geltendmachung des vorliegenden Anspruchs sei daher, allein vom Gesichtspunkt der Zuständigkeit aus beurteilt, der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.