Begründung:
Der Antragsteller ist seit 1. 7. 1977 Mieter der im 2. Stockwerk des dem Antragsgegner gehörigen Hauses am ***** gelegenen Wohnung, die eine Nutzfläche von 80 m² hat und aus drei Zimmern, einem WC, einer Speisekammer, einen Wirtschaftsbalkon und einem Kellerabteil besteht. Die Vertragspartner hatten bei Vertragsabschluss einen Hauptmietzins von monatlich 2.800 S wertgesichert, vereinbart. Auf Verlangen des Antragstellers ermäßigte der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. 3. 1982 den Hauptmietzins auf das Eineinhalbfache des Betrags, der sich für diese Wohnung unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie C ergibt. Am 17. 8. 1982 beantragte der Mieter bei der Schlichtungsstelle beim Stadtmagistrat Innsbruck die Herabsetzung des Hauptmietzinses gemäß § 44 Abs 2 und 3 MRG auf den Betrag, der sich unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie D ergibt, weil bei Abschluss des Mietvertrags die vorhanden gewesenen Wasserleitungen absolut abgestopft und vorerst unbrauchbar gewesen seien, es keine Wasserhähne gegeben habe, so dass Wasser nicht habe entnommen werden können, und das WC infolge eines Loches in der Schale nicht benützbar gewesen sei.Der Antragsteller ist seit 1. 7. 1977 Mieter der im 2. Stockwerk des dem Antragsgegner gehörigen Hauses am ***** gelegenen Wohnung, die eine Nutzfläche von 80 m² hat und aus drei Zimmern, einem WC, einer Speisekammer, einen Wirtschaftsbalkon und einem Kellerabteil besteht. Die Vertragspartner hatten bei Vertragsabschluss einen Hauptmietzins von monatlich 2.800 S wertgesichert, vereinbart. Auf Verlangen des Antragstellers ermäßigte der Antragsgegner mit Schreiben vom 30. 3. 1982 den Hauptmietzins auf das Eineinhalbfache des Betrags, der sich für diese Wohnung unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie C ergibt. Am 17. 8. 1982 beantragte der Mieter bei der Schlichtungsstelle beim Stadtmagistrat Innsbruck die Herabsetzung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG auf den Betrag, der sich unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie D ergibt, weil bei Abschluss des Mietvertrags die vorhanden gewesenen Wasserleitungen absolut abgestopft und vorerst unbrauchbar gewesen seien, es keine Wasserhähne gegeben habe, so dass Wasser nicht habe entnommen werden können, und das WC infolge eines Loches in der Schale nicht benützbar gewesen sei.
Die Schlichtungsstelle sprach aus, dass die Vereinbarung der Parteien über die Höhe der Hauptmiete soweit unwirksam sei, als sie den Betrag von 660 S monatlich übersteige, und verpflichtete den Antragsgegner zur Zurückzahlung des Betrags von 6.415 S samt 4 % Zinsen an den Antragsteller.
Das vom Antragsgegner fristgerecht angerufene Erstgericht wies das Begehren des Antragstellers ab und das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluss des Erstgerichts mit dem Ausspruch der Zulässigkeit des Revisionsrekurses.
Beide Vorinstanzen legten ihrer Entscheidung im Wesentlichen folgende Sachverhaltsannahme zugrunde:
Der Antragsteller hat bei der Besichtigung der Wohnung zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags festgestellt, dass in der Küche eine Waschbecken und auch keine Wasserhähne vorhanden waren, die WC-Schale ein Loch hatte und nicht benützbar war und die Dusche im Bad nicht funktionierte. Da er die Wohnung dringend benötigte - seine Ehefrau war im siebten Monat schwanger -, erhob er gegen Punkt V des Mietvertrags keinen Einwand, in dem festgehalten wurde, dass der Mieter die Mieträume in ordentlichem und benützbarem Zustand befunden habe. Bis September 1977 ließ der Mieter von einem Installateur für ein Entgelt von 4.636,81 S zuzüglich Umsatzsteuer die Montage eines Wasserhahnes in der Küche, eines Brauseanschlusses und eines Brausehalters, eines Waschbeckens samt Abflusses und einer neuen WC-Schale sowie den Anschluss eines Geschirrspülbeckens in der Küche, eines Boilers im WC und der WC-Schale sowie eines Waschbeckens vornehmen. Er hat jedoch den Antragsgegner als Vermieter niemals aufgefordert, die bei Vertragsabschluss vorhanden gewesenen Mängel zu verbessern bzw ihre Brauchbarmachung zu veranlassen.Der Antragsteller hat bei der Besichtigung der Wohnung zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags festgestellt, dass in der Küche eine Waschbecken und auch keine Wasserhähne vorhanden waren, die WC-Schale ein Loch hatte und nicht benützbar war und die Dusche im Bad nicht funktionierte. Da er die Wohnung dringend benötigte - seine Ehefrau war im siebten Monat schwanger -, erhob er gegen Punkt römisch fünf des Mietvertrags keinen Einwand, in dem festgehalten wurde, dass der Mieter die Mieträume in ordentlichem und benützbarem Zustand befunden habe. Bis September 1977 ließ der Mieter von einem Installateur für ein Entgelt von 4.636,81 S zuzüglich Umsatzsteuer die Montage eines Wasserhahnes in der Küche, eines Brauseanschlusses und eines Brausehalters, eines Waschbeckens samt Abflusses und einer neuen WC-Schale sowie den Anschluss eines Geschirrspülbeckens in der Küche, eines Boilers im WC und der WC-Schale sowie eines Waschbeckens vornehmen. Er hat jedoch den Antragsgegner als Vermieter niemals aufgefordert, die bei Vertragsabschluss vorhanden gewesenen Mängel zu verbessern bzw ihre Brauchbarmachung zu veranlassen.
Beide Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem rechtlichen Schluss, dass eine Einstufung der vom Antragsteller gemieteten Wohnung in die Kategorie D (§ 16 Abs 2 Z 4 MRG) nicht möglich sei, weil er es unterlassen habe, den Antragsgegner aufzufordern, die vorhandenen Mängel der Wasserentnahmestelle und des Klosetts zu beheben; er habe keine „Anzeige“ iSd § 16 Abs 2 Z 4 MRG erstattet. Dazu führte das Rekursgericht aus, dass der Begriff „Anzeige“ nur im Sinne einer aktiven Handlung verstanden werden könne, durch welche die Unbrauchbarkeit der genannten Ausstattungsgegenstände dem Vermieter mitgeteilt und die Meinung ausgedrückt werde, mit diesem Zustand nicht einverstanden zu sein. Es komme nicht, wie der Antragsgegner meint, bloß auf die Kenntnis des Vermieters von den Mängeln an.Beide Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem rechtlichen Schluss, dass eine Einstufung der vom Antragsteller gemieteten Wohnung in die Kategorie D (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) nicht möglich sei, weil er es unterlassen habe, den Antragsgegner aufzufordern, die vorhandenen Mängel der Wasserentnahmestelle und des Klosetts zu beheben; er habe keine „Anzeige“ iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG erstattet. Dazu führte das Rekursgericht aus, dass der Begriff „Anzeige“ nur im Sinne einer aktiven Handlung verstanden werden könne, durch welche die Unbrauchbarkeit der genannten Ausstattungsgegenstände dem Vermieter mitgeteilt und die Meinung ausgedrückt werde, mit diesem Zustand nicht einverstanden zu sein. Es komme nicht, wie der Antragsgegner meint, bloß auf die Kenntnis des Vermieters von den Mängeln an.
Der Antragsteller bekämpft die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz mit Revisionsrekurs.
Der Antragsgegner beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.