Begründung:
Mit ihrem am 14. Mai 1990 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz gegen Ida M*****, vertreten durch den Hausverwalter Maximilian K*****, eingebrachten Antrag vom 11. Mai 1990 begehrte die Antragstellerin die Feststellung des angemessenen Bestandzinses. Der für den Mietgegenstand verlangte Bestandzins von 2.000 S sei gesetzwidrig, weil das Bestandobjekt nicht frei vermietbar gewesen sei, sondern den Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Kategoriemerkmalen unterlegen sei. In der Folge beantragte sie "den bescheidmäßigen Ausspruch der Feststellung des Kategoriemietzinses" für die gegenständliche Wohnung und der sich daraus ergebenden Hauptmietzinsüberschreitung.
Die Antragsgegnerin hat sich am Schlichtungsstellenverfahren nicht beteiligt.
Die Schlichtungsstelle stellte - ausgehend von der Einstufung des Bestandobjektes in die Ausstattungskategorie B - die Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses fest und verpflichtete die Antragsgegnerin, vertreten durch Maximilian K*****, gemäß § 37 Abs. 4 MRG zur Rückzahlung der von der Antragstellerin zuviel bezahlten Beträge (22.919,40 S).Die Schlichtungsstelle stellte - ausgehend von der Einstufung des Bestandobjektes in die Ausstattungskategorie B - die Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses fest und verpflichtete die Antragsgegnerin, vertreten durch Maximilian K*****, gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG zur Rückzahlung der von der Antragstellerin zuviel bezahlten Beträge (22.919,40 S).
Innerhalb der 14tägigen Frist des § 40 Abs. 1 MRG nach Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle an den Vertreter der Antragsgegnerin langte beim Erstgericht ein von Maximilian K***** als "Antragsteller" gegen Ursula S***** als Antragsgegnerin gerichteter Schriftsatz ein, in dem erklärt wurde, daß Maximilian K***** mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht einverstanden sei. Zur Begründung brachte Maximilian K***** vor, daß Ursula S***** eine Wohnung im Hause seiner Schwester, Ida M*****, bewohne. Die Miete aller Wohnungen im Haus habe ursprünglich einschließlich Gartenbenützung und PKW-Abstellplatz 1.650 S betragen. Durch Indexerhöhung betrage die Miete nunmehr 2.000 S. In der Wohnung der Ursula S***** sei beim Vormieter ein neues Bad eingebaut worden und seien dafür 140.000 S aufgewendet worden. Die Miete erscheine daher angemessen.Innerhalb der 14tägigen Frist des Paragraph 40, Absatz eins, MRG nach Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle an den Vertreter der Antragsgegnerin langte beim Erstgericht ein von Maximilian K***** als "Antragsteller" gegen Ursula S***** als Antragsgegnerin gerichteter Schriftsatz ein, in dem erklärt wurde, daß Maximilian K***** mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht einverstanden sei. Zur Begründung brachte Maximilian K***** vor, daß Ursula S***** eine Wohnung im Hause seiner Schwester, Ida M*****, bewohne. Die Miete aller Wohnungen im Haus habe ursprünglich einschließlich Gartenbenützung und PKW-Abstellplatz 1.650 S betragen. Durch Indexerhöhung betrage die Miete nunmehr 2.000 S. In der Wohnung der Ursula S***** sei beim Vormieter ein neues Bad eingebaut worden und seien dafür 140.000 S aufgewendet worden. Die Miete erscheine daher angemessen.
Das Erstgericht stellte hierauf die Bezeichnung der Partei, von der das Gericht angerufen wurde, richtig in: "Antragsgegner", und ging davon aus, daß als Antragsgegner Ida M*****, vertreten durch Maximilian K*****, auftrete (vgl. ON 1 dA).Das Erstgericht stellte hierauf die Bezeichnung der Partei, von der das Gericht angerufen wurde, richtig in: "Antragsgegner", und ging davon aus, daß als Antragsgegner Ida M*****, vertreten durch Maximilian K*****, auftrete vergleiche ON 1 dA).
In der Tagsatzung vom 13. Dezember 1990 erklärte Maximilian K*****, daß er als Vertreter für Ida M***** einschreite und seine Vollmacht im Verfahren 5 Msch 22/89 des Erstgerichtes ausgewiesen sei. Nach Feststellung der Richtigkeit dieser Ausführungen durch das Erstgericht erklärte der Antragsgegnervertreter, heute keinen Kommentar abzugeben, weil er einen Delegierungsantrag gestellt habe. Ein Sachvorbringen wurde von der Antragsgegnerin bzw. deren Vertreter nicht erstattet.
Das Erstgericht sprach mit Sachbeschluß aus, daß für die Wohnung der Antragstellerin unter Zugrundelegung einer Nutzfläche von 44,98 m2 und der Ausstattungskategorie B ein monatlicher Hauptmietzins von 908,60 S zulässig sei, durch die Vorschreibungen der Antragsgegnerin der gesetzlich zulässige Hauptmietzins in der Zeit vom 1. November 1988 bis 31. Juli 1990 um monatlich 1.091,40 S überschritten worden sei und die Antragsgegnerin schuldig sei, der Antragstellerin den Betrag von 22.919,40 S samt stufenweisen Zinsen binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Antragsgegnerin ist aufgrund des Kaufvertrages vom 9. Jänner 1984 Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG R***** mit dem Haus Graz, P*****straße 180. Mit Vertrag vom 10. Oktober 1990 (richtig: 10. Oktober 1988) vermietete Maximilian K***** der Antragstellerin eine im Parterre dieses Hauses gelegene, aus einem Zimmer, einer Küche, Vorzimmer, Bad, WC und Kellerabteil bestehende Wohnung mit einer Nutzfläche von 44,98 m2. Es wurde weder ein PKW-Abstellplatz mitvermietet, noch ist ein Gartenbenützungsrecht vom Mietvertrag umfaßt. Die Antragstellerin zahlte die ihr ab 1. November 1988 in Höhe von monatlich 2.000 S (exklusive Umsatzsteuer) vorgeschriebenen Hauptmietzinse bis einschließlich Juli 1990 zunächst an die Hausverwaltung S***** Ges.m.b.H. und später an den Vertreter der Antragsgegnerin. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, daß die Wohnung der Antragstellerin in die Ausstattungskategorie B einzuordnen sei und daß mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 MRG nur die Vereinbarung des entsprechenden Kategoriemietzinses von 908,60 S monatlich zulässig gewesen wäre. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 1.091,40 S habe die Antragsgegnerin daher das zulässige Zinsausmaß überschritten. Wenngleich eine Erörterung der Rückzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin mangels deren Bereitschaft hiezu nicht möglich gewesen sei, sei die Antragsgegnerin gemäß § 37 Abs. 4 MRG zur Rückzahlung der gesetzwidrig vereinnahmten Mietzinse zu verpflichten gewesen.Die Antragsgegnerin ist aufgrund des Kaufvertrages vom 9. Jänner 1984 Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG R***** mit dem Haus Graz, P*****straße 180. Mit Vertrag vom 10. Oktober 1990 (richtig: 10. Oktober 1988) vermietete Maximilian K***** der Antragstellerin eine im Parterre dieses Hauses gelegene, aus einem Zimmer, einer Küche, Vorzimmer, Bad, WC und Kellerabteil bestehende Wohnung mit einer Nutzfläche von 44,98 m2. Es wurde weder ein PKW-Abstellplatz mitvermietet, noch ist ein Gartenbenützungsrecht vom Mietvertrag umfaßt. Die Antragstellerin zahlte die ihr ab 1. November 1988 in Höhe von monatlich 2.000 S (exklusive Umsatzsteuer) vorgeschriebenen Hauptmietzinse bis einschließlich Juli 1990 zunächst an die Hausverwaltung S***** Ges.m.b.H. und später an den Vertreter der Antragsgegnerin. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, daß die Wohnung der Antragstellerin in die Ausstattungskategorie B einzuordnen sei und daß mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, MRG nur die Vereinbarung des entsprechenden Kategoriemietzinses von 908,60 S monatlich zulässig gewesen wäre. Hinsichtlich des Differenzbetrages von 1.091,40 S habe die Antragsgegnerin daher das zulässige Zinsausmaß überschritten. Wenngleich eine Erörterung der Rückzahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin mangels deren Bereitschaft hiezu nicht möglich gewesen sei, sei die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG zur Rückzahlung der gesetzwidrig vereinnahmten Mietzinse zu verpflichten gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Maximilian K***** namens der Antragsgegnerin gegen diesen Sachbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Insoweit sich die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel darauf berief, daß sie wegen eines an der Liegenschaft bestehenden Fruchtgenußrechtes ihres Bruders Maximilian K***** nicht passiv legitimiert sei, erachtete das Rekursgericht dieses Vorbringen als gegen das Neuerungsverbot verstoßend unbeachtlich. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines Delegierungsantrages versage auch der Hinweis der Rekurswerberin auf einen solchen in erster Instanz gestellten Antrag. Auch die Behauptung der Rechtsmittelwerberin, wegen des im Jahr 1983 vorgenommenen Einbaues eines Bades zur Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses im Sinne des § 16 Abs. 1 MRG berechtigt gewesen zu sein, sei nicht zielführend, weil abgesehen vom Neuerungsverbot nicht sämtliche Umstände angeführt worden seien, die zur Rechtfertigung eines angemessenen Hauptmietzinses im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5 MRG erforderlich wären. Das Rekursvorbringen sei daher insgesamt nicht geeignet, eine allfällige Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage habe keine Veranlassung für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses bestanden.Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Maximilian K***** namens der Antragsgegnerin gegen diesen Sachbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Insoweit sich die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel darauf berief, daß sie wegen eines an der Liegenschaft bestehenden Fruchtgenußrechtes ihres Bruders Maximilian K***** nicht passiv legitimiert sei, erachtete das Rekursgericht dieses Vorbringen als gegen das Neuerungsverbot verstoßend unbeachtlich. Im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines Delegierungsantrages versage auch der Hinweis der Rekurswerberin auf einen solchen in erster Instanz gestellten Antrag. Auch die Behauptung der Rechtsmittelwerberin, wegen des im Jahr 1983 vorgenommenen Einbaues eines Bades zur Vereinbarung eines angemessenen Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG berechtigt gewesen zu sein, sei nicht zielführend, weil abgesehen vom Neuerungsverbot nicht sämtliche Umstände angeführt worden seien, die zur Rechtfertigung eines angemessenen Hauptmietzinses im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG erforderlich wären. Das Rekursvorbringen sei daher insgesamt nicht geeignet, eine allfällige Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage habe keine Veranlassung für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses bestanden.
Gegen diesen Sachbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der von Maximilian K***** namens der Antragsgegnerin erhobene Revisionsrekurs, dem der Antrag auf Abänderung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Antrages der Antragstellerin zu entnehmen ist.
Die Antragstellerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Rechtsmittelgegenschrift zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht und sich damit am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.